Gabelstapler und Flurförderzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen
Stapler und andere Flurförderzeuge werden hauptsächlich in der innerbetrieblichen Logistik eingesetzt. Sie sind jedoch auch dann meist das Arbeitsmittel der Wahl, wenn es ums Be- und Entladen von Lkw und anderen Fahrzeugen geht. Hierbei kommen Flurförderzeuge regelmäßig mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Berührung, z. B. dann, wenn ein Verladevorgang nicht an der Rampe, sondern aufgrund besonderer Umstände auf dem Parkplatz oder einer Zufahrt durchgeführt werden muss.
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Solche Tätigkeiten bergen nicht nur ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, sondern unterliegen auch weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen. Denn sobald ein Stapler oder ein anderes motorisiertes FFZ mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, müssen die gesetzlichen Bestimmungen der
- Straßenverkehrsordnung (StVO),
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
beachtet werden. Und zwar von jedem Verkehrsteilnehmer, der sich in öffentlichen Verkehrsräumen aufhält und bewegt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber allerdings zwischen öffentlich-rechtlichen Verkehrsräumen und tatsächlich oder beschränkt öffentlichen Verkehrsräumen.
Öffentlich-rechtliche Verkehrsräume
Das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Straßenverkehr dienen und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Also Autobahnen, Landstraßen, kommunale Straßen, Radwege und Bürgersteige, öffentliche Parkplätze usw. Diese Flächen gehören in der Regel dem Staat, sind also nicht in privatem Besitz.
Sollen öffentlich-rechtliche Verkehrsräume mit einem Flurförderzeug befahren werden, muss dafür eine Ausnahmegenehmigung/Betriebserlaubnis beantragt und von der Straßenverkehrszulassungsbehörde erteilt werden.
Tatsächlich öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsräume
Das sind Flächen, die überwiegend im Besitz von Privatpersonen, Unternehmen oder Gesellschaften sind oder von diesen angemietet oder gepachtet werden. Beispiele dafür sind Firmengelände, Kundenparkplätze, Betriebshöfe und Ladestraßen.
Außerdem gelten auch folgende Verkehrsräume als öffentlich:
- Zufahrten zu Verladestraßen, auch zu solchen mit Bahngleisen,
- allgemein benutzbare Wege zu Privatgrundstücken,
- private Zufahrten zum Steinbruch bei Benutzung durch beliebige Abholer,
- Fußgängerzonen in Einkaufszentren sowie
- Bahnhofsvorplätze.
Auch dann, wenn ein Verkehrsraum abgegrenzt oder die Benutzung nur zeitweise zulässig ist, gilt er innerhalb der Grenzen bzw. für diesen Zeitraum als öffentlich. Das betrifft beispielsweise Zufahrten zu Waschstraßen oder Tankstellen, Hafenstraßen, Parkplätze, Verladerampen und Zufahrten sowie Stellflächen für Luftfracht auf eingezäuntem Flughafengebiet.
Für die Benutzung von tatsächlich öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsräumen ist keine Ausnahmegenehmigung/Betriebserlaubnis erforderlich.
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Was bedeuten diese Vorschriften für Stapler und Niederhubwagen, die im öffentlichen Verkehr fahren?
Motorbetriebene Flurförderzeuge mit Fahrersitz, die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h erreichen, unterliegen keiner Zulassungspflicht. Sie benötigen kein amtliches Kennzeichen und keine Haftpflichtversicherung. Allerdings muss am Fahrzeug auf der linken Seite dauerhaft lesbar ein Schild angebracht werden, auf dem der Name und die Anschrift des Besitzers angegeben sind.
Mitgänger-Flurförderzeuge ohne Mitfahrgelegenheit sind vom Nachweis, dass sie den Bestimmungen der StVZO entsprechen, befreit. Auch benötigen sie keine Zulassung und es besteht keine Führerscheinpflicht für den Bediener des Gerätes.
Stapler und andere Flurförderzeuge (allerdings keine Wagen und Schlepper) mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis und ebenfalls ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers. Eine Versicherungspflicht besteht auch für diese Geräte nicht.
Für Flurförderzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit oberhalb von 20 km/h liegt, wird eine Zulassung benötigt. Ebenso sind ein amtliches Kennzeichen, regelmäßige Haupt- und Abgasuntersuchungen, eine Einzelbetriebserlaubnis sowie eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
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Wann ist welche Fahrerlaubnis erforderlich?
Fahrer und Bediener von Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h benötigen keine amtliche Fahrerlaubnis. Sie müssen jedoch gem. § 7 DGUV V 68 das 18. Lebensjahr vollendet haben und erfolgreich ausgebildet worden sein, also einen Staplerschein besitzen.
Für Stapler und andere angetriebene Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h ist neben dem Staplerschein auch eine amtliche Fahrerlaubnis erforderlich. Die folgende Tabelle zeigt die relevanten Fahrerlaubnisklassen mit ihren Voraussetzungen und Begrenzungen auf.
