Innerbetrieblicher Verkehr – Regeln, Verkehrswege, Sicherheitstechnik
Stapler und andere Flurförderzeuge sind in der innerbetrieblichen Logistik unverzichtbar, um Güter aller Art und Beschaffenheit zu transportieren und umzuschlagen. Damit es dabei möglichst nicht zu Unfällen und Schäden kommt, muss jeder Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen treffen, deren Art und Umfang von der jeweiligen Situation vor Ort abhängen. Diese Pflicht leitet sich u. a. aus der Arbeitsstättenverordnung ab, deren allgemein Vorgaben in der der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ konkretisiert werden.
Werden die Vorgaben der Technischen Regel eingehalten und richtig umgesetzt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Wenn der Arbeitgeber eine andere Lösung wählt, müssen damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreicht werden.
Mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen im innerbetrieblichen Verkehr
Frontstapler und andere FFZ sind sogenannte mobile Arbeitsmittel, die in Bewegung mit anderen mobilen Arbeitsmitteln, mit Fußgängern, Einrichtungsgegenständen oder Gebäudebestandteilen kollidieren können. Die Folge können Sach- und/oder Personenschäden sein, wobei das Gefährdungspotenzial umso höher ist, je höher die Geschwindigkeit und die Gesamtmasse des Fahrzeugs sind.
Damit es möglichst nicht zu einem Unfall kommt, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, und zwar organisatorische, technische und/oder personenbezogene. In der Praxis kommen je nach Arbeitsbereich und Gefährdungssituation in der Regel mehrere aufeinander abgestimmte Schutzmaßnahmen zur Anwendung, die zudem regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit überprüft werden müssen.
Um Kollisionen von FFZ und Fußgängern – also von schnelleren und langsameren Verkehrsteilnehmern – zu vermeiden, müssen getrennte Verkehrswege für beide definiert und gekennzeichnet werden. Dieses Prinzip hat sich im öffentlichen Straßenverkehr bewährt, wo Pkw und andere motorisierte Fahrzeuge von Fußgängern, Radfahrern und anderen langsamen Verkehrsteilnehmern räumlich getrennt sind und bei Kreuzungen, Abzweigungen etc. meist Abbiegerspuren eingerichtet sind, so dass abbiegende Fahrzeuge den Verkehrsfluss nicht hemmen.
Beim innerbetrieblichen Verkehr ist das Verkehrsaufkommen zwar deutlich geringer, dennoch ist die Kennzeichnung von getrennten Spuren für FFZ und Fußgängern überall dort erforderlich, wo Begegnungen nicht auszuschließen sind, also z. B. Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Aus- und Eingänge usw. Die Spuren werden sinnvollerweise über durchgehende, ausreichend breite und gut sichtbare Markierungen am Boden gekennzeichnet, wobei die in ASR A1.8 aufgeführten Mindestbreiten der Wege für Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr sowie die weiteren Angaben (Sicherheitszuschläge, Mindestabstände) zu beachten sind. Weiterführende Informationen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung finden sich in ASR A1.3.
Verkehrswege sind übersichtlich zu gestalten und sollen daher möglichst gerade verlaufen. Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze, allerdings können dort ggf. temporäre Arbeitsplätze eingerichtet werden. Ein Beispiel sind Freiflächen, die nicht oder nicht ausschließlich als Verkehrsflächen genutzt werden, sondern auch z. B. zur Übergabe oder (Zwischen-)Lagerung von Paletten oder als Arbeitsbereiche. In diesem Fall muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den Verkehrswegen sichergestellt sein. Temporäre Arbeitsplätze müssen mit einer eigenen Markierung gekennzeichnet und, wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht, mit Geländern, Leitplanken, Pollern oder anderen geeigneten Abgrenzungen gesichert werden. Abstandhalter bzw. Anfahrschutzeinrichtungen sind ebenfalls notwendig, um z. B. Regalstützen, die bei einer Kurvenfahrt von Gabeln oder Last touchiert werden können, zu schützen.
