Arbeitsbühnen – Sicherheit geht vor
Hubarbeitsbühnen sind zwar grundsätzlich sichere Maschinen, dennoch sind Unfälle durch oder unter Beteiligung von Arbeitsbühnen nicht auszuschließen. Im Vergleich zu den deutlich häufigeren Staplerunfällen verlaufen sie jedoch oft besonders schwer. Laut Angaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ereignen sich in Deutschland jedes Jahr etwa fünf tödlich verlaufende Arbeitsunfälle, bei denen Hubarbeitsbühnen beteiligt sind. Dabei zeigen sich folgende Unfallschwerpunkte:
- Verlust der Standsicherheit der Maschine durch mangelhafte Aufstellung
- Einquetschen von Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt in der Arbeitsbühne aufhielten
- Herausschleudern von Personen durch den sogenannten „Peitscheneffekt“
- Abstürzen von Personen beim Ein- oder Aussteigen aus der angehobenen Bühne
Ursachen für solche Unfälle sind beispielsweise mangelhafte Wartung, fehlerhafte Einsatzplanung oder Fehlverhalten des Bedieners. Während die Verantwortung für die ersten beiden Unfallursachen beim Eigentümer/Verleiher bzw. beim Arbeitgeber liegt, ist der Bediener besonders in der Pflicht, durch sein Verhalten Unfälle auszuschließen und damit Schaden von sich und anderen abzuwenden.
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Anforderungen an den Bediener von Arbeitsbühnen
Generell ist das Steuern von Hubarbeitsbühnen eine verantwortungsvolle und gefährliche Tätigkeit, die mit zahlreichen potenziellen Gefährdungen für den Bediener selber sowie für unbeteiligte Dritte verbunden ist. Aus diesem Grund gilt für das Bedienen von Arbeitsbühnen eine Beschäftigungsbeschränkung, es darf also nicht jeder Mitarbeiter eine Hubarbeitsbühne bedienen.
In der Einleitung der einschlägigen DIN EN 280 wird explizit darauf hingewiesen, dass Bediener einer Hubarbeitsbühne entsprechend ausgebildet sein müssen. Konkret bedeutet das: In Deutschland dürfen nur Mitarbeiter eines Unternehmens Hubarbeitsbühnen bedienen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- in Theorie und Praxis ausgebildet wurden und
- ihre Qualifikation durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen haben.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt eine Ausnahmeregelung: Im Rahmen einer beruflichen Ausbildung dürfen auch jüngere Personen Hubarbeitsbühnen bedienen, sofern sie hierbei ständig durch eine fachliche Aufsicht begleitet werden. Der Aufsichtsführende sollte vom Unternehmer schriftlich benannt werden.
Die Ausbildung von Bedienern muss entsprechend dem Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ (DGUV G308-008) erfolgen. Konkret bedeutet das: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens einen Tag und besteht aus theoretischen und praktischen Lehrinhalten.
Die Ausbildung sollte an einer Maschine erfolgen, die der im Betrieb genutzten Hubarbeitsbühne entspricht. Ist das nicht der Fall, muss der Bediener zusätzlich in die gerätespezifischen Besonderheiten der betrieblich genutzten Maschine eingewiesen werden.
Körperliche Eignung des Bedieners
Um eine Hubarbeitsbühne sicher bedienen zu können, muss der Bediener in einer guten körperlichen Verfassung sein. Dazu zählen unter anderem:
- Höhentauglichkeit
- gutes Hör- und Sehvermögen
- keine Gleichgewichts- oder Bewusstseinsstörungen
- keine Einschränkungen des Bewegungsapparates
- keine Abhängigkeit von Suchtmitteln, Alkohol oder Medikamenten
Der Bediener sollte schon aus Eigeninteresse seine körperliche Eignung durch eine Untersuchung beim Betriebsarzt feststellen lassen. Dennoch obliegt es der Verantwortung des Unternehmers, die Eignungsuntersuchung zu veranlassen und zu überwachen. Auch die Kosten für die Untersuchung sind vom Unternehmer in voller Höhe zu tragen.
Bei der betriebsärztlichen Untersuchung werden auch Erkrankungen oder Zustände untersucht, die die gesundheitliche Eignung des Bedieners in Frage stellen, z. B.:
- Epilepsie oder andere Anfallsleiden
- Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes mellitus
- Zustand nach Herzinfarkt oder Schlaganfall
- Dauerbehandlung mit Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit und die Fähigkeit, schwere Maschinen zu bedienen, beeinträchtigen
Die Unfallversicherungsträger haben Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Maschinenführern erlassen, beispielsweise die G 25-Untersuchung „Fahr-. Steuer- und Überwachungstätigkeiten“. Diese Grundsätze können zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bedieners herangezogen werden.
