Pflichtenübertragung im Betrieb

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Pflichtenübertragung im Betrieb – rechtliche Rahmenbedingungen und Auswirkungen

Im betrieblichen Umfeld spielen Pflichten eine wesentliche Rolle. Denn sowohl der Arbeitgeber als auch jeder Arbeitnehmer muss täglich Pflichten erfüllen. Oftmals sind es gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, doch auch aus individuellen Absprachen oder Vereinbarungen können sich Pflichten ableiten.

Pflichten im Betrieb © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
Pflichten im Betrieb © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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Der Unternehmer hat die Möglichkeit (und meist auch die Notwendigkeit), bestimmte Verpflichtungen zu delegieren, insbesondere dann, wenn das Unternehmen eine bestimmte Größe überschreitet. Auch die Notwendigkeit, das Unternehmen effizient zu führen und z. B. die Kosten zu begrenzen, um die wirtschaftliche Situation der Unternehmung positiv zu gestalten, ist ein Grund dafür, warum Arbeitgeber Pflichten übertragen können, müssen und sollen. Allerdings lassen sich nicht alle Aufgaben delegieren. Und mit der Pflichtenübertragung ist auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem engen, gesetzlich definierten Rahmen eine Übertragung oder sogar Abwälzung der Haftung möglich.

Pflichtenübertragung im Betrieb durch Unternehmer
Pflichtenübertragung im Betrieb durch Unternehmer

Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber bei der Auswahl von Beauftragten sehr sorgfältig vorgehen, um sich nicht dem Vorwurf einer Auswahlpflichtverletzung auszusetzen. Das fängt bei leitenden Angestellten wie Geschäftsführern und Prokuristen an und geht über Meister, Betriebsingenieure und Schichtführer bis hin zur Auswahl von Fach- und Hilfskräften, die ebenfalls vom Arbeitgeber – oder einer von ihm bestimmten Person – entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Stelle und Arbeitsaufgabe ausgewählt und qualifiziert werden müssen.

Grundsätzlich muss der Beauftragte fachlich und stellungsmäßig in der Lage sein, von sich aus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ihm übertragenen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen. Dabei trägt stets der Vorgesetzte die Verantwortung dafür, diesen Status Quo zu ermitteln, zu validieren, regelmäßig zu überprüfen sowie ggf. Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

Sollte der Person, die mit einer bestimmten Aufgabe oder Tätigkeit betraut wird, die fachliche Qualifikation fehlen oder liegen persönliche Gründe vor, die dagegen sprechen, ihm bzw. ihr diese Aufgaben oder Tätigkeiten zu delegieren (z. B. aufgrund von körperlichen Einschränkungen), so darf die entsprechende Person nicht auf dieser Position eingesetzt werden. Wird sie dennoch vom Arbeitgeber mit Aufgaben betraut, für die sie nicht geeignet ist, haftet bei einem Unfall oder Schaden derjenige, der diese Person damit beauftragt hat. Für die Frage der Haftung ist hierbei ausschließlich die schuldhaft unrichtig angenommene Auswahl entscheidend und nicht die Schuld des Ausgewählten, durch dessen Verhalten ein Schaden entstand. Diese sehr strikten und unmissverständlichen Vorgaben sind in § 831 BGB definiert.

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Manche Pflichten darf der Unternehmer delegieren

Die Pflichten des Unternehmers, die sich unter anderem aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben (z. B. sichere Betriebsanlagen und Arbeitsmittel zu stellen und zu erhalten, durch regelmäßige Unterweisungen der Belegschaft Unfälle zu vermeiden etc.), kann dieser auf andere Personen übertragen, etwa auf Stellenvorgesetzte oder Arbeitssicherheitsbeauftragte. Auch Mitarbeiter, die in arbeitssicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden – beispielsweise als Maschinenführer, Staplerfahrer, Regalprüfer etc. – sollten schriftlich beauftragt werden.

