Flurfördermittelschein

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Alles Wissenswerte zum Flurfördermittelschein (Staplerschein)

Gabelstapler und andere Flurförderzeuge stellen besondere Anforderungen an den Fahrer, daher dürfen sie ausschließlich von geeigneten und ausgebildeten Mitarbeitern bedient werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schreibt eine bundesweit einheitliche und verpflichtende Prüfung für das Fahren von Flurförderzeugen vor, mit deren Abschluss der sogenannte Flurfördermittelschein erworben werden kann. Mit dieser oft auch als „Staplerschein“ bezeichneten Qualifikation soll gewährleistet werden, dass jeder Fahrer die spezifischen Funktionen und Besonderheiten von Flurförderzeugen kennt, beherrscht und die damit verbundenen möglichen Gefährdungen für sich und andere richtig einschätzen und vermeiden kann.

Staplerschein Björn Wylezich, fotolia.com
Staplerschein © Björn Wylezich, fotolia.com
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Stapler fahren erfordert eine spezielle Ausbildung
Stapler fahren erfordert eine spezielle Ausbildung

Inhalt

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Fragen ©  Vege, fotolia.com
Rechtliche Fragen © Vege, fotolia.com

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27): Demnach darf ein Unternehmer „mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ nur Personen beauftragen, die:

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Einige Voraussetzungen für den Staplerscheinerwerb
Einige Voraussetzungen für den Staplerscheinerwerb

Diese Regelung betrifft auch Mitgänger-Flurförderzeuge mit einer Fahrerstandplattform, deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt höher als 6 km/h liegt.

Um die notwendige Ausbildung und Befähigung zum Führen eines Flurförderzeuges nachzuweisen, müssen eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 (ehemals BGG 925) „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ durchgeführt, eine anschließende Prüfung in Theorie und Praxis bestanden und darüber ein Nachweis in Form des Flurförderscheins vorgelegt werden. Dieser ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig,

Zudem fordert die DGUV Vorschrift 68, dass der Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen schriftlich erteilt werden muss. Dieses setzt neben dem Staplerschein auch eine gerätespezifische Einweisung sowie eine betriebsspezifische Unterweisung bezogen auf die betrieblichen Besonderheiten (z. B. Fahrwege, Notausgänge, Brandschutz etc.) voraus.

In vielen Unternehmen wird diese schriftliche Beauftragung über einen Fahrerausweis realisiert. Dieser ergänzt als Dokument den persönlichen Staplerschein und ist, anders als dieser, nicht auf andere Betriebe übertragbar. Im Fahrausweis werden der Einsatzort und das Gerätemodell aufgeführt, ebenso das Datum der letzten Unterweisung. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf eines Jahres, erneuert werden, um den Mitarbeiter für mögliche Gefährdungen zu sensibilisieren.

Interessantes rund um Staplerschein und Ausbildung
Interessantes rund um Staplerschein und Ausbildung

Voraussetzungen für den Erwerb des Staplerscheins

Auch wenn die DGUV festlegt, dass Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre als sein müssen, gibt es sehr wohl eine Ausnahme dieser Regel: Wenn ein minderjähriger Jugendlicher im Rahmen der berufsbildbezogenen Ausbildung unter Aufsicht ein FFZ bedient, gilt das nicht als „selbstständiges Steuern“ im Sinne der DGUV Vorschrift 68.

Die Einschränkung „unter Aufsicht“ bedeutet dabei konkret, dass durch einen Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und klar vorgegeben wird und die Tätigkeiten örtlich und zeitlich begrenzt sind. Der Aufsichtsführende muss sich zudem regelmäßig persönlich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags überzeugen. Die Dauer der Ausbildung sollte dabei in der Regel nicht mehr als drei Monate betragen und schriftlich dokumentiert werden.

Staplerfahren geht nur mit Flurfördermittelschein
Staplerfahren geht nur mit Flurfördermittelschein

Bei der Feststellung, ob ein Kandidat für die Tätigkeit geeignet ist, muss zwischen der körperlichen sowie der geistig-charakterlichen Eignung unterschieden werden. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) festgestellt. Besondere Schwerpunkte bilden hier die Ermittlung der Sehstärke, des seitlichen Gesichtsfeldes sowie des Hörvermögens. Auch das räumliche Sehen, die Reaktionsfähigkeit und die Beweglichkeit der Gliedmaße werden untersucht, bewertet und dokumentiert.

