Bedienung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen – Unterweisung, Anforderungen und Vorschriften
Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) sind auf Baustellen, bei Montagearbeiten und als Rettungshelfer weltweit im Einsatz. Es gibt verschiedene Typen von Hebebühnen, die sich durch die Art der Hubeinrichtung unterscheiden, etwa Hubarbeitsbühnen, Stempelmastbühnen, Scherenbühnen und Gelenkarmbühnen. Allen gemeinsam ist, dass der Einsatz und die Bedienung mit erheblichen Gefahren verbunden sind. Immer wieder passieren schwere Unfälle, etwa weil Personen durch den sogenannten Katapult- oder Peitscheneffekt aus dem Korb herausgeschleudert werden. Zu den häufigsten Unfallursachen gehören mangelnde Standsicherheit, defekte Geräte, fehlende Sicherheitseinrichtungen und das Arbeiten ohne geeignete persönliche Schutzausrüstung.
Weil es so viele Bühnentypen und Bauarten gibt und die Einsatzbereiche so vielseitig sind – von Großbaustellen über innerstädtische Wartungs- und Reparaturarbeiten bis hin zu Sportfesten, Konzerten und privaten Baumfällungen – ist es gar nicht so einfach, die gesetzlichen Regelungen, Vorschriften und Empfehlungen zu überschauen und einzuordnen, zumal entsprechende Publikationen oft unvollständig, unnötig kompliziert oder sogar widersprüchlich sind.
Um mit dieser Verwirrung zumindest bei Staplerberater.de aufzuräumen, hat die Redaktion in diesem Artikel alles zusammengefasst, was Sie beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen zu den rechtlichen Grundlagen, Pflichten des Arbeitgebers und Anforderung an Bedienpersonen wissen sollten.
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Welche Gesetze, Vorschriften und Regelungen sind beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen zu beachten?
Die rechtlichen Grundlagen für das Betreiben und Bedienen von Hubarbeitsbühnen werden durch das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Regeln der DGUV (Berufsgenossenschaften) definiert. Von besonderer Bedeutung sind dabei:
- DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln; Kapitel 2.10 beschäftigt sich mit dem Arbeitsmittel Hebebühne),
- DGUV Information 208-019 (Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen),
- DGUV Grundsatz 308-002 (Prüfung von Hubarbeitsbühnen) sowie
- DGUV Grundsatz 308-008 (Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen).
Um die Vorschriften und Anforderungen besser nachvollziehen zu können, ist es sinnvoll, sie in der richtigen Reihenfolge darzustellen. So wird ersichtlich, wie die Vorschriften zu Maschinensicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Pflichten des Arbeitgebers und Anforderungen an Bedienpersonen aufeinander aufbauen.
Aus der „Hierarchie der Vorschriften“ geht hervor, dass der Arbeitgeber bei gewerblichen Einsätzen von Hubarbeitsbühnen die Hauptverantwortung für die Arbeitssicherheit trägt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zahlreiche Rechtsvorschriften kennen und beachten muss, um seine Mitarbeiter zu schützen und sich rechtlich abzusichern, falls doch mal etwas schiefgeht. Außerdem erfahren Sie, wie sich die Hubarbeitsbühnen-Schulung bzw. -Ausbildung von der regelmäßigen Unterweisung unterscheidet, welche verbindlichen Vorschriften in Bezug auf die Arbeitssicherheit relevant sind und wie die Begriffe Eignung, Unterweisung und Beauftragung zusammengehören.
Vorschriften, Aufgaben und Pflichten beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen
Maschinensicherheit
Die Maschinensicherheit steht in der Vorschriftenhierarchie ganz oben. Entspricht das Gerät/Betriebsmittel nicht den Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie (MRL), darf es vom Arbeitgeber nicht betrieben werden. Je nach Bauart und Typ der Hebebühne müssen verschiedene Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören etwa eine Lastmesseinrichtung, Stellungsüberwachung oder Momentmesseinrichtung, um ein Kippen zu verhindern.
Die Vorschriften für die Verwendung mobiler selbstfahrender oder nicht selbstfahrender Arbeitsmittel und die besonderen Vorschriften für den Einsatz von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Bei gewerblichen Einsätzen trägt der Arbeitgeber unter anderem die Verantwortung dafür,
- dass Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Sicherheitseinrichtungen in einem vorschriftsmäßigen Zustand sind (und bleiben),
- dass Maschinen nicht unbefugt in Betrieb genommen werden,
- dass nur geeignetes und unterwiesenes Personal die Maschinen bedient und
- dass Beschäftigte beim Arbeiten in der Höhe die dafür vorgesehene persönliche Schutzausrüstung tragen und diese auch richtig verwenden können.
