Pflichtenübertragung, Aufsichtspflicht im Betrieb
Im beruflichen Kontext gibt es zwei Arten von Pflichten: Pflichten des Unternehmers und Pflichten, die sich aus einem Arbeitsauftrag an die Beschäftigten ergeben, etwa aus einem Dienst- oder Werkvertrag. Während bei einem Einzelunternehmer beide Pflichten in einer Person zusammenfallen, werden bei größeren Unternehmen häufig verschiedene Tätigkeitsbereiche definiert, was auch eine Teilung der damit verbundenen Verantwortung zur Folge hat.

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Der Unternehmer ist in der Pflicht, Sorgfalt bei der Personalauswahl walten zu lassen
In einem anderen Artikel haben wir bereits weiterführende Informationen zur Pflichtenübertragung im Betrieb für Sie zusammengestellt. Dabei haben wir auch die möglichen Konsequenzen für eine Person erläutert, die eine ihr übertragene Tätigkeit ausführt. Allerdings ist nicht nur der oder die Ausführende selbst in der Verantwortung, sondern auch der/die Vorgesetzte, der die Aufgabe delegiert. Denn während ein Arbeitnehmer schon von Rechts wegen weniger Möglichkeiten hat, eine an ihn delegierte Tätigkeit abzulehnen, ist der Unternehmer vergleichsweise frei in seiner Entscheidung. Dennoch muss jeder Unternehmer bei der Auswahl der Mitarbeiter, die er mit Aufgaben betraut, stets große Sorgfalt walten lassen, um sich im Falle eines Unfalls oder Schadens nicht dem Vorwurf der Auswahlpflichtverletzung auszusetzen.

Die Auswahl muss auch deswegen sehr sorgfältig erfolgen, weil insbesondere bei größeren Unternehmen eine zunehmende Arbeitsteilung zur Anwendung kommt und es dadurch immer mehr Hierarchieebenen im Unternehmen gibt. Zwar kann der Unternehmer auch die Auswahl von Personal und Beauftragten delegieren, etwa an leitende Angestellte, Meister, Schicht- oder Teamleiter. Doch muss er auch in diesem Fall immer gewährleisten, dass der Beauftragte fachlich und von seiner Stellung im Unternehmen her in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Pflichten notwendig sind. Das hat selbstverständlich vorab zu geschehen, also bevor ein Mitarbeiter im Unternehmen mit der entsprechenden Aufgabe betraut wird.
Wer den Bock zum Gärtner macht, haftet für die Schäden im Beet
Sofern die für eine Tätigkeit vorgesehene Person fachlich nicht dafür qualifiziert oder aus Gründen, die in ihrer Persönlichkeit liegen, nicht für diese Tätigkeit geeignet ist, darf sie nicht mit dieser Aufgabe betraut werden. Wird sie dennoch mit dieser Tätigkeit beauftragt, haftet im Falle eines Schadens nicht der Ausführende, sondern ausschließlich sein Vorgesetzter.