Neben der körperlichen Eignung müssen Staplerfahrer auch geistig und charakterlich geeignet sein, ein Flurförderzeug zu bedienen und zu führen. Konkret ist hierbei ein Grundverständnis für technische und physikalische Zusammenhänge ebenso erforderlich wie die Fähigkeiten, Signale zu erlernen, sie umzusetzen und richtig anwenden zu können. Weitere wichtige Eigenschaften sind Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein sowie Umsichtigkeit.

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Die Staplerschein-Ausbildung

Ausbildung in Theorie und Praxis © JENS, fotolia.com
Ausbildung in Theorie und Praxis © JENS, fotolia.com

Die erforderliche Ausbildung für Staplerfahrer ist in drei Stufen aufgeteilt:

  1. allgemeine Ausbildung
  2. Zusatzausbildung
  3. betriebliche Ausbildung

Die allgemeine Ausbildung ist ein Kurs zum Zwecke des Erwerbs des Staplerscheins. Diese umfasst nach Empfehlungen der DGUV mindestens 20 Lerneinheiten (LE) zu jeweils 45 Minuten Dauer, wovon mindestens 10 Stunden theoretischer Unterricht vorgesehen sind. Der Schulungsumfang kann auf bis zu 32 LE erweitert werden oder bei Teilnehmern mit Vorkenntnissen auch zeitlich reduziert werden. Die erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einer abschließenden zweiteiligen Prüfung (in Theorie und Praxis, Dauer: 45-60 Minuten) nachgewiesen und mit dem Ausstellen eines Staplerscheins dokumentiert.

Die Ausbildung zum Flurfördermittelschein
Die Ausbildung zum Flurfördermittelschein
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Bei Personen, die im Betrieb nicht mit Frontstaplern, sondern mit bestimmten anderen Flurförderzeugen arbeiten, ist eine Zusatzausbildung vorgesehen. Diese ist etwa für Fahrer von Querstaplern, Containerstaplern oder Teleskopstaplern und generell bei solchen Geräten vorgesehen, bei denen deutlich höhere Lasten als die bei Frontstaplern übliche Maximallast von etwa 2 Tonnen bewegt werden können.

Die dritte Stufe der Ausbildung ist wieder für alle Bediener von FFZ verbindlich: Bei der betrieblichen Ausbildung werden spezifische Gegebenheiten des konkreten Arbeitsbereiches vermittelt. Darunter fällt zum einen die Einweisung in das vorhandene und zu nutzende Flurförderzeug und der zu nutzenden Hilfsmittel (Scanner, Terminal, Waage, Drucker etc.). Zum anderen muss im verhaltensbezogenen Teil das erforderliche Wissen über betriebliche Besonderheiten wie Verkehrswege, Informationen zu Lagergütern und Lagerbereichen, Flächennutzung, Stapelhöhen oder fördertechnische Anbindungen vermittelt werden.

Die Ausbildung zum Staplerfahrer ist anspruchsvoll
Die Ausbildung zum Staplerfahrer ist anspruchsvoll
Tipp: Unternehmen oder Fahrschulen, die selber Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen ausbilden wollen und dafür nach geeignetem Schulungsmaterial suchen, können die neue PowerPoint-Präsentation „Schulung Staplerfahrer“ der Redaktion von Staplerberater.de bestellen und nutzen.

Allgemeine Ausbildung – Theorie

Gabelstapler Funktionspruefung mit Checkliste
Staplerschein: theoretische Prüfung © Corepics, fotolia.com
Grundsätzlich soll im Rahmen der theoretischen Ausbildung für den Flurfördermittelschein ein breites Wissen über rechtliche, technische und physikalische Zusammenhänge beim selbstständigen Führen eines Flurförderzeugs vermittelt werden. Im DGUV Grundsatz 308-001(ehemals BGG 925) findet sich ein Musterlehrplan, der insgesamt 10 Themenschwerpunkte umfasst (in Klammern jeweils der Anteil am gesamten Theorieumfang):

