Die 5 Grundsätze ordnungsgemäßer Lagerung
Die Lagerung ist neben Transport und Umschlag der dritte logistische Hauptprozess. Die Lagerhaltung in Unternehmen dient dazu, Güter zu bevorraten, die zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden, um diese dann ohne weitere Verzögerung umschlagen und transportieren zu können. Daher wird der logistische Hauptprozess Lagerung auch als „Überbrückung von Zeit“ bezeichnet, in Abgrenzung zum Prozess „Transport“, durch den eine räumliche Distanz überbrückt wird.
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Notwendige Voraussetzung für die Lagerung von Waren ist ein Lager, dessen Größe, Kapazität und Einrichtung vom Lagergut abhängt. So kann ein Schrank mit einem halben Dutzend Lagerfächern ebenso ein Lager sein wie ein Hochregallager, das sich über mehrere Gebäude erstreckt und in dem tausende von Paletten eingelagert sind.
Unabhängig von der Lagerart gelten jedoch für jedes Lager die folgenden 5 Grundsätze, um eine ordnungsgemäße Lagerung zu gewährleisten:
- Grundsatz der Sauberkeit und Ordnung
- Grundsatz der Geräumigkeit
- Grundsatz der Übersichtlichkeit
- Grundsatz der sach- und artgerechten Lagerung
- Grundsatz der Lagersicherheit
1. Grundsatz der Sauberkeit und Ordnung
Ein Lager sollte stets sauber und ordentlich sein. Dadurch lassen sich Gefährdungen für die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten minimieren und die Haltbarkeit von Transport- und Lagereinrichtungen (Stapler, Fördertechnik, Regale, Drucker etc.) erhöhen. Staub, Holz- und Metallspäne oder Kleinteile wie Schrauben sollten regelmäßig mit geeigneten Maßnahmen aufgenommen und entfernt werden, um Personal, Technik und Lagerware zu schützen. Zudem sollten Lagerwaren nur an definierten Übergabepunkten abgestellt werden, um Fahr- und Laufwege sowie Einrichtungen für die Erste Hilfe und den betrieblichen Brandschutz freizuhalten.
2. Grundsatz der Geräumigkeit
Ein Lager sollte ausreichend geräumig sein. Es muss also genug Platz und Fläche bieten, um alle zu lagernden Warenbestände sowie die erforderliche Lagereinrichtung ohne Probleme unterzubringen. Hierzu zählen auch (mobile) Arbeitsplätze, Übergabeplätze, Pack- und Scanstationen, Ladestationen für FFZ sowie sämtliche erforderlichen Verkehrswege. Ein geräumiges Lager ermöglicht u. a. die Nutzung von Fördertechnik oder Regelbediengeräten sowie den Einsatz von Flurförderzeugen. Auch lassen sich mit ausreichend freien Kapazitäten Veränderungen im Lager einfacher, schneller und kostengünstiger umsetzen, weil die Lagerware dafür nur intern umgelagert und nicht komplett ausgelagert werden muss.
3. Grundsatz der Übersichtlichkeit
Ein Lager sollte übersichtlich gestaltet und eingerichtet werden. Nur so ist der schnelle Zugriff auf alle Lagerbestände jederzeit gewährleistet. Außerdem vereinfacht ein logischer, nachvollziehbarer Lageraufbau die Einarbeitung neuer Mitarbeiter im Lager und reduziert das Auftreten von Fehlern (z. B. Falscheinlagerungen). In der Praxis kann dieser Grundsatz etwa so umgesetzt werden, dass alle Lagerfächer in parallelen errichteten Regalgängen die gleiche Höhe, Breite und Tiefe haben. Oder dass im Wareneingang und -ausgang eigene Übergaberegale für einlagerbereite bzw. versandbereite Waren vorhanden sind. Auch sollte jeder Lagerplatz mit einer eindeutigen Kennzeichnung codiert und mit dieser auch im Lagerverwaltungs- bzw. Warenwirtschaftssystem angelegt werden. Jeder Lagerplatz muss eindeutig gekennzeichnet sein, um die Orientierung im Lager zu vereinfachen. Eine solche Kennzeichnung ist selbst bei vollautomatischen Lagersystemen sinnvoll, damit z. B. ein Techniker bei einer Störung schneller und zielgerichteter reagieren kann.
4. Grundsatz der sach- und artgerechten Lagerung
Die sachgerechte Lagerung stellt eine stabile Aufbewahrung der Waren gemäß den jeweiligen Lagervorgaben sicher. Die artgerechte Lagerung gewährleistet, dass Lagerbestände auch bei längerer Verweildauer im Lager keinen Schaden nehmen.