Neben diesen gesetzlichen Haftungsvorgaben wird ein Unternehmer auch durch die Unfallverhütungsvorschriften zu bestimmten Handlungen und Maßnahmen verpflichtet. So muss er beispielsweise sichere Betriebsanlagen und Arbeitsmittel stellen und dafür Sorge tragen, dass diese auch in einem sicheren Zustand bleiben. Das funktioniert durch sachgerechte Instandhaltung, regelmäßige Kontrollen und Unterweisungen der Belegschaft.
Auswahl und Dokumentation von vorbeugenden Maßnahmen
Ein Unternehmer darf auch diese Pflichten auf andere Personen in seinem Unternehmen übertragen. Dabei muss er jedoch sowohl den Verantwortungsbereich als auch die genauen Befugnisse schriftlich definieren. Um eine mögliche Haftung auszuschließen, muss die beauftragte Person selbstverständlich mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht werden. Andernfalls läuft der Unternehmer (oder in der Konsequenz ein Vorgesetzter, der Tätigkeiten an einen Mitarbeiter delegiert) Gefahr, fahrlässig zu handeln (§ 276 Abs. 2 BGB). Und daraus können sich im schlimmsten Fall erhebliche Konsequenzen ableiten, etwa der Ersatz des entstandenen Schadens oder andere zivil- bis ggf. sogar strafrechtliche Folgen.
Eine unternehmerische Pflichtenübertragung ist nur dann sinnvoll, wenn die Person, der bestimmte Aufgaben und Pflichten übertragen werden, eigenverantwortlich handeln kann. Das bedeutet zum einen, dass sie die notwendige Entscheidungskompetenz besitzt und mit einer Vollmacht ausgestattet wird, um ihre Entscheidungen auch im Rahmen ihrer Tätigkeiten durchzusetzen. Sofern hierfür finanzielle Mittel erforderlich sind, müssen die notwendigen Gelder ebenfalls durch den Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Sind diese Mittel begrenz, z. B. durch ein jährliches Budget, haftet die betreffende Person auch nur in diesem Rahmen. Um dabei Missverständnisse und ungewollten Interpretationsspielraum auszuschließen, sollte auch der Kostenrahmen schriftlich dokumentiert werden, zweckmäßigerweise etwa in der jeweiligen Stellenbeschreibung. Ergeben sich im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses Veränderungen, müssen diese zeitnah und ebenfalls in Schriftform dokumentiert werden, um weiterhin Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Viele Pflichten ergeben sich bereits aus dem Arbeitsvertrag
Vorgesetzte und Mitarbeiter in Führungspositionen (maßgeblich ist hier die vom Unternehmer eingeräumte Weisungskompetenz) sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, um Arbeitsunfälle zu verhüten und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter sicherzustellen. Da es jedoch nicht ausreicht, lediglich bestimmte Handlungen zu ge- oder verbieten, muss ein Vorgesetzter immer außerdem überprüfen, ob seine Anordnungen befolgt werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich zunächst für den Unternehmer selbst: Er muss klare Vorgaben aufstellen, wie die Verantwortungsbereiche im Unternehmen voneinander abgegrenzt und mit welchen Kompetenzen sie jeweils ausgestattet werden. Auch muss er gewährleisten, dass die von ihm beauftragten Personen – der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von „Garanten“ –tatsächlich ihre Pflichten erfüllen und sich die verschiedenen Aufsichtsführenden untereinander abstimmen.
Bestimmte Pflichten gelten dabei aus dem Arbeitsvertrag heraus, etwa die Pflicht jedes Mitarbeiters, Schäden und Mängel an Betriebsmitteln unverzüglich an eine verantwortliche Person (also in der Regel den Vorgesetzten) zu melden, insbesondere dann, wenn dadurch die Arbeitssicherheit gefährdet wird.
Aufsichtspflicht: Wissen, was läuft
Die Verantwortung des Unternehmers oder der von ihm eingesetzten Führungskräfte endet nicht bei der Auswahl geeigneter Arbeitskräfte. Vielmehr muss er auch den Betrieb und die Arbeitsleistung der ausgewählten Arbeitskräfte sorgfältig überwachen und sich regelmäßig persönlich versichern, dass Anweisungen eingehalten und umgesetzt werden.