Staplerschein: Erst Theorie, dann Praxis
Staplerschein: Erst Theorie, dann Praxis
  1. Rechtliche Grundlagen (10-15 %) – Überblick über relevante Gesetze, Ordnungen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf Flurförderzeuge.
  2. Unfallgeschehen (5 %) – Statistiken über Unfälle mit FFZ und ausgewählte Unfälle zur Analyse.
  3. Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten (5-10 %) – Aufbau eines Gabelstaplers, Aufbau anderer FFZ, Unterschiede Gabelstapler und Kraftfahrzeug hinsichtlich Lenkung, Fahrverhalten und Antrieb, Funktionen von Anbaugeräten wie Seitenschieber, Arbeitsbühne, Klammer, Gabelverlängerung und Schubgabel, Kippbehälter.
  4. Antriebsarten (5-10 %) – Batterie-elektrischer Antrieb, Batteriewechsel und Laden bei elektrischem Antrieb, verbrennungsmotorischer Antrieb (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas), Einsatz in komplett oder teilweise geschlossenen Räumlichkeiten.
  5. Standsicherheit (10-15 %) – Schwerpunkt von Stapler und Last, Einfluss von Anbaugeräten, Standfläche, Anfahren, Kurvenfahrten und Bremsen, Einfluss von Bodenbeschaffenheit, Bereifung und Achskonstruktion, Wenden auf schiefer Ebene, Verhalten bei umstürzendem Gabelstapler.
  6. Betrieb allgemein (15-20 %) – Betriebsanleitungen und -anweisungen, angemessene Fahrgeschwindigkeit, Verlassen des FFZ, mögliche Gefährdungen Dritter, Befahren von Steigung und Gefälle.
  7. Regelmäßige Prüfung (5 %) – tägliche Sicht- und Funktionsprüfung, regelmäßige Prüfung durch Sachverständigen, Prüfnachweis, Prüfplakette.
  8. Umgang mit Last (10-15 %) – Zustand von Last und Lastaufnahmemittel, Lastaufnahme, Umgang mit nicht palettierten Lasten, Einsatz von Lastschutzgittern und Fahrerschutzdach, Tragfähigkeit von Regalen, Sicht auf Fahrbahn, Transport hängender Lasten, Transport von Gefahrstoffen, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Aufliefern.
  9. Sondereinsätze (10-15 %) – Verwendung von Arbeitsbühnen, Fahren im öffentlichen Raum, Verziehen von Anhängern, Einsatz im Tiefkühlbereich, Transport feuerflüssiger Massen.
  10. Verkehrsregeln/Verkehrswege (5 %) – innerbetriebliche Verkehrsregelungen, Befahren von Laderampen, Überladebrücken, Aufzügen, Engpässen, Toren, Durchfahrten und Regalgängen sowie Überqueren von Gleisanlagen.
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Allgemeine Ausbildung – Praxis

Unterweisung Sicher Stapler fahren
Staplerschein: Praktische Prüfung © Kadmy, fotolia.com

Der Musterlehrplan der praktischen Ausbildung gem. DGUV Grundsatz 308-001sieht insgesamt 7 Themenschwerpunkte vor, die von jedem Teilnehmer der Ausbildung unter Anleitung mit einem Frontstapler durchzuführen sind.

  1. Einweisung am Flurförderzeug – Stellteile für Fahren, Bremsen, Lenkung, Lasthandhabung, Sonderstellteile (Multifunktionshebel, Rücktasteinrichtungen), Sicherung und Sicherheitseinrichtungen.
  2. Tägliche Einsatzprüfung – Sichtprüfung, Funktionsprüfung.
  3. Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten.
  4. Hinweise auf Gefahrstellen am FlurförderzeugHubgerüst, Zugang, Fahrzeugrahmen, bei Gabelaustausch, Batteriewechsel, Montage von Anbaugeräten. Diese vier Schwerpunkte sollen zusammen 10-20 % der praktischen Ausbildung umfassen.
  5. Gewöhnung an das Flurförderzeug – Einstellen Fahrersitz, Rückhalteeinrichtung, Anlassen/Starten, Betätigung aller Stellteile ohne Last.
  6. Verlassen des Flurförderzeugs – Sichern von Last und Gerät.Diese beiden Schwerpunkte sollen zusammen etwa 5 % der praktischen Ausbildung ausmachen.
  7. Fahr- und Staplerübungen (55-65 %) – hier sollen anhand realitätsnaher Übungen typische Fahr- und Stapelsituationen eingeübt werden. Unter anderem sollen Fahrten mit und ohne Last, vor- und rückwärts sowie Kurven- und Tordurchfahrten trainiert werden. Auch das Be- und Entladen sowie das Ein- und Ausstapeln von Palettenstapeln oder Gitterboxen an einem Palettenregal gehören zum praktischen Übungsteil.
Beispiel einer praktischen Staplerübung
Beispiel einer praktischen Staplerübung
Stapler fahren in der Praxis
Stapler fahren in der Praxis
Stapler Lasten befördern
Sicher Lasten befördern © Toyota

