Regelmäßige Unterweisung für Staplerfahrer – darauf sollten Vorgesetzte achten
Der Gesetzgeber fordert für Arbeitnehmer, die Frontstapler oder andere Flurförderzeuge bedienen, eine jährliche Unterweisung. Bei diesen Unterweisungen muss der Arbeitgeber über mögliche Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären und darüber informieren, wie sich der Mitarbeiter zu verhalten hat, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren. Die gesetzliche Basis hierfür findet sich u. a. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, in § 12 Betriebssicherheitsverordnung sowie in § 4 DGUV V1 (https://publikationen.dguv.de).
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Allerdings zeigen sich in der Praxis immer wieder Unsicherheiten und Unklarheiten, was die regelmäßige Unterweisung von Staplerfahrern angeht. Daher haben wir im Folgenden für Sie eine Liste mit häufig gestellten Fragen (und Antworten) zum Thema regelmäßige Unterweisung zusammengestellt.
Gilt eine Unterweisung als Arbeitszeit?
Hier ist das Arbeitsschutzgesetz unmissverständlich: Laