Arbeitsbühnen Ausbildung

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Arbeitsbühnen Ausbildung: Das müssen Sie wissen

Die Benutzung von Arbeitsmitteln wie Arbeitsbühnen ist laut Betriebssicherheitsverordnung nur Personen erlaubt, die dazu geeignet, darin unterwiesen und vom Arbeitgeber damit beauftragt sind. Hintergrund hierfür ist, dass der Umgang mit solchen Arbeitsmitteln mit potenziellen Gefährdungen für den Bediener und andere Personen verbunden ist. Eine fundierte Ausbildung gewährleistet, dass der Bediener sich dieser Risiken und Gefahren bewusst ist und die relevanten Sicherheitsvorgaben und -einrichtungen kennt.

Arbeitsbühne: Arbeiter gut gesichert © Haulotte
Arbeitsbühne: Nur Personen die in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben dürfen Arbeitsbühnen bedienen © Haulotte
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Genaue Vorgaben zur Ausbildung von Arbeitsbühnenbedienern macht der DGUV-Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“, der für alle Unternehmen in Deutschland verbindlich ist.

Grundsätzlich darf der Unternehmer nur Personen mit dem Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, also volljährig sind;
  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

In der betrieblichen Praxis bedeutet das, dass Bediener nach folgenden Kriterien ausgewählt werden müssen:

Grundsätzlich müssen Bediener mindestens 18 Jahre alt sein. Dabei gibt es eine Ausnahme für Auszubildende: Ähnlich wie beim Führen eines Staplers oder eines anderen Flurförderzeugs dürfen Jugendliche unter 18 Jahren auch eine Hubarbeitsbühne bedienen, sofern dies für die berufliche Ausbildung erforderlich ist. Allerdings darf die Arbeitsbühne dann nur unter permanenter fachlicher Aufsicht bedient werden, und der Jugendliche muss entsprechend den Vorgaben von DGUV-Grundsatz 308-008 ausgebildet werden. Um sich rechtlich abzusichern, sollte der Aufsichtführende vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.

Befähigung und Eignung

Bei der Befähigung wird unterschieden nach körperlicher, geistiger und charakterlicher Eignung. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Hierbei wird besonders auf eine ausreichende Sehschärfe, das seitliche Gesichtsfeld, die Fähigkeit zum räumlichen Sehen, ein ausreichendes Hörvermögen sowie allgemeine Beweglichkeit und gute Reaktionsfähigkeit geachtet. Um die körperliche Eignung zu beurteilen, geben die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.

Sehr gutes Sehvermögen ist wichtig
Sehr gutes Sehvermögen ist wichtig

Die geistige und charakterliche Reife bedeutet vor allem, dass die ausgewählten Bediener ein ausreichendes Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge haben und zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig handeln.

Gelenkarbeitsbuehne im Inneneinsatz © Haulotte
Gelenkarbeitsbühne im Inneneinsatz: Wer in der Höhe arbeitet darf keine Höhenangst haben © Haulotte

Um Hubarbeitsbühnen sicher bedienen zu können, ist eine Ausbildung in Theorie und Praxis erforderlich. In beiden Bereichen folgt jeweils eine Abschlussprüfung, in der das Gelernte angewendet und nachgewiesen wird. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Arbeitsbühne und der Art des Einsatzes, doch sollte sie mindestens einen Tag dauern.

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Theoretische Ausbildung

In der theoretischen Ausbildung sollen die im Folgenden aufgelisteten Themenfelder durch einen fachlich geeigneten und erfahrenen Dozenten vermittelt werden:

  • Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
  • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bauarten von Hubarbeitsbühnen
  • Betrieb von Arbeitsbühnen allgemein
  • Übernahme und Transport der Maschine
  • Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
  • Arbeiten mit der Maschine
  • Prüfung
  • Unfallgeschehen
  • Sondereinsätze
Ausbildung in Theorie und Praxis © JENS, fotolia.com
Ausbildung in Theorie und Praxis © JENS, fotolia.com

Praktische Ausbildung

Auch für die praktische Ausbildung macht der DGUV Grundsatz eindeutige Vorgaben. So sollen die folgenden Themenschwerpunkte in der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden:

  • Einweisung an der Hubarbeitsbühne
  • Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung
  • Standsicheres Verfahren
  • Einstellen der Steuerungsfunktionen
  • Einüben der Funktion des Notablass
  • Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung)
Sicher arbeiten auf der Arbeitsbühne © Haulotte
Sicher arbeiten auf der Arbeitsbühne: Die praktische Ausbildung vermittelt wichtige praxisrelevante Punkte © Haulotte

Die theoretische und praktische Ausbildung findet in kleinen Gruppen statt. Im Anschluss wird jeweils eine Prüfung absolviert, eine theoretische und eine praktische. Die theoretische Prüfung läuft üblicherweise ähnlich ab wie beim Führerschein oder Staplerschein: meist in Form eines Multiple-Choice-Fragebogens, in jedem Fall in schriftlicher Form.

Die theoretische Prüfung umfasst in aller Regel nicht mehr als 25 Fragen, wobei jede Frage – je nach Komplexität und Schwierigkeitsgrad – einen bestimmten Punktwert hat. Der Ausbilder oder Prüfer legt vor Beginn der Prüfung eine zulässige Anzahl an Fehlerpunkten fest, bis zu der die theoretische Prüfung als bestanden bewertet wird.

Die praktische Prüfung wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Der Prüfer soll hierbei besonders auf den richtigen Umgang und das sichere Fahren der Arbeitsbühne achten. Die durchgeführten Aufgaben sollen im Rahmen der praktischen Ausbildung eingeübt werden, so dass jeder Prüfling schon vorher die Möglichkeit hat, die Abläufe und technischen Anforderungen unter Anleitung auszuprobieren und dabei direkt auf Fehler aufmerksam gemacht zu werden.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren, und jeder Teilnehmer bekommt ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung ausgehändigt. Dieses Zertifikat gilt als Ausbildungsnachweis, der jeweils nur für die im Zertifikat genannte Bauart der Arbeitsbühne gilt. Soll der Teilnehmer im Betrieb auf einer Hubarbeitsbühne anderer Bauart tätig werden, ist hierfür eine eigene Ausbildung mit anschließender Prüfung als Ergänzung erforderlich.

Sicher arbeiten auf der Arbeitsbühne © Haulotte
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Qualifikation der Ausbilder

Auch was die Qualifikation eines Ausbilders für die Bedienung von Arbeitsbühnen angeht, macht der DGUV Grundsatz klare Vorgaben. Ausbilder kann werden, wer über eine fachliche Ausbildung und ausreichend Erfahrung auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vertraut ist, z. B. der Maschinenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Auch die Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, darunter das einschlägige Regelwerk der Berufsgenossenschaft und DIN-Normen, gehören dazu.

Darüber hinaus müssen Ausbilder mit der Betriebsanleitung der eingesetzten Hubarbeitsbühne vertraut sein und praktische Erfahrungen im Einsatz mit diesen Arbeitsbühnen gesammelt haben. Und nicht zuletzt muss ein Ausbilder auch Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe von Teilnehmern durch den Lehrgang führen können.

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Frisch ans Werk – die Beauftragung

Nachdem die Ausbildung in Theorie und Praxis erfolgreich absolviert wurde, können Unternehmer die Absolventen damit beauftragen, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, die dem Modell entspricht, auf dem die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, und die im Ausbildungszertifikat ausgewiesen ist.

Der eigentliche Fahrausweis als Nachweis der Ausbildung ist nicht einheitlich festgelegt. Als Mindestanforderungen neben den persönlichen Daten des Bedieners und einem Lichtbild wird lediglich die Bauart der Hubarbeitsbühne genannt, auf der die Ausbildung erfolgte.

Die Beauftragung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, ist jedoch in ihrer Form nicht genauer definiert. Allerdings sollen in der Beauftragung sowohl das Hubarbeitsbühnen-Modell als auch die Arbeiten und Tätigkeiten aufgeführt sein, mit denen der Bediener beauftragt wird.

Scherenarbeitsbühne © PB-Lifttechnik
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