Allgemeine Ausbildung – Abschlussprüfung

Zum Abschluss der allgemeinen Ausbildung müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolviert werden. Die theoretische Prüfung muss schriftlich erfolgen, in der Regel in Form eines Fragebogens mit Multiple-Choice-Antwortmöglichkeiten. Der Prüfungsumfang beläuft sich auf 50-55 Fragen, bei denen jeweils eine oder mehrere richtige Antworten möglich sein können. Die Dauer der theoretischen Prüfung soll nicht mehr als 45 Minuten betragen, die Prüfung findet unter Aufsicht statt.

In Ausnahmefällen kann auch eine mündliche Prüfung in Form einer Befragung stattfinden, das ist etwa bei Teilnehmern vorgesehen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.

Staplerfahrer Unterweisung © Kzenon, fotolia.com
Staplerfahrer: praktische Prüfung © Kzenon, fotolia.com

Die praktische Prüfung soll pro Teilnehmer etwa 15-20 Minuten dauern und aus allen Teilen der praktischen Ausbildung zusammengesetzt werden. Der Prüfer hat besonders auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des FFZ durch den Prüfling zu achten.

Für falsche Antworten oder Fehler in der praktischen Prüfung werden Fehlerpunkte vergeben, deren Anzahl vom Prüfer in Abhängigkeit von Art und Umfang der jeweiligen Prüfung vorab festgelegt wird. Wird die zulässige Summe von Fehlerpunkten bei einer Prüfung überschritten, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“, sie kann jedoch wiederholt werden.

Geprüfte Theorie und Praxis
Flurfördermittelschein: Geprüfte Theorie und Praxis

Erfolgreiche Teilnehmer, die sowohl die theoretische wie auch die praktische Prüfung bestanden haben, erhalten über ihre Ausbildung ein Zertifikat und einen Ausbildungsnachweis in Form des persönlichen Staplerscheins. Dieser ist nicht übertragbar und nur national gültig.

Zudem berechtigt der Staplerschein ausschließlich zum betrieblichen Führen eines FFZ, nicht aber zur Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Stapler. Hierfür ist zusätzlich ein Führerschein Klasse L oder T erforderlich, zudem muss der Stapler entsprechend seiner Zulassung für den Straßenverkehr ausgerüstet sein (Blinker, Spiegel, Beleuchtung, Bereifung).

Qualifikation der Ausbilder

Gabelstapler Wartung © corepics, fotolia.com
Gabelstapler Ausbilder © corepics, fotolia.com

An Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Mindestalter 24 Jahre,
  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen,
  • zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen,
  • Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion,
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern.

Zusätzlich müssen Ausbilder mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sein.

Voraussetzungen für Ausbilder
Voraussetzungen für Ausbilder

Wo kann der Staplerschein gemacht werden?

Es gibt verschiedene Organisationen, bei denen der Staplerschein erworben werden kann:

Staplerfahrer: Ausbildung und Prüfung bei vielen Anbietern möglich
Staplerfahrer: Ausbildung und Prüfung bei vielen Anbietern möglich

Staplerschein Kosten

Die Kosten für die Staplerschein Ausbildung variieren je nach Anbieter und Standort, im Durchschnitt werden pro Ausbildungstag zwischen 80 und 150 Euro veranschlagt. Angesichts des von der DGUV geforderten Umfanges von mindestens 20 Lerneinheiten zu 45 Minuten sind für eine umfassende Ausbildung drei bis fünf Tage zu veranschlagen. Aus diesem Grund rät die Berufsgenossenschaft von „Schnellkursen“ mit einem oder zwei Tagen Dauer ab, da in dieser kurzen Zeit die Lerninhalte kaum so zu vermitteln sind, dass sie von den Teilnehmern auch verstanden werden. Da es sich bei dem DGUV Grundsatz 308-001 jedoch nur um eine Orientierungshilfe und nicht um eine rechtsverbindliche Vorschrift handelt, sind auch kürzere Ausbildungen rechtlich zulässig.