Jeder Bediener von Hubarbeitsbühnen sollte vor der erstmaligen Maschinenbedienung und danach in regelmäßigen Abständen an einer Eignungsuntersuchung teilnehmen. Diese werden meist vom Unternehmer initiiert und sind verpflichtend für alle Mitarbeiter, die Hubarbeitsbühnen bedienen.
Auch der Bediener selber hat eine Vorbildfunktion und muss für die eigene Sicherheit sowie die der Kollegen Sorge tragen. Das bedeutet, dass das eigene Handeln immer so sein muss, dass Gefährdungen ausgeschlossen werden – ob durch aktives Handeln oder durch das passive Vermeiden von potenziellen Gefährdungen. Diese Verantwortung und Vorbildfunktion ist besonders wichtig bei Neulingen im Betrieb (z. B. Auszubildende oder Praktikanten), die andernfalls falsche Verhaltensweisen übernehmen könnten.
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Ohne schriftliche Beauftragung geht nichts
Der Bediener einer Hubarbeitsbühne muss vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. Die schriftliche Beauftragung dokumentiert, welche Ausbildung oder Zusatzqualifikation der beauftragte Mitarbeiter besitzt und auf welche Bauform sich der Bedienerauftrag bezieht. In der Praxis haben sich dafür spezielle Bedienerausweise bewährt. Allerdings steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, in welcher Form er die Beauftragung dokumentiert – solange sie schriftlich erfolgt und alle relevanten Informationen enthält.
Sofern der Bediener Angestellter einer Fremdfirma ist, ist der Unternehmer der Fremdfirma dafür verantwortlich, den Bediener schriftlich zu beauftragen und sicherzustellen, dass dieser die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Dennoch kann auch das Unternehmen, auf dessen Gelände die Fremdfirma tätig ist, den Bediener für das eigene Betriebsgelände schriftlich beauftragen.
Für Hubarbeitsbühnen, die auf einem Lkw oder einem Anhänger montiert sind, ist zusätzlich jeweils eine gültige Fahrerlaubnis erforderlich, wenn diese Maschinen im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Auskünfte über die jeweils notwendige Fahrerlaubnis können beispielsweise beim Hersteller oder Verleiher der Maschine erfragt werden.
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Sicherheit im Umgang mit Hubarbeitsbühnen gewährleisten
Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist mit zahlreichen unterschiedlichen Gefährdungen verbunden, z. B.:
- Verlust der Standsicherheit der Maschine, beispielsweise durch eine fehlerhafte Aufstellung oder mangelhafte Abstützung
- mechanische Gefährdungen (Quetschungen, Abscheren)
- Anfahren von Gegenständen
- Kollisionen mit anderen Fahrzeugen oder Passanten
- Lärm und Vibration, beispielsweise bei Dieselmotoren
- herabfallende Gegenstände, etwa aufgrund der ungesicherten Mitnahme von Material und Werkzeugen
- Gefährdungen durch Flüssigkeiten oder Gase, z. B. Batteriesäure, Motorabgase
- Medien unter Druck, z. B. Hydraulikflüssigkeit
- Wärme und Kälte
- elektrischer Strom, beispielsweise bei Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen
- Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
- psychische Belastungen wie Stress, Überforderung, Zeitdruck
- Stolpern, Rutschen oder Stürzen, beispielsweise beim Ein- oder Aussteigen
Einige Gefährdungen lassen sich konstruktiv vermeiden oder verringern, etwa die Gefahr, die von Scher- und Quetschstellen ausgeht. Die DIN EN 349 „Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen“ definiert Mindestabstände, die eingehalten werden müssen, um Quetschgefahren auszuschließen:
Körper | 500 mm |
Arm und Fuß | 120 mm |
Faust, Handgelenk, Hand | 100 mm |
Zehen | 50 mm |
Finger | 25 mm |
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen die Vollständigkeit und ordnungsgemäße Befestigung von trennenden Schutzeinrichtungen wie auch die Wirksamkeit anderer Sicherungsmaßnahmen jeden Tag vor Arbeitsbeginn zu überprüfen und Schäden oder andere Probleme direkt an ihren Vorgesetzten zu melden.
Allerdings lassen sich konstruktionsbedingt nicht alle Quetsch-/Scherstellen an einer Hubarbeitsbühne verhindern. Ist die Sicherung nicht möglich, muss eine solche Gefahrenstelle jedoch mindestens durch ein Warnzeichen gekennzeichnet werden. Diese Warnzeichen sind dreieckig und in der Grundfarbe Gelb; das darauf abgebildete Bildzeichen sowie der Rand sind in Schwarz ausgeführt. Sind solche Warnhinweise an einer Hubarbeitsbühne angebracht, müssen sie vom Bediener in jedem Fall beachtet werden, da sie vor Restgefahren warnen, die konstruktiv nicht vermeidbar sind.
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