Die ASR A1.8 empfiehlt weiter, den Fußgängerverkehr an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten zusätzlich durch ein Geländer vom Fahrzeugverkehr zu trennen.
Ohne Regeln geht es nicht
Im öffentliche Verkehrsraum legt die Straßenverkehrsordnung Regeln für alle Verkehrsteilnehmer fest. Solche Regeln sind auch für den innerbetrieblichen Verkehr erforderlich, z. B. Vorfahrt/Vorrang beim Begegnungsverkehr, Verkehrswege, Kennzeichnung etc. Sie müssen vom Arbeitgeber aufgestellt und schriftlich in Form von Betriebsanweisungen sowie im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Unterweisung vermittelt werden.
Das gilt auch dann, wenn die innerbetrieblichen Verkehrsregeln sich an der Straßenverkehrsordnung orientieren und etwa an Kreuzungen rechts vor links gilt, Zebrastreifen auf dem Boden Fußgängerüberwege kennzeichnen, wo die Fußgänger Vorrang haben, oder Verkehrswege komplett für motorisierte Fahrzeuge gesperrt sind.
Verkehrszeichen und Schilder sind so zu positionieren, dass sie problemlos auch aus der Entfernung gesehen und erkannt werden können. Verkehrszeichen sollten überall dort angebracht werden, wo die Verkehrsführung nicht eindeutig ist oder Gefahrstellen kenntlich gemacht werden sollen. Schilder mit Piktogrammen informieren Verkehrsteilnehmer u. a. über Ge- oder Verbote und sollten wie Verkehrszeichen in der Regel kurz vor oder direkt an der jeweiligen Stelle positioniert werden.
Technik für mehr Arbeitssicherheit
Für Stapler, die ausschließlich im innerbetrieblichen Verkehr in der Halle eingesetzt werden, ist keine besondere Ausstattung erforderlich. Wenn der Stapler allerdings zeitweise auch außerhalb der Halle genutzt wird, ist eine entsprechende Zusatzausstattung (Zusatzspiegel, Lichtanlage, ggf. geschlossene und beheizbare Fahrerkabine, etc.) vorgeschrieben.
Das Risiko von Unfällen und Kollisionen mit Fußgängern, anderen FFZ oder Hindernissen lässt sich durch Transpondersysteme auf dem Stapler minimieren. Diese überwachen kontinuierlich einen Sicherheitsbereich vor bzw. um das Gerät und reagieren bei einem Hindernis mit einem Signalton oder bremsen den Stapler. Fahrerlose Transportsysteme (FTS) könnten ohne solche Transponder nicht sicher betrieben werden, und zunehmend wird die Technik auch bei neuen Front- oder Kommissionierstaplern angeboten bzw. kann nachgerüstet werden.
Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, können Spiegelsysteme an Stellen angebracht werden, wo die Sicht eingeschränkt ist und daher ein erhöhtes Risiko für einen Unfall besteht (Kurven, Kreuzungen, Regalausfahrten etc.)
Tore, die sich auf dem Verkehrsweg befinden, sollten mit transparenten Elementen in Sichthöhe versehen sein, damit Gegenverkehr oder Hindernisse frühzeitig auch bei geschlossenem Tor erkannt werden können.
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Verkehrswege sicher betreiben
Eine ausreichend helle, blendfreie Beleuchtung aller Verkehrswege trägt entscheidend zur Arbeitssicherheit bei. Diese ist auch unverzichtbar, wenn der Stapler selber mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet ist.
Verkehrswege und Sicherheitseinrichtung müssen in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf ihre ordnungsgemäße Funktion überprüft und ggf. instandgesetzt werden (Markierungen erneuern, Schlaglöcher beseitigen etc.) Wie oft eine solche Prüfung erforderlich ist, hängt davon ab, wie intensiv und häufig sie genutzt werden – mindestens einmal im Jahr sollte sie jedoch durchgeführt werden.
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