Zu einer sachgerechten Lagerung gehört z. B. der Einsatz von Ladungsträgern und geeigneten Ladehilfsmitteln, mit denen die Lagerware stabilisiert wird. Die sachgerechte Lagerung stellt damit eine wesentliche Voraussetzung für die Arbeitssicherheit im Lager dar. Dagegen soll die artgerechte Lagerung sicherstellen, dass die Ware während der Zeitdauer der Lagerung keinen Schaden nimmt. Hierzu müssen die Lagerplätze bzw. Lagerbereiche hinsichtlich Temperatur, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit so konzipiert, gestaltet, eingerichtet und technisch ausgestattet sein, dass sie für die jeweilige Lagerware mindestens unschädliche, im besten Fall optimale Lagerbedingungen bieten.
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5. Grundsatz der Lagersicherheit
Ein Lager muss so gestaltet werden, dass Gefährdungen für Ware, Lagereinrichtung oder Personal möglichst ausgeschlossen oder minimiert sind. Der Begriff der Lagersicherheit umfasst hier neben dem Unfall- und Brandschutz auch den Schutz der Ware vor Diebstahl sowie Unterschlagung durch eigenes oder fremdes Personal.
Regelungen zum Unfallschutz im Lager werden in der Regel durch die zuständige Berufsgenossenschaft erarbeitet. Sie gelten für alle Unternehmen der gleichen Branche und sind von allen Beschäftigten verpflichtend einzuhalten. So müssen Beschäftigte im Lager in vielen Betrieben Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen tragen, um ihre Füße bzw. Zehen vor Verletzungen durch auf den Schuh fallende Gegenstände zu schützen. Sicherheitsschuhe zählen wie Kopfschutz, Handschuhe und Warnkleidung (z. B. reflektierende Warnweste) zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) des Mitarbeiters. Ist eine PSA für bestimmte Arbeitsbereiche oder Aufgaben vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese kostenfrei zur Verfügung stellen und bei Bedarf technisch überprüfen und reparieren lassen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, die eigene PSA konsequent zu benutzen. Zudem muss sie vor Arbeitsbeginn jedes Mal überprüft werden; Defekte sind sofort an den Vorgesetzten zu melden.
Die Festlegung und Kennzeichnung von Fahr- und Fußwegen sowie von innerbetrieblichen Verkehrsregeln ist ebenfalls Teil der betrieblichen Unfallprävention, genau wie technische Einrichtungen zum Schutz der Lagereinrichtung (z. B. Anfahrschutz für Regalständer oder Arbeitsplätze) oder zur Verbesserung der Sichtverhältnisse im ganzen Lager oder an besonders unübersichtlichen Stellen (Beleuchtung, Deckenspielgel, Lichtsignale u. Ä.)
Unter dem Begriff des vorbeugenden Brandschutzes werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die die Entstehung und Ausbreitung von Bränden sowie die Entwicklung von Rauchgasen verhindern oder verzögern und die Feuerwehr sowie betriebliche Ersthelfer bei der Brandbekämpfung unterstützen. Zu den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zählen feuerfeste Türen und Tore, Rauch- und Feuermelder, die Installation von Feuerlöschern sowie der Einbau einer (Regal‑)Sprinkleranlage.
Das dritte Schutzziel ist der Schutz von Ware, Lagereinrichtungen und Material vor Diebstahl und Unterschlagung. Um es zu erreichen, stehen dem Arbeitgeber sowohl organisatorische als auch technische Maßnahmen zur Verfügung, etwa der Einsatz von sicheren Verpackungen, die lückenlose und stückgenaue Erfassung aller Zu- und Abgänge sowie die Einrichtung von abschließbaren Lagerbereichen (z. B. Schränke oder Paternoster). Kritische Lagerbereiche können mit Videotechnik überwacht werden. Auch darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Tor- und Taschenkontrollen durchführen, um das eigene Personal von Diebstählen abzuhalten.
Zum Schutz vor Einbrechern sollten alle Zugänge zum Lager mit Sicherheitsschlössern geschützt und ggf. mit einer elektronischen Zutrittskontrolle versehen werden. Um zu verhindern, dass sich Einbrecher in betriebsruhigen Zeiten durch ein Fenster Zugang zum Lager verschaffen, hat sich die Vergitterung bewährt. Betriebsfremde Personen wie Lieferanten, Abholer oder externe Dienstleister sollten sich nicht unbegleitet im Lager aufhalten. Feste Ansprechpartner und klar definierte Verantwortungsbereiche sorgen für Klarheit auf allen Seiten und reduzieren das Risiko von Gelegenheitsdiebstählen erheblich.
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