Unterweisung Hubarbeitsbühne – Häufige Fragen

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Unterweisung Hubarbeitsbühne – Das sollten Sie beachten

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV fordert in der DGUV-Vorschrift 100-001 § 4 (Unterweisung der Versicherten), dass alle Bediener von Hubarbeitsbühnen mindestens einmal im Jahr ihr Wissen auffrischen und auf den aktuellen Stand bringen müssen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine solche Unterweisung regelmäßig selber durchzuführen oder durch eine geeignete Stelle durchführen zu lassen. Ziel der Verpflichtung zur regelmäßigen Unterweisung ist es, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und den Gesundheitsschutz zu verbessern.

Unterweisung © RioPatuca Images, fotolia.com
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Welche Inhalte sind bei einer Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen vorgeschrieben?

Konkrete Vorgaben zu den Inhalten einer Unterweisung finden sich in der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention sowie in der DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln:

Sicher arbeiten auf der Arbeitsbühne © Haulotte
Sicher arbeiten auf der Arbeitsbühne © Haulotte

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

  • Pflichten des Versicherten:
  • Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
  • Besondere Unterstützungspflichten
  • Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
  • Zutritts- und Aufenthaltsverbote
  • Notfallmaßnahmen
  • Persönliche Schutzausrüstung


DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln

  • Inbetriebnahme
  • Handhabung und Verhalten während des Betriebes
  • Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel
  • Einsatz von Hubarbeitsbühnen an oder in der Nähe von ungeschützten elektrischen Anlagen
  • Zusätzliche Anforderungen beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen
  • Außerbetriebnahme
  • Instandhaltung
  • Prüfungen und Prüfbuch

Zusätzlich sollte die Betriebsanweisung der Hubarbeitsbühne thematisiert werden, die der Bediener ebenfalls genau kennen und beachten muss. Ergänzend können auch aktuelle Themen aus dem Unternehmen – z. B. zu Unfällen oder Gefährdungssituationen im Betrieb – bei der jährlichen Unterweisung aufgegriffen werden.

Angesichts des großen Umfangs an Themen muss für eine Unterweisung ausreichend Zeit eingeplant werden. Mindestens ein halber, ggf. auch ein ganzer Arbeitstag ist dafür in der Regel erforderlich.

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Muss die Unterweisung während der Arbeitszeit erfolgen?

Ja, wie jede betriebliche Unterweisung muss auch eine Unterweisung für Hubarbeitsbühnen während der Arbeitszeit erfolgen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Zeit der Unterweisung vollständig bezahlt bekommt. Auch Fahrzeiten zu einem externen Dienstleister, der die Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen im Auftrag übernimmt, gelten als Arbeitszeit und werden voll bezahlt.

Wie muss die Unterweisung erfolgen?

Grundsätzlich gilt, dass die Unterweisung an den Erfahrungs- und Kenntnisstand des Arbeitnehmers angepasst sein muss. Auch muss sie in verständlicher Form und Sprache erfolgen, damit der Arbeitnehmer die Unterweisung verstehen kann und die Vorgaben später täglich beim Umgang mit der Hubarbeitsbühne umsetzt.

Wie oft müssen Bediener von Hubarbeitsbühnen unterwiesen werden?

Mindestens einmal im Jahr ist eine Unterweisung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben. Wenn es aus Sicht des Arbeitgebers erforderlich ist, etwa aufgrund einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung, kann die regelmäßige Unterweisung auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden.

Muss eine Unterweisung dokumentiert werden?

Ja, eine schriftliche Dokumentation ist aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll, um nachweisen zu können, dass die DGUV-Vorschriften eingehalten werden. Der Arbeitnehmer muss dann zum Abschluss durch Unterschrift bestätigen, die Unterweisung erhalten und verstanden zu haben.

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