Auffrischungskurse und die notwendigen jährlichen Unterweisungen können auch bei einem der genannten Anbieter gebucht werden, diese dauern in der Regel ½-1 Tag und sind ab etwa 40 Euro zu buchen. Diese Kurse richten sich jedoch nur an Personen, die bereits einen Staplerschein besitzen.

Staplerschein als Chance für eine neue Beschäftigung
Staplerschein als Chance für eine neue Beschäftigung

Die Kosten für die Ausbildung, Auffrischungs- oder Unterweisungskurse werden häufig vom Arbeitgeber in voller Höhe übernommen. Arbeitsuchende können eine Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit gem. § 45 SGB III beantragen, jedoch handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters. Sofern die Erlangung des Staplerscheins für die berufliche (Wieder-)Eingliederung notwendig ist oder die Chancen hierauf deutlich verbessert, werden die Kosten jedoch meist vollständig übernommen. Interessenten müssen hierzu einen „Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ stellen und diesen ausreichend begründen.

Wer die Kosten für den Staplerschein übernimmt
Wer die Kosten für den Staplerschein übernimmt

Preise für eine 2-tägie und 3-tägige Schulung mit Erwerb des Staplerscheins (Stand 09/2022)

Anbieter Dauer Preis (brutto)
TÜV Süd 2 Tage 320,11 EUR
Dekra 2 Tage 297,50 EUR
STILL 2 Tage 309,40 EUR
Anbieter Dauer Preis (brutto)
TÜV Süd 3 Tage 439,11 EUR
Dekra 3 Tage 434,35 EUR
Tipp: Wir haben die häufigsten Fragen und Irrtümer zum Staplerschein für Sie in einem FAQ-Artikel zusammengefasst
Staplerschein © Björn Wylezich, fotolia.com
Staplerschein: Kosten und Preise

Staplerschein: Kosten und Preise Der Flurfördermittelschein (Staplerschein) ist nicht nur für junge Schulabsolventen eine attraktive Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeit, sondern ebenso… weiterlesen

Linkliste Staplerschein:

Prüfungsfragen:

Interaktiver Test auf staplerberater.de (Mit Lösungen)

https://www.vbg.de/bt/apl/arbhilf/fragebog/druck/druck/6a.pdf

http://www.vbg.de/bt/index.html?url1=zeitarbeit-fb/arbhilf/fragebog/inhalt.htm

https://heidenescher-stapler.de/schulungen/online-hilfe.html (große Anzahl Übungsfragen, keine Musterlösung)

Informationen DGUV:

https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/BG-Vorschriften/BGV_D27.pdf

https://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/medienshop/bg-grundsaetze/bgg-925-ausbildung-und-beauftragung-der-fahrer-von-flurfoerderzeugen-mit-fahrersitz-und-fahrerstand

Anbieter:

TÜV Süd:

http://www.tuev-sued.de/akademie-de/seminare-technik/gabelstapler-hubarbeitsbuehnen/ausbildung-fuer-gabelstaplerfahrer

TÜV Nord:

http://www.tuev-nord.de/weiterbildung/seminare/Gabelstaplerfahrer-Ausbildung

DEKRA:

https://www.dekra-akademie.de/de/staplerschein-machen/

IAG – Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

http://www.dguv.de/iag/Qualifizierung/Bildungsangebot/Fachthemen-der-Pr%C3%A4vention/Transport-Verkehrssicherheit/index.jsp

Bundesagentur für Arbeit

http://www.kursnet.arbeitsagentur.de/kurs/auswahl.do?bb=&bz=Staplerschein&ss=&bs=&rg=ro&rs=&ue=25&sa=&ab=&fb=&sb=&doNext%23list=Suche+starten

Staplerhersteller und andere Anbieter:

http://www.still.de/fahrerschulung.0.0.html

http://www.jungheinrich.de/fahrerschulungen/

https://www.fortbildung24.com/staplerschein-gabelstaplerschein-stapler-gabelstapler-staplerschulungen/suchergebnisse.html

Staplerschein © Bjoern Wylezich, fotolia.com
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Staplerschein: Für welche Flurförderzeuge ist er Voraussetzung? Flurförderzeuge sind Fördermittel, die mit Rädern auf dem Flur laufen und frei lenkbar… weiterlesen

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