Relevante Fahrerlaubnisklassen für Stapler und Flurförderzeuge:
Fahr-erlaubnis-klasse | zulässiges Stapler-Gesamtgewicht | zulässige Höchst-geschwindigkeit | zulässige Anhängerlast | Anmerkung |
---|---|---|---|---|
L | keine Begrenzung | 25 km/h | keine Begrenzung | Auch in Verbindung mit den Klassen B, T und C1 |
T | keine Begrenzung | 60 km/h | keine Begrenzung | Schließt die Klassen AM und L ein |
B | 3.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg | Schließt Klasse L ein |
C1 | 7.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg | Setzt Klasse B voraus |
C | keine Begrenzung | keine Begrenzung | 750 kg | Setzt Klasse B voraus |
E | Für den Betrieb mit Anhänger |
Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen:
Fahrerlaubnisklasse (alt) | Fahrerlaubnisklassen (neu) |
---|---|
Klasse 3 | C1, C1 E, B, B E, L, M;
auf Antrag C E mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
Klasse 2 | C, C E, C1, C1 E, B, B E, L, M, T |
Klasse 5 | L |
Richtig ausgerüstet im öffentlichen Verkehr
Für alle Stapler und motorbetriebenen Flurförderzeuge mit Fahrersitz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h gelten die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO. Diese schreibt beim Einsatz der Geräte im öffentlichen Verkehrsraum eine bestimmte Ausrüstung vor. Was genau der Gesetzgeber fordert, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Ausrüstung gem. StVZO | Anmerkung |
---|---|
Rückleuchte | |
Rückfahrscheinwerfer | |
Scheinwerfer | |
Fahrtrichtungsanzeiger | |
Warnleuchte | Vorgeschrieben bei Fahrzeugen über 3.500 kg Gesamtgewicht; eine Ausnahmeregelung ist möglich, wenn z. B. nur eine Straße überquert werden muss |
Bremsleuchte | Vorgeschrieben sind mindestens zwei rote Leuchten am hinteren Ende des Staplers; bei Geräten mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich |
Kennzeichenbeleuchtung | Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h |
Schlussleuchte | |
Rückstrahler | Farbe: Rot |
Warnblinklicht | Farbe: Gelb |
Begrenzungsleuchte | |
Unterlegkeil | |
Außenspiegel | Mindestens links, bei Sichteinschränkungen auch rechts erforderlich |
Innenspiegel | |
Anfahrspiegel (Rampenspiegel) | Bei Geräten mit mehr als 12.000 kg zulässigem Gesamtgewicht, mindestens 2 m über der Fahrbahn auf der rechten Fahrzeugseite montiert |
Gabel-Warnschutzbalken | Oder entsprechende andere Absicherung der Gabelzinken |
Warndreieck | |
Amtliches Kennzeichen | |
Kennzeichenhalter | Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h |
Schild | Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h; auf der linken Fahrzeugseite dauerhaft lesbar angebracht, mit Namen und Anschrift des Besitzers |
Schilder mit der Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h | Mit schwarzem Rand, an beiden Längskanten und der Rückseite montiert |
Verbandskasten |
Des Weiteren müssen Gabelstapler gem. § 30 StVZO generell so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Die Insassen müssen, insbesondere bei Unfällen, vor Verletzungen möglichst geschützt werden, und das Ausmaß möglicher Verletzungen muss möglichst gering bleiben.
Die Fahrzeuge müssen zudem in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser auch erhalten werden. Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit relevante Fahrzeugteile, die sich besonders leicht abnutzen oder schnell beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auszutauschen sein.
Ohne Genehmigung keine Fahrt
Generell ist beim Einsatz von Staplern in öffentlichen Verkehrsräumen gemäß § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese kann von Behördenseite auf bestimmte Fahrstrecken, Tragfähigkeiten oder Zeitfenster begrenzt werden. Ebenso kann angeordnet werden, dass Fahrten nur mit einem zweiten Mann als Einweiser durchgeführt werden dürfen, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.
Die Ausnahmegenehmigungen werden im Regelfall gemeinsam mit der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Voraussetzung für die Genehmigung ist eine technische Begründung und der Nachweis, dass das von der StVZO für Pkw und Lkw geforderte Sicherheitsniveau auf andere Weise erreicht wird. Wichtige Hinweise hierzu gibt das Merkblatt für Stapler vom 19.11.2004, das jedoch nur als nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für staatlich anerkannte Sachverständige bei der Begutachtung des Staplers gilt.
Für kleinere Serien kann eine solche Ausnahmegenehmigung gemeinsam mit dem Mustergutachten erstellt werden. So ist es möglich, kann ein einheitliches Gutachten für eine Kleinserie von gleichen Fahrzeugen anhand eines Referenzfahrzeuges zu erstellen. Das Gutachten gilt dann für jedes Serienfahrzeug, ohne dass diese ebenfalls noch einzeln begutachtet werden müssten.
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