Unterweisung für Hubwagen und Flurförderzeug © RioPatuca Images, stock.adobe.com
Die Pflicht zur Unterweisungen kann der Unternehmer auch auf geeignete Personen übertragen © RioPatuca Images, stock.adobe.com

Eine solche Beauftragung muss in schriftlicher Form erfolgen und die jeweiligen Verantwortungsbereiche und Befugnisse festlegen, also beispielsweise folgende Kompetenzen definieren:

  • Der Beauftragte kann im Rahmen eine jährlich festgelegten Bereichsbudgets über Geld- und sonstige erforderliche Mittel verfügen, um Sicherheitseinrichtungen und -Maßnahmen zu installieren.
  • Der Beauftragte kann arbeitsrechtliche Anordnungen und Entscheidungen treffen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
  • Der Beauftragte kann in Arbeitsabläufe eingreifen und diese bei Bedarf anpassen.
  • Der Beauftragte hat die notwendigen Qualifikationen für die Ausübung seiner Tätigkeit nachgewiesen (z. B. durch einen Schulungsnachweis, Vorlage des Staplerscheins o. Ä.)
Schriftliche Beauftragung für Pflichtenübertragung
Schriftliche Beauftragung für Pflichtenübertragung

Eine solche Beauftragung, die in der Regel als Anhang zum Arbeitsvertrag erstellt wird, muss vom Beauftragten eigenhändig unterschrieben werden und wird dann Teil der Personalakte im Unternehmen. Ein gleichlautendes Exemplar ist dem beauftragten Arbeitnehmer auszuhändigen. Muster für schriftliche Beauftragungen stellen unter anderem die Berufsgenossenschaften im Internet zum kostenlosen Download bereit, z. B. hier: https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/praxishilfen/formulare/beauftragung-pflichtenuebertragung/

Sorgfalt ist wichtig bei der Auswahl von Beauftragten

Die Auswahl von Personen, denen durch den Arbeitgeber Pflichten übertragen werden, muss besonders sorgfältig erfolgen, da andernfalls der Beauftragende sich ggf. dem Vorwurf der Fahrlässigkeit stellen muss (§ 276 Abs. 2 BGB). Das ist auch deswegen wichtig, weil der Arbeitgeber zum Ersatz eines möglichen Schadens verpflichtet werden kann, den die beauftragte Person bei der Ausführung der Pflichtverrichtung einem Dritten zufügt, sofern der Übertragende bei der Auswahl nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

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Umfang der Pflicht

Eine unternehmerische Pflichtenübertragung ist jedoch generell nur dann sinnvoll, sofern der verpflichteten Person auch gleichzeitig ausreichende Kompetenzen übertragen werden. Konkret bedeutet das, dass ihr die erforderliche Entscheidungskompetenz eingeräumt und sie auch mit einer Vollmacht ausgestattet wird, im Rahmen der übertragenen Pflichten selbstständig und zielorientiert handeln zu können.

Sollten hierfür auch finanzielle Mittel erforderlich sein, müssen diese ebenfalls in Form einer Verfügungsbefugnis bereitgestellt werden. Ist diese Verfügungsbefugnis eingeschränkt, was in der Praxis meist in Form eines festgelegten Budgets der Fall ist, haftet die beauftragte Person nur innerhalb dieses Budgets.

Vorgesetzte und Aufsichtsführende sind durch ihren jeweiligen Arbeitsvertrag verpflichtet, im Rahmen ihrer eingeräumten Befugnisse in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, die für die Sicherstellung der Arbeitssicherheit und zur Vermeidung von Unfällen erforderlich sind. Daraus leitet sich ebenfalls die Pflicht ab, notwendige Kontrollen vorzunehmen, um die Einhaltung dieser Maßnahmen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Stapler Unfall vermeiden © Halfpoint, stock.adobe.com
Stapler Unfälle sollten unbedingt vermieden werden © Halfpoint, stock.adobe.com

Unabhängig von einer spezifischen Pflichtenübertragung gelten die selbstständigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auch für Führungskräfte aller Ebenen. So müssen beispielsweise Schäden oder Mängel an Arbeitsmaterialien und Geräten in jedem Fall unverzüglich gemeldet werden, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

Verpflichtungen, die sich nicht direkt aus dem Arbeitsvertrag ableiten, sollten im gegenseitigen Interesse immer in schriftlicher Form übertragen werden. Die Schriftform hat Vorteile für alle Beteiligten: Der Arbeitgeber kann so den Nachweis führen, welche Pflichten an wen übertragen wurden und beauftragte und verpflichtete Personen haben damit eine klare Vorgabe über ihre Kompetenzen und Pflichten. Hierdurch wird sowohl der tägliche betriebliche Umgang vereinfacht und ebenso sind schriftliche Dokumentationen bei einer möglichen juristischen Auseinandersetzung hilfreich, um Verantwortlichkeiten eindeutig zu benennen.

Aufsichtspflicht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, für jede Aufgabe geeignete und qualifizierte Arbeitskräfte einzusetzen, sondern er muss auch den Betrieb und die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte sorgfältig überwachen. Diese Aufsichtspflicht umfasst auch die vorausschauende Beurteilung von möglichen Gefahren sowie ggf. die persönliche Überwachung von gefährlichen Betriebsabläufen. Es gilt auch im betrieblichen Umfeld der Grundsatz des Strafgesetzes: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Kontrolliertes Vertrauen
Kontrolliertes Vertrauen

Die Aufsichtspflicht ist eine dauerhafte Verpflichtung, der sich der Verantwortliche nicht durch eine einmalige Pflichtenübertragung, z. B. an einen Teamleiter, entbinden kann. Gerade in Bereichen mit einem hohen Unfallrisiko, wie es sich etwa durch die Bedienung von Maschinen oder beim Führen von Flurförderzeugen ergibt, müssen sich Vorgesetzte und Arbeitgeber regelmäßig davon überzeugen, dass die beauftragten Mitarbeiter uneingeschränkt dazu in der Lage sind, die entsprechenden Tätigkeiten sicher und zuverlässig durchzuführen. Diese Überwachungs- und Aufsichtspflicht wird in der Regel durch die körperliche Anwesenheit im Betrieb und am jeweiligen Arbeitsplatz erfüllt.

Betriebliche Vorgaben müssen beachtet werden
Betriebliche Vorgaben müssen beachtet werden

Sollte jedoch aus organisatorischen Gründen der Vorgesetzte nicht anwesend sein, muss der Flurförderzeugführer oder Maschinenbediener durch Schulungen und Unterweisungen in die Lage versetzt werden, bei unmittelbar drohenden Gefahren für die eigene Sicherheit oder die anderer Personen Entscheidungen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung zu treffen und umzusetzen.

Staplerfahrer © WavebreakMediaMicro, stock.adobe.com
Bei Fahrern von kraftbetriebenen, mobilen Arbeitsmitteln wie z. B. einem Stapler oder Flurförderzeug ist eine Beaufsichtigung besonders wichtig © WavebreakMediaMicro, stock.adobe.com

Bei Fahrern von kraftbetriebenen, mobilen Arbeitsmitteln wie z. B. einem Stapler oder Flurförderzeug ist eine Beaufsichtigung besonders wichtig, weil hier erhöhte Risiken für Unfälle bestehen. Das gilt in besonderem Maße, wenn die FFZ in öffentlichen Bereichen eingesetzt werden, also im Straßenverkehr, auf Baustellen, auf Parkplätzen und überall dort, wo nicht auszuschließen ist, dass auch unbeteiligte Dritte unterwegs sind.

Wichtig: Die Aufsichtspflicht gilt ohne Ansehen der Person, also auch bei Mitarbeitern, die bereits seit Jahren unfallfrei Stapler und andere FFZ nutzen. Denn Unfälle passieren – das untermauern die Statistiken immer wieder – auch und gerade Routiniers mit langer Erfahrung.
Aufsichtspflicht © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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