Umgang mit gefährlichen Gütern – Gefahrgut/Gefahrstoff
Staplerfahrer in Betrieben der chemischen oder pharmazeutischen Industrie haben regelmäßig mit den Themen „Gefahrstoffe“ und „Gefahrgüter“ zu tun. Doch auch in anderen Unternehmen ist ein zeitweiser Umgang mit gefährlichen Stoffen nicht immer zu vermeiden, etwa bei Speditionen, auf Bahnhöfen oder Häfen, wo etwa potenziell gefährliche Stoffe angeliefert und umgeschlagen werden. Auch in der Landwirtschaft und damit verbundenen Unternehmen sind Gefahrstoffe oft anzutreffen, etwa in Form von Pestiziden oder chemischen Düngern.
Stapler-Konfigurator:
Jetzt Ihren individuellen Stapler konfigurieren und Angebote erhalten!
Um Gefährdungen für Mensch und Umwelt auszuschließen, müssen beim Umgang mit Gefahrstoffen Regeln eingehalten und beachtet werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Unternehmer, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung potenzielle Risiken identifizieren und Gegenmaßnahmen definieren muss. Umgangsratschläge und Entscheidungshilfen geben dabei das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Beim Transport von Gefahrstoffen müssen zusätzlich die verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, nach denen diese Stoffe ebenfalls einzustufen und zu kennzeichnen sind, zurate zu ziehen. Hier ist zuvorderst das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zu nennen, das durch weitere Vorschriften konkretisiert wird.
Oder einfacher ausgedrückt: Gefahrgut ist jeder Gefahrstoff, der transportiert wird. Das gilt auch für den innerbetrieblichen Transport mit Stapler oder Flurförderzeug.
Sicherer Umgang mit gefährlichen Stoffen im Betrieb
Wie eingangs beschrieben, liegt es in der Verantwortung des Unternehmers, im Vorfeld geeignete Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Beschäftigten vorzubeugen. Wichtige Hinweise zu möglichen Gefährdungen und deren Vermeidung geben die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller sowie die Gefahrensymbole nach dem „Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals“ (GHS).
Der Unternehmer oder dessen Beauftragter hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrstoffe nur dann umgeschlagen, transportiert und gelagert werden, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sind. Sollte das Gefahrgut nicht entsprechend verpackt sein – das gilt auch bei einer fehlenden Kennzeichnung nach GHS – darf eine Entladung nur unter besonderen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Auch müssen diese Stoffe so gelagert werden, dass eine Gefährdung von Beschäftigten oder Dritten vermieden wird.
Anforderungen an den Staplerfahrer
Der Transport von Gefahrgütern und der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert ein breites Fachwissen, das über die Lerninhalte hinausgeht, die üblicherweise im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb des Flurfördermittelscheines vermittelt werden. Daher sollten Unternehmer ihr Personal regelmäßig auch für Fort- und Weiterbildungen freistellen, damit Fahrer und andere Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse über den sicheren Umgang mit Gefahrgut und Gefahrstoffen erwerben.
Die einwandfreie Funktion von Stapler und Anbaugeräten ist in Betrieben, in denen Staplerfahrer auch Gefahrgüter transportieren, von besonderer Wichtigkeit. Daher sollte jeder Fahrer die tägliche Einsatzprüfung jedes Mal mit erhöhter Aufmerksamkeit und Gründlichkeit durchführen und das Gerät nur dann in Betrieb setzen, wenn keinerlei kritische Abweichungen festgestellt wurden.
TIPP
Nutzen Sie unseren kostenlosen Angebotsservice: Preise von gebrauchten oder neuen Staplern und Hubwagen vergleichen und bis zu 30 Prozent sparen
Besondere Gefahrenhinweise
Mit Gefahrgut in loser Schüttung darf nur umgegangen werden, wenn dabei keine Gefahrstoffe freigesetzt werden können oder Maßnahmen ergriffen sind, die eine Gefährdung (z. B. des Staplerfahrers) vermeiden. Das kann etwa eine geschlossene Fahrerkabine sein, in deren Innerem ein leichter Überdruck herrscht oder bei der Zuluft von außen nur durch eine geeignete Filteranlage in die Kabine gelangt, so dass gefährliche Partikel den Fahrer nicht belasten können.
Es dürfen am Stapler auch nur solche Lastaufnahmeeinrichtungen genutzt werden, die die Verpackung des zu transportierenden Gefahrgutes nicht beschädigen können. Beispielsweise sind Gasflaschen in einem Gestell mit ausreichend hohen Seitenwänden zu transportieren, das zuverlässig verhindert, dass die Behälter beim Bremsen oder in einer Kurve um- oder aus dem Gestell fallen.
Gefährliche Güter, deren Verpackung beschädigt ist, dürfen nur mit solchen Lastaufnahmemitteln aufgenommen werden, die ein Ausfließen oder Auslaufen der Stoffe verhindern.
Zudem muss der Staplerfahrer beim Transport von Gefahrgut besonders aufmerksam und vorausschauend agieren. Das schließt auch die genaue Prüfung der Verpackung und Ladehilfsmittel vor Aufnahme des Transportgutes ein. Ist für die Sicherheit des Personals eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich (z. B. Schutzbrille, Handschuhe, Schutzanzug usw.), muss diese vor Beginn der Tätigkeit vollständig angezogen und auf Unversehrtheit überprüft werden. Beschädigungen oder andere Probleme sind unverzüglich an den Vorgesetzten zu melden.
Besondere Gefahrenstellen
Überall dort, wo sich In einem Unternehmen Flurförderzeuge und Fußgänger die Verkehrsflächen teilen, besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Deshalb gehen immer… weiterlesen
Dann empfehlen wir die Preise der folgenden Online Shops zu vergleichen:
Transport von feuerflüssigen Massen oder gefährlichen Flüssigkeiten
Für den Transport von feuerflüssigen Massen müssen Flurförderzeuge besonders eingerichtet sein: Die Stellteile für das Bewegen der feuerflüssigen Masse müssen so gestaltet, gesichert oder angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Die Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels darf eine Geschwindigkeit von 0,2 m/sec nicht überschreiten. Der Fahrer muss durch die Gestaltung der Kabine/des Fahrerplatzes ausreichend vor Wärmestrahlung, Flammen und herausspritzender Masse geschützt werden, z. B. durch eine Frontscheibe aus Wärmeschutzglas.
Kupplungen der Energiezufuhr müssen so gestaltet sein, dass eine unabsichtliche Trennung nicht möglich ist. Rohr- und Schlauchleitungen müssen ausreichend gegen Beschädigungen gesichert oder entsprechend verlegt sein. Kraftstoffbehälter und deren Einfüllstutzen müssen so angeordnet sein, dass sich der Kraftstoff nicht aufgrund von Hitzeeinwirkung entzünden kann.
Die Transportgefäße müssen Aufnahmeeinrichtungen haben, die einen Schutz vor dem unabsichtlichen Lösen des Lastaufnahmemittels bieten und ausreichend dimensioniert sind, um die bestimmungsgemäß auftretenden Kräfte jederzeit sicher aufzunehmen.
Das zulässige Gewicht darf unter keinen Umständen die tatsächliche Tragfähigkeit des Staplers überschreiten. Zudem sollte das Transportgefäß möglichst nicht mehr als etwa zu 2/3 gefüllt werden, um die Gefahr des Überschwappens beim Transport zu reduzieren. Generell sollte daher jedes Mal ein Transport mit Deckel auf dem Behälter angestrebt werden.
Ein Transport auf schrägen Ebenen ist grundsätzlich zu vermeiden, da durch die Trägheitskräfte der Schwerpunkt der Last wandern und der Gefahrstoff aus- oder überlaufen kann. Gefäße für den Transport von feuerflüssigen Massen oder anderen gefährlichen Flüssigkeiten sind so am Lastaufnahmemittel zu befestigen, dass sie sich nicht unbeaufsichtigt lösen können. Generell sollten alle Lastbewegungen vom Staplerfahrer möglichst sanft durchgeführt werden. Ruckartige Bewegungen – z. B. starkes Bremsen oder Beschleunigen oder das schnelle Abstellen oder Aufnehmen der Last – sind unbedingt zu vermeiden.
Lasten aufnehmen, befördern und absetzen
Grundsätzlich sind beim Betrieb eines Gabelstaplers die Betriebsanweisungen, die Bedienungsanleitung des Staplerherstellers und die betrieblichen Verkehrsregeln zu berücksichtigen. Es dürfen… weiterlesen