Hubwagen Sicherheitsvorschriften

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Hubwagen: Technische Vorschriften

Ein Handhubwagen wirkt durch seine kompakte und recht unscheinbare Optik nicht unbedingt wie ein Gerät, mit dem man Gefahren verbindet. Doch es werden damit tonnenschwere Lasten bewegt. Die wollen erst einmal sicher beherrschbar sein. Das Unfallgeschehen in der Praxis zeigt, dass auch mit Handhubwagen schwerwiegende Schadensereignisse auftreten können. Daher macht eine wiederkehrende Prüfung auf die Sicherheit viel Sinn. Auch rein manuell betriebene Hubwagen gelten nach DGUV V 68 als Flurförderzeuge und unterliegen daher der Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung. Mindestens einmal jährlich muss diese Prüfung durch eine sachkundige Person erfolgen. Der Aufwand hält sich durch den simplen Aufbau der Geräte in engen Grenzen.

Jährliche Prüfung von Flurförderzeugen nach FEM
Jährliche Prüfung von Flurförderzeugen nach FEM
Rechtliche Fragen © Vege, fotolia.com
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Die FEM 4.004 gibt den Prüfungsumfang vor:

  • Allgemeine Sichtprüfung auf Verschleiß und unsachgemäße Veränderungen
  • Prüfung der Gelenke, Bolzen und Verschraubungen
  • Prüfung der Radlager auf Leichtgängigkeit und Spiel
  • Prüfung der Lenkung auf Leichtgängigkeit und Spiel
  • Sichtprüfung der Schweißnähte
  • Prüfung der Bremsen
  • Prüfung der Hydraulikanlage auf Dichtigkeit bei Nennlast und einwandfreie Betätigung durch die Hebel. Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich in 5 Minuten um nicht mehr als 40 mm unbeabsichtigt senken.
FEM 4.004: Einige wichtige Prüfpunkte
FEM 4.004: Einige wichtige Prüfpunkte

Ein Unternehmen mit eigener Werkstatt wird in der Regel auch einen Sachkundigen unter den Mitarbeitern haben. Dies kann beispielsweise ein Betriebsschlosser oder Mechatroniker (Kfz-Mechaniker) sein, der zusätzlich zu seiner fachlichen Eignung auch ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannter Regeln der Technik vertraut ist. Im Zweifel muss ein externer Sachkundiger hinzugezogen werden. Die erfolgreiche Prüfung muss mittels einer Prüfplakette am Hubwagen dokumentiert werden.

Die Prüfung von semielektrischen und elektrischen Hubwagen erfordert durch die wesentlich komplexere Bauweise auch einen deutlich höheren Prüfaufwand, der dem von Gabelstaplern entspricht.

Elektrohochhubwagen © industrieblick, fotolia.com
Elektrohochhubwagen im praktischen Betrieb © industrieblick, fotolia.com
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Hubwagen: Vorschriften bei der Bedienung

Neben der Technik spielt beim Betrieb eines Hubwagens auch immer die richtige Bedienung eine Rolle. Deshalb müssen nach DGUV Vorschrift 68 für den Betrieb und die Benutzung von Hubwagen Betriebsanweisungen erstellt und bekannt gemacht werden. Erforderlich sind: schriftliche Form, verständliche Sprache, Bekanntmachung an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte – und natürlich, dass die Mitarbeiter die Betriebsanweisung auch beachten. Nur eine bestimmungsgemäße Nutzung ist gestattet. So sind Hubwagen beispielsweise keine Tretroller. Sind sie erst einmal in Schwung, können sie im Notfall nicht mehr sicher gelenkt und gebremst werden. Auch das Überladen von Hubwagen stellt im Praxisalltag ein häufiges Problem dar. Und es gibt viele weitere Aspekte, die ein Unfallgeschehen mit sich bringen können. Wer einen Hubwagen führt, trägt große Verantwortung.

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Hubwagen: Unterweisung und Beauftragung

Ein Mitgänger-Flurförderzeug kann nur sicher bedienen, wer über entsprechende Kenntnisse und ausreichende Praxis verfügt – eine gründliche Unterweisung ist daher vorgeschrieben. Die Unterweisung hat einen verpflichtenden Charakter. Sie dient nicht nur dazu, die Mitarbeiter unter anderem über die Funktion der Geräte zu informieren, sondern soll ihnen ebenso mögliche Gefahren aufzuzeigen, die mit dem Betrieb verbunden sind. Die ausführliche Unterweisung ist für den Betrieb von Mitgängerfahrzeugen mit Elektroantrieb ausreichend, solange die Geräte bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten. Zusätzlich ist eine Beauftragung erforderlich, die für diese Geräte nicht schriftlich erteilt werden muss. Dennoch ist es ratsam, für die Beauftragung die Schriftform zu wählen.

Bei höheren Geschwindigkeiten und im Mitfahrbetrieb ist eine spezielle Ausbildung erforderlich, die nach erfolgreicher Prüfung mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, dem so genannten Staplerschein, bestätigt werden muss. Hier ist eine schriftliche Beauftragung unerlässlich. Ein Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Lkw ist nicht ausreichend.

Unterweisung © RioPatuca Images, fotolia.com
Unterweisung Hubwagen

Unterweisung und Beauftragung von Hubwagen Bediener Elektrisch oder manuell angetriebene Hubwagen finden sich in fast jedem Betrieb. Sie vereinfachen das… weiterlesen

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