Gefährdungsbeurteilung
Laut Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) ist der Arbeitgeber außerdem zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Laut §§ 5 und 6 ArBSch muss er die Arbeitsbedingungen im Unternehmen beurteilen und ermitteln lassen, welche Gefährdungen mit der Arbeit der Beschäftigten verbunden sind. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, welche Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig sind. Die konkreten Inhalte einer Hubarbeitsbühnen-Unterweisung ergeben sich üblicherweise ebenfalls aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.
Wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten in Bezug auf Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit verändern oder der Arbeitnehmer eine andere Arbeitsbühne anschafft, müssen die Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt und die betroffenen Mitarbeiter neu unterwiesen werden.
Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen
Die Hubarbeitsbühnen-Unterweisung liegt ebenfalls im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Werden gemietete oder betriebseigene Hebebühnen im Unternehmen eingesetzt, muss der Arbeitgeber gemäß § 12 ArbSchG sicherstellen und nachweisen, dass alle Bedienpersonen für ihren Job geeignet und vorschriftsmäßig unterwiesen sind. Die Unterweisung muss laut Gesetz während der Arbeitszeit erfolgen und dokumentiert werden.
Wer ist zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen geeignet?
Laut Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften dürfen Hubarbeitsbühnen nur von Personen bedient werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- gesundheitlich dazu geeignet sind,
- in der Bedienung der Bühne unterwiesen sind,
- ihre Eignung nachweisen können und
- vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt werden.
Die gesundheitliche bzw. körperliche Eignung kann u. a. durch eine Untersuchung beim Betriebsarzt festgestellt werden. Besonders wichtig beim Arbeiten mit Höhenzugangstechnik sind gutes Hör- und Sehvermögen, Höhentauglichkeit, Beweglichkeit und Gleichgewichtssinn. Personen mit bestimmten Erkrankungen, zum Beispiel Anfallsleiden, orthopädisch bedingen Bewegungseinschränkungen, schweren psychischen Erkrankungen, Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch sind hingegen nicht geeignet, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen.
Die arbeitsmedizinische Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt, der Mitarbeiter muss für die Dauer der Untersuchung inkl. An- und Abfahrt von seiner Arbeit freigestellt werden, die Zeit gilt als Arbeitszeit und wird vergütet. Natürlich ist auch ein Arbeitsmediziner an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.
Der Charakter spielt für die Eignung ebenfalls eine große Rolle. Wer eine Hubarbeitsbühne bedient, kann mit kleinen Bewegungen enorme Kräfte freisetzen und folglich auch enormen Schaden anrichten. Daher sollten Bediener aufmerksam und empathisch sein, sich gut konzentrieren können und ihr Temperament im Griff haben.
Beauftragung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne
Um eine Arbeitsbühne im Unternehmen bedienen zu dürfen, müssen Sie für diese Tätigkeit nicht nur geeignet und unterwiesen sein, sondern auch vom Arbeitgeber beauftragt. Die Beauftragung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen.
Vorlagen bzw. Muster für die Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen stellt unter anderem die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zur Verfügung. Dokumentiert werden Name, Geburtstag und Anschrift des/der Beauftragten, das Unternehmen und durch wen die letzte Unterweisung erfolgt ist.
In der Hierarchie der Vorschriften und Pflichten steht die Beauftragung an letzter Stelle – wenn Sie die auch noch erhalten und unterschrieben haben, können Sie loslegen.
Weitere wichtige Themen und FAQ zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen
Die persönliche Schutzausrüstung
Obwohl Hubarbeitsbühnen laut BGHM die sicherste Höhenzugangstechnik darstellen, kommt es immer wieder zu Unfällen mit Toten oder Schwerverletzten. Durch das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) können Sie das Unfall- und Verletzungsrisiko durch Stürze – etwa das Herausfallen aus dem Korb oder Weggeschleudertwerden durch den gefürchteten Katapulteffekt – deutlich verringern.
Bei Auslegerarbeitsbühnen ist die Spezialschutzausrüstung mit Absturzsicherung als Rückhaltesystem vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter bei entsprechenden Einsätzen die Schutzausrüstung tragen und diese in der Verwendung unterweisen. Die Unterweisung zur Nutzung der PSAgA muss ebenfalls mindestens einmal pro Jahr erfolgen und gehört daher zu den Schwerpunktthemen der Unterweisung. Die Teilnehmenden lernen und üben dabei, wie die Schutzausrüstung getragen, gereinigt, instandgehalten, aufbewahrt und natürlich im Arbeitsalltag richtig verwendet wird.
Aus der Verantwortung des Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit in seinem Unternehmen ergibt sich auch die Verpflichtung, Beschäftigten die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafür zu übernehmen. Der Chef kann also nicht verlangen, dass Mitarbeiter ihre PSA aus eigener Tasche bezahlen oder sich Ausrüstungsgegenstände mit Kollegen teilen.