Des Weiteren muss ein Vorgesetzter auf mögliche Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz hinweisen, die durch Anordnung oder eigene Veranlassung zu beseitigen sind. Bei gefährlichen oder wichtigen Betriebsabläufen muss er anwesend sein, um seine Aufsichtspflicht zu erfüllen und notfalls unmittelbar eingreifen und reagieren zu können. Denn die Aufsichtspflicht zählt zu den wichtigsten Pflichten eines Vorgesetzten und muss daher mit besonders großer Sorgfalt und immer wieder umgesetzt werden.
Wer etwa als Team- oder Schichtleiter Mitarbeiter mit dem Führen von Staplern im Betrieb beauftragt, muss sich nicht nur zu Beginn der Tätigkeit davon überzeugen, dass der Mitarbeiter einen Staplerschein besitzt, sondern sich immer wieder versichern, dass der Fahrer die Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt und dazu körperlich und mental geeignet ist. Wer als Vorgesetzter etwa eine Alkoholfahne bei einem Staplerfahrer bemerkt, muss sofort reagieren und den Mitarbeiter nach Hause schicken, denn es gilt ein striktes Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Zwar sind solche Maßnahmen wenig populär, besonders wenn sie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch ist ein solch entschiedenes Handeln die einzige Option für den Vorgesetzten, um nicht selber in die Haftung genommen zu werden, wenn ein Schaden entsteht. Denn der Gesetzgeber sieht auch eine Haftung durch Unterlassen vor (§ 823 Abs. 2 BGB)

Ist die ständige Anwesenheit des Vorgesetzten aufgrund von bestimmten Umständen nicht möglich, müssen die Beschäftigten so ausgebildet und unterwiesen werden, dass sie zur Abwehr von Gefahren und zur Schadensbegrenzung selbstständig richtige Entscheidungen treffen können – und diese im Falle eines Falles auch tatsächlich treffen.
Allerdings stellen mobile, kraftbetriebene Arbeitsmittel, wie Stapler und andere Flurförderzeuge formaljuristisch bezeichnet werden, per se ein besonders hohes Risiko dar. Dieses wird noch erheblich größer, wenn diese Geräte im öffentlichen Raum eingesetzt werden, also beispielsweise auf Parkplätzen, Baustellen, im Straßenverkehr oder in Betriebsbereichen, in denen Publikumsverkehr herrscht. Hier sollten Verantwortliche besser organisatorisch sicherstellen, dass sie ihre Aufsichtspflicht in besonderem Maße erfüllen können. Denn das Risiko, im Falle eines Schadens in die Haftung genommen zu werden, ist hier besonders groß.
Das gilt übrigens auch dann, wenn bei einem Mitarbeiter Besonderheiten festgestellt werden, beispielsweise durch die Einnahme von Medikamenten oder weil er schon häufiger in Unfälle verwickelt war. Auch in diesem Fall müssen Aufsichtsführende die Kontrollen intensivieren und sollten das auch immer schriftlich dokumentieren. Etwa durch einen Eintrag in die Personalakte oder regelmäßige Gespräche mit dem betroffenen Mitarbeiter, deren Protokolle ebenfalls dokumentiert werden.
Bei Missachtung drohen meist verschiedene Rechtsfolgen auf einmal
Wer fehler- oder schuldhaft etwas tut oder unterlässt und damit einen Schaden verursacht, kann dafür auf verschiedene Arten in die Verantwortung genommen werden. Solches Verhalten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden oder auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vielfach kommen sogar mehrere Rechtstatbestände zusammen, so dass etwa neben einer strafrechtlichen Beurteilung auch zivilrechtlich entschieden wird, z. B. auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Das Strafgesetzbuch sieht auch bei fahrlässigem Verhalten Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen vor (§§ 222, 229 StGB).

Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie nach einem durch sie verursachten Personenschaden auch durch die Sozialversicherungsträger in Regress genommen werden können. Die Versicherung ist zwar zunächst in der Pflicht, in Vorleistung zu gehen, hat jedoch die Möglichkeit und ggf. Pflicht, im Gegenzug beim Schädiger das Geld wieder einzuklagen.
Unabhängig davon kann bereits eine einfache Fahrlässigkeit zur fristlosen Kündigung wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften führen. In weniger schweren Fällen gibt es häufig „nur“ eine Abmahnung.

Pflichtenübertragung im Betrieb
Pflichtenübertragung im Betrieb – rechtliche Rahmenbedingungen und Auswirkungen Im betrieblichen Umfeld spielen Pflichten eine wesentliche Rolle. Denn sowohl der Arbeitgeber… weiterlesen
