Staplerschein: Häufige Fragen

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Wir haben häufige Fragen zum Flurfördermittelschein (Staplerschein) für Sie beantwortet:

Wofür ist der Staplerschein erforderlich?

Wer in einem gewerblichen Betrieb einen Frontstapler oder ein anderes angetriebenes Flurförderzeug führen muss, muss seine Eignung und Ausbildung durch einen Staplerschein nachweisen.

Staplerschein © Björn Wylezich, fotolia.com
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Wer darf Gabelstapler fahren?

Grundsätzlich dürfen Gabelstapler wie andere Flurförderzeuge auch nur von geeigneten und unterwiesenen Personen gefahren werden. Die Eignung wird durch den Staplerschein nachgewiesen, die Unterweisung muss durch den jeweiligen Vorgesetzten individuell erfolgen und schriftlich dokumentiert werden.

Welche Gabelstaplertypen darf man mit einem Staplerschein fahren?

Die theoretische und praktische Ausbildung bezieht sich in der Regel auf den Umgang mit einem Frontstapler. Müssen im Unternehmen andere Flurförderzeuge (Kommissionierstapler, Schubmaststapler usw.) bedient werden, ist eine Zusatzausbildung auf dem jeweiligen Gerätetyp erforderlich.

Für welche Staplertypen ist neben dem Staplerschein eine weitere Zusatzausbildung notwendig?

Die Fahrerausbildung für Bediener von Flurförderzeugen findet in aller Regel auf Frontstaplern statt. Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bedienelemente, ihres Fahrverhaltens und der Sicherheitsanforderungen teilweise deutlich von anderen Staplertypen.

Für Portalstapler, Containerstapler, Hochregalstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler und andere FFZ, die sich wesentlich von Frontstaplern unterscheiden ist deswegen eine weitere Zusatzausbildung notwendig. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Staplerschein) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.

Was kostet es, den Staplerschein zu machen?

Das hängt davon ab, bei welchem Ausbildungsträger Schulung und Prüfung gemacht werden und wie viele Tage die Schulung dauert. In der Regel liegen die Kosten zwischen 150 und 300 Euro.

Tipp: Unternehmen oder Fahrschulen, die selber Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen ausbilden wollen und dafür nach geeignetem Schulungsmaterial suchen, können die neue PowerPoint-Präsentation „Schulung Staplerfahrer“ der Redaktion von Staplerberater.de bestellen und nutzen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erwerb des Staplerscheins erfüllt werden?

Wer mindestens 18 Jahre alt und körperlich geeignet ist, kann den Staplerschein erwerben. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt, der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-. Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ gibt dazu wichtige Anhaltspunkte

Ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G25 eine zwingende Voraussetzung für den Staplerschein?

Die Tätigkeit des Staplerfahrens ist nicht im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als Untersuchungsanlass definiert. Aus diesem Grund besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (die sogenannten „G-Untersuchungen“, hier die G25) zu absolvieren.

Allerdings wird in der DGUV-Vorschrift 68 (ehemals BGV D 27) festgelegt, dass der Unternehmer nur solche Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen darf, die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben (§ 7 DGUV-V 68). Dabei dient der Staplerschein nur dem Nachweis der Ausbildung, während in den Durchführungsanweisungen konkretisiert wird, dass „die körperliche Eignung durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 ‚Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten‘ (BGG 904) festgestellt werden sollte.“

Der Arbeitgeber ist zwar nicht gesetzlich dazu verpflichtet, diese Untersuchung durchführen zu lassen, doch auf anderem Wege lässt sich die körperliche Eignung zum Führen eines Flurförderzeugs kaum nachweisen.

Staplerschein: Ist ein ärztliches Attest notwendig?

Die Voraussetzungen für den Erwerb des Staplerscheines sind in § 7 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 68 aufgeführt. So müssen Staplerfahrer mindestens 18 Jahre alt und für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sein sowie ihre Befähigung nachweisen. Die körperliche Eignung wird dabei in aller Regel durch die (nicht verpflichtende) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G25 festgestellt, die speziell für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten gilt. Diese kann und wird in der Regel im Betrieb vorgenommen, ist also keine Voraussetzung für den Erwerb des Staplerscheins.

Wie lange dauert die Ausbildung?

Das hängt vom Ausbildungsträger ab. Die DGUV fordert einen Umfang von 20 Unterrichtsstunden, um sich das erforderliche theoretische Wissen aneignen und ausreichend praktische Erfahrung sammeln zu können. Allerdings stellt dieses nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung dar, so dass auch Kurse angeboten werden, bei denen der Staplerschein in kürzerer Zeit (1-2 Tage) erworben werden kann.

Interessantes rund um Staplerschein und Ausbildung
Interessantes rund um Staplerschein und Ausbildung

Werden die Kosten für den Staplerschein übernommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für einen Staplerschein von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Bildungsträger ganz oder teilweise übernommen werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Kosten erstatten oder komplett übernehmen, sofern der Staplerschein Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ist.

Wird ein Lichtbild für den Staplerschein benötigt?

Nein, das Dokument ist auch ohne Lichtbild gültig.

Ist es rechtlich zulässig, während eines Berufspraktikums Stapler zu fahren?

Ja, sofern der Praktikant einen Staplerschein und eine schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers besitzt. Wer unter 16 Jahre alt ist, darf unter keinen Umständen einen Stapler oder vergleichbare Flurförderzeuge bedienen, Personen zwischen 16 und 18 Jahren nur in Ausnahmefällen und unter fachkundiger Aufsicht.

Muss man den Staplerschein verlängern?

Der Staplerschein selbst ist lebenslang gültig, ähnlich wie der Führerschein. Er muss also nicht verlängert werden. Die Unterweisung durch den Arbeitgeber muss hingegen mindestens einmal im Jahr erneuert werden. Sie ist – wie der Staplerschein – Voraussetzung dafür, Stapler im Betrieb bedienen zu dürfen.

Was verdienen Gabelstaplerfahrer?

Das Gehalt schwankt nach Branche, Arbeitgeber und Bundesland sowie persönlicher Qualifikation zwischen rund 1.300 Euro und rund 2.700 Euro brutto.

Staplerschein: Welches Wissen ist notwendig?

Staplerführer sollen ein breites Grundwissen über technische, physikalische und rechtliche Zusammenhänge besitzen. Dazu gehören neben rechtlichen Grundlagen Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise von Staplern, Arbeitssicherheit und Verkehrsregeln sowie den Umgang mit Lasten. Das erforderliche Wissen wird im Rahmen der theoretischen Schulung vermittelt und mit der theoretischen Prüfung abgefragt.

Staplerschein: Wie sieht die Prüfung aus?

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: Die theoretische Prüfung wird ähnlich wie die Führerscheinprüfung mit standardisierten Multiple Choice-Fragen durchgeführt und dauert in der Regel 30-45 Minuten. Ist die Prüfung erfolgreich absolviert, muss der Prüfling in einer praktischen Prüfung von 15-20 Minuten Dauer sein fahrerisches Können in verschiedenen praxisnahmen Übungen unter Beweis stellen.

Tipp: Wir haben einen interaktiven Test mit Prüfungsfragen für Sie erstellt. Hier können Sie Ihr Wissen testen

Wie lange ist der Staplerschein gültig?

Der Staplerschein gilt in Deutschland ein Leben lang, wer die Prüfung einmal erfolgreich bestand hat, ist also sein gesamtes Berufsleben lang berechtigt, einen Stapler zu führen. Allerdings muss mindestens einmal im Jahr eine Unterweisung erfolgen, um im Betrieb Stapler fahren zu dürfen. Diese ist unabhängig davon, wann der Staplerschein erworben wurde und muss schriftlich dokumentiert werden.

Wo kann man den Staplerschein machen?

Schulungen und Prüfungen können bei regionalen oder überregionalen Trägern durchgeführt werden, beispielsweise beim TÜV, der DEKRA oder anderen Bildungsträgern. Auch Hersteller und Anbieter von Gabelstaplern bieten oft Kurse zum Erwerb des Staplerscheins an. Die Ausbildung kann auch im Unternehmen durchgeführt werden, sofern dort ein qualifizierter Ausbilder vorhanden ist.

Gilt ein Staplerschein auch im Ausland?

Staplerscheine sind jeweils nur national gültig, ein in Deutschland erworbener Staplerschein gilt also nicht für Einsätze im Ausland.

Gilt ein im Ausland (EU/Nicht-EU) erworbener Staplerschein auch in Deutschland?

Die Eignung zum Führen von Flurfördermitteln (Gabel- und andere Stapler, Kommissionierer, Hubwagen mit Fahrerstand usw.) muss in Deutschland gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften nachgewiesen werden. Das sind DGUV Vorschrift 68 (vormals BGV D27) und DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGV/BGG 925). Der Nachweis der Befähigung setzt eine Schulung auf Basis des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) voraus, die durch das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen wird.

Ein im Ausland (EU- oder Drittland) erworbener Staplerschein ist daher in Deutschland nicht gültig, vielmehr muss die Befähigung durch eine Schulung und die anschließenden Prüfungen nachgewiesen und schriftlich dokumentiert werden. Erst danach kann eine schriftliche Beauftragung im Betrieb erfolgen und der Mitarbeiter in Deutschland als Staplerfahrer tätig werden.

Diese restriktiven Regelungen sollen sicherstellen, dass jeder Staplerfahrer in Deutschland den gleichen Kenntnisstand besitzt und vor allem die strengen Arbeitssicherheitsauflagen auch jedem ausländischen Arbeitnehmer bekannt sind.

Welche Voraussetzungen muss der Ausbilder erfüllen?

Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen müssen mindestens 24 Jahre alt sein, selber einen Staplerschein besitzen und mindestens zwei Jahre praktische Erfahrungen mit Staplern haben. Zudem müssen sie Meister sein oder mindestens vier Jahre in einer gleichwertigen Funktion tätig sein und erfolgreich einen Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern absolviert haben.

Voraussetzungen für Ausbilder
Voraussetzungen für Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen

Darf man ohne PKW-Führerschein Gabelstapler fahren?

Für den Erwerb des Staplerscheins ist es nicht relevant, ob eine Fahrerlaubnis für PKW besteht. Umgekehrt reicht ein PKW-Führerschein nicht aus, um einen Stapler führen zu dürfen.

Führerschein weg, darf man trotzdem Gabelstapler fahren?

Auch hier gilt: Die Fahrerlaubnis für PKW, LKW oder andere Kraftfahrzeuge hat nichts mit dem Staplerschein zu tun. Wer den PKW-Führerschein verliert, verliert nicht automatisch auch den Staplerschein. Allerdings muss der Verlust des Führerscheins dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Der kann den Führerscheinentzug zum Anlass nehmen, eine erneute G25-Untersuchung zu veranlassen, in der die gesundheitliche Eignung des Fahrers untersucht wird. Stellt sich im Rahmen der Untersuchung heraus, dass die Voraussetzungen für das Führen von Flurförderzeugen nicht oder nicht mehr vollständig gegeben sind, kann dieses zu einer Sperre des Fahrers führen.

Darf man ausnahmsweise ohne Staplerschein fahren?

Grundsätzlich dürfen nur qualifizierte und beauftragte Personen einen Stapler oder ein anderes Flurförderzeug bedienen. Wer ohne Staplerschein und Fahrauftrag ein solches Gerät führt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und riskiert im Falle eines Unfalls mit Sach- oder Personenschaden, diese Kosten aus eigener Tasche tragen zu müssen. Zudem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung.

Fahrauftrag ist Vorschrift
Fahrauftrag ist Vorschrift

Darf man mit einem Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr fahren?

Der Staplerschein ist die notwendige Voraussetzung, um einen Stapler im betrieblichen Umfeld (ausschließlich auf dem Betriebsgelände) zu führen. Wer einen Stapler im öffentlichen Raum führen will, muss einen Führerschein der Klasse L machen, zudem muss das Gerät den Vorgaben von StVzO und StVO entsprechen. Bauartbedingt dürfen Stapler nur eingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen, sie dürfen beispielsweise nicht auf Autobahnen fahren.

Wenn man den Staplerschein verlegt/verloren hat, darf man trotzdem noch Stapler fahren?

Ein zentrales Melderegister (wie beim Führerschein) gibt es nicht, daher kann ein verlorener Staplerschein nur von der ausgebenden Stelle (z. B. TÜV, DEKRA oder ein privates Unternehmen) neu ausgestellt werden, alternativ evtl. von einem früheren Arbeitgeber kopiert werden, wenn er sich noch in der Personalakte befindet. Wenn auch das nicht geht, hilft nur, den Staplerschein neu zu machen und sich dann neu ausstellen zu lassen.

Ich habe seit langem einen Staplerschein und bin nun bei einem neuen Arbeitgeber angestellt, bei dem Flurförderzeuge mit einer höheren Tragfähigkeit als bei meinem früheren Arbeitgeber eingesetzt werden. Darf ich diese benutzen oder gibt es eine Begrenzung der Tragfähigkeit?

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass Fahrer von Flurförderzeugen ihre generelle Befähigung und Ausbildung durch den Erwerb eines Staplerscheins nachweisen müssen (DGUV-Grundsatz 308-001, bisher BGG 925). Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen:

  • die allgemeine Ausbildung in Theorie und Praxis (Stufe 1)
  • ggf. eine Zusatzausbildung (Stufe 2) sowie
  • die betriebliche Ausbildung und Unterweisung (Stufe 3)

Die allgemeine Ausbildung findet in aller Regel an einem Frontgabelstapler statt. Wer damit die theoretische und praktische Prüfung besteht, erhält seinen persönlichen Fahrerausweis, der lebenslang gültig ist. Darin werden unter anderem der Fahrzeugtyp, auf dem die Ausbildung vollzogen wurde, und dessen Tragfähigkeit eingetragen.

Fahrer, die im Betrieb andere Flurförderzeuge bedienen, müssen darüber hinaus an einer Zusatzausbildung auf dem entsprechenden Gerät teilnehmen, in deren Verlauf die spezifischen Besonderheiten vermittelt und trainiert werden. Das ist etwa bei Kommissionierern oder Schwenkschubstaplern erforderlich, die im Vergleich zum Frontstapler andere Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen aufweisen.

Unabhängig von der Art und Tragfähigkeit des FFZ muss immer auch die betriebliche Ausbildung und Unterweisung erfolgen, und der Arbeitgeber muss den Auftrag hierzu schriftlich erteilen. Die Beauftragung kann nicht übertragen und muss daher bei einem Arbeitgeberwechsel neu erteilt werden. Bei Geräten, die sich nur hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit unterscheiden, muss jedoch keine zusätzliche Ausbildung der Stufe 2 nachgewiesen werden; es reicht aus, eine betriebliche Ausbildung und Unterweisung auf dem Gerät zu erhalten und diese nachweisen zu können. Staplerschein und Beauftragung sind also ausreichend, um auch baugleiche Stapler mit höherer Tragfähigkeit bedienen zu dürfen.

In meinem neuen Betrieb werden Container- und Vier-Wege-Stapler eingesetzt. Muss ich dafür eine besondere Ausbildung nachweisen oder darf ich die Geräte mit meinem Staplerschein bedienen?

Die Fahrerausbildung für Bediener von Flurförderzeugen findet in aller Regel auf Frontstaplern statt. Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bedienelemente, ihres Fahrverhaltens und der Sicherheitsanforderungen teilweise deutlich von Container- oder Vier-Wege-Staplern. Darum reichen in diesem Fall die allgemeine Ausbildung am Stapler (nachgewiesen durch den Staplerschein) und eine betriebliche Ausbildung am Gerät nicht aus.

Vielmehr muss eine Zusatzausbildung (die bei entsprechender fachlicher Qualifikation des Ausbilders jedoch auch im Betrieb vollzogen werden kann) auf dem jeweiligen Gerät absolviert und nachgewiesen werden. Ähnliches gilt auch für Portalstapler, Hochregalstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler und andere FFZ, die sich wesentlich von Frontstaplern unterscheiden.

Ich habe eine Prüfung für den Staplerschein nicht bestanden. Welche Möglichkeiten habe ich nun noch?

Viele Menschen haben vor Prüfungssituationen Angst und empfinden sie als besonderen Stress. Das gilt auch für die beiden Prüfungen, die bestanden werden müssen, um den Staplerschein zu erhalten. Die Prüfung teilt sich auf in einen theoretischen Teil, bei dem fachspezifische Fragen beantwortet werden müssen, und einen praktischen Teil, bei dem der Fahrer typische Situationen wie das Fahren mit und ohne Last, das Rangieren oder den Umgang mit der Last meistern muss.

Das notwendige Rüstzeug, um die Prüfungen zu bestehen, sollte im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden – sowohl, was die theoretische Unterweisung betrifft, als auch die Fahrpraxis. Beide Prüfungen müssen zudem nicht vollkommen fehlerfrei absolviert werden. Wie beim Pkw-Führerschein können beispielsweise vereinzelt falsche Antworten angekreuzt werden, ohne dass dadurch gleich die gesamte theoretische Prüfung als nicht bestanden gilt.

Wer dennoch durch die Prüfung fällt, muss deswegen nicht verzweifeln: Die meisten Anbieter bieten die Möglichkeit, den nicht bestandenen Teil bei nächster Gelegenheit nochmals zu probieren, oft sogar ohne zusätzliche Kosten. Wer also nur aufgrund von Prüfungsangst durchfällt, kann es danach immer wieder probieren, bis die Prüfung erfolgreich absolviert ist.

Ist für Mitgänger-Flurförderzeuge wie Hubwagen oder Ameise ein Staplerschein erforderlich?

Maßgeblich sind die Vorgaben der BGG 925 – Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand. In Ziffer 1.2 „Anwendungsbereich“ BGG 925 werden Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden, von den weiteren Vorgaben des BG-Grundsatzes ausgenommen. Es ist also kein Staplerschein erforderlich, um eine Ameise oder ein ähnliches Gerät zu bedienen, da diese bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h erreichen und damit ein erheblich geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen als ein Stapler. Es reicht in diesem Fall aus, wenn der Fahrer in der Handhabung des Gerätes unterwiesen worden ist. Auch eine schriftliche Beauftragung seitens des Arbeitgebers ist für diese Geräte nicht erforderlich.

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Ich bin in Ausbildung und noch nicht volljährig. Kann ich dennoch einen Staplerschein erwerben?

Die UVV „Flurförderzeuge“ (BGV D27) schreibt vor, dass ein Unternehmer nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen darf, die mindestens 18 Jahre alt sind (und außerdem geeignet und ausgebildet; die Befähigung muss etwa durch Vorlage des Staplerscheins nachgewiesen werden). In der zugehörigen Durchführungsanweisung wird dabei konkretisiert: „Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern.“

Damit ist es also grundsätzlich möglich und erlaubt, auch Minderjährige im Umgang mit Staplern zu unterweisen, solange dies im Rahmen der Berufsausbildung und unter Aufsicht geschieht. Konkret bedeutet das, dass auch Azubis unter 18 einen Stapler fahren und führen dürfen, sofern das zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und der jugendliche Staplerfahrer dabei von einem volljährigen Kollegen überwacht wird.

Der Staplerschein jedoch kann tatsächlich erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben werden, da er nicht auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt ist, sondern die generelle Eignung und Ausbildung des Fahrers nachweist, es dem Besitzer also auch ermöglicht, in anderen Betrieben als Staplerfahrer eingesetzt zu werden.

VDI 3313 Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge. Ist diese verbindlich?

Frage: In der neuen VDI-Richtlinie „VDI 3313 Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen“ wird ein überarbeiteter Fahrausweis (vulgo: „Staplerschein“) vorgestellt. Dieser bezieht ausdrücklich auch Mitgänger-Flurförderzeuge mit ein, da diese in der Vergangenheit häufig zu betrieblichen Unfällen führten.

Inwieweit ist diese überarbeitete Richtlinie verbindlich und sind ggf. rückwirkend Maßnahmen im Betrieb erforderlich (z. B. Nachschulung von Staplerfahrern)?

Antwort: Die gesetzliche Grundlage stellt die DGUV-Vorschrift 68 dar, die in § 2 Abs. 4 explizit auch Mitgänger-Flurförderzeuge erfasst. In § 7 Abs. 1 wird konkretisiert, wie der Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen zu erfolgen hat: So darf der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur solche Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, für diese Tätigkeiten geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind (DGUV-Vorschrift 68 § 7 Abs. 2).

Diese Unterscheidung wird vom VDI mit dem neuen Fahrerausweis nicht mehr gemacht. Hier werden Mitgänger-Flurförderzeuge vielmehr mit solchen FFZ gleichgesetzt, die einen Fahrersitz/Fahrerstand aufweisen. So sehr diese Initiative auch unter Aspekten der Arbeitssicherheit zu begrüßen ist, ist sie dennoch nicht allgemein verpflichtend oder rechtlich bindend. Vielmehr gilt: Der neue VDI 3313 Fahrausweis gilt auch für Mitgänger-FFZ und wird daher auch Auswirkungen auf nach VDI 3313 konzipierte Staplerfahrer-Ausbildungspläne haben.

Allerdings behalten bisherige Fahrerausweise ihre Gültigkeit, und auch eine Verpflichtung, nur noch nach den neuen Vorschriften der VDI 3313 Fahrausweise zu erteilen, ergibt sich nicht. Denn das Regelwerk der DGUV schreibt lediglich vor, dass eine Beauftragung schriftlich zu erfolgen hat, nicht aber, in welcher Form das geschehen muss.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen sowie eine Linkliste zum Thema Staplerschein finden Sie in unseren Artikel Alles Wissenswerte zum Flurfördermittelschein (Staplerschein). Weitere Informationen hält auch der Artikel Zusatzqualifikation Staplerführerschein bereit.

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