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Wie kann ich mich optimal auf die Unterweisung für Hubarbeitsbühnen vorbereiten?
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer „regelmäßig und angemessen“ unterwiesen werden. Das bedeutet auch, dass die Unterweisung verständlich und in möglichst einfacher Sprache abgehalten und ausreichend Zeit dafür eingeplant wird.
Um optimal vorbereitet zu sein, finden Sie bei Staplerberater.de eine Präsentation, die alle relevanten Inhalte umfasst. So können Sie sich schon vor der ersten Unterweisung einen guten Überblick verschaffen und besser einschätzen, was Sie am Unterweisungstag erwartet.
Weil die Unterweisungsinhalte sich in aller Regel an den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens orientieren, kann es gut sein, dass Sie in unserer Präsentation auch Inhalte finden, die in Ihrem Unternehmen nicht relevant sind. Dennoch sind alle Informationen wissens- und lesenswert, denn Sicherheit hat immer Vorrang, und beim Umgang mit Hebebühnen können Ihre Kenntnisse, Ihr Geschick und Ihre Handlungen über Leben und Tod entscheiden.
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Ist die Bediener-Unterweisung das gleiche wie ein Arbeitsbühnenführerschein?
Die angemessene Unterweisung in regelmäßigen Abständen ist bei gewerblichen Einsätzen von Arbeitsbühnen Pflicht. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten mindestens einmal pro Jahr, gegebenenfalls auch öfter, im Unternehmen oder bei einem externen Dienstleister unterweisen lassen und ihnen diese Zeit (inklusive Fahrzeiten) voll vergüten.
Als solide Basis oder sinnvolle Ergänzung können Sie außerdem eine Schulung bzw. Ausbildung für die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen absolvieren und den Bedienerausweis für Höhenzugangstechnik erwerben, der (vor allem im Internet) häufig als Hebebühnenführerschein, Arbeitsbühnenschein oder Bühnenschein bezeichnet wird.
Die Hebebühnen-Ausbildung basiert auf den Empfehlungen der DGUV 308-008 und kostet je nach Anbieter ca. 150 bis 300 Euro. Schulungen und Seminare zum Erwerb des Bedienerausweises bietet unter anderem die Dekra an; die Kosten können vom Arbeitgeber übernommen werden.
Muss ich vor der ersten Unterweisung oder dem ersten Einsatz eine Ausbildung machen?
Nein, laut Gesetz reicht die Teilnahme an den Unterweisungen aus. Zu den Vorteilen des Bedienerausweises für Höhenzugangstechnik gehört unter anderem, dass er international anerkannt ist und den Nachweis der Eignung deutlich vereinfachen kann. Weil seit Jahren darüber diskutiert wird, ob der Erwerb des Bedienerausweises bei gewerblichen Einsätzen verpflichtend sein sollte (wie der Staplerschein), entscheiden sich viele Arbeitnehmer für die Ausbildung.
Die Unterweisung während der Arbeitszeit dauert in der Regel einen halben bis ganzen Arbeitstag und kann auf Grundlage der aktuellen Gefährdungsbeurteilung auf einen bestimmten Arbeitsbühnentyp oder Einsatzbereich beschränkt sein. Die konkreten Inhalte sind nicht durch den Gesetzgeber festgelegt; hier wird auf den Begriff „Angemessenheit“ abgestellt. Bei Änderungen, etwa einer Ausweitung des Einsatzbereichs, können auch mehrere Unterweisungen pro Jahr erforderlich sein, um die Beschäftigten auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die Ausbildung schließt mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Um zu bestehen, müssen Sie jeweils eine bestimmte Punktzahl erreichen. Dagegen bestätigen Sie nach einer betrieblichen Unterweisung per Unterschrift lediglich, dass Sie teilgenommen und die Inhalte verstanden haben.
Was ist der Unterschied zwischen Unterweisung und Einweisung?
Bei einer Einweisung erklärt Ihnen jemand kurz die Funktionen und Handhabung einer Maschine, damit Sie damit arbeiten können. Mieten Sie zum Beispiel als Privatperson einen Steiger, werden sie von der Mietfirma in dessen Bedienung eingewiesen und dürfen die Hubarbeitsbühne dann bedienen, ohne eine Unterweisung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes oder der Betriebssicherheitsverordnung erhalten zu haben.
Tatsächlich ist „Einweisung“ ein Begriff, den der Gesetzgeber gar nicht kennt. Meist geht es dabei nur um ein Gerät und einen Einsatz. Einen Nachweis (etwa ein Zertifikat) erhalten Sie dafür nicht, doch die Mietfirmen lassen Kunden üblicherweise durch Unterschrift die Einweisung bestätigen, um sich rechtlich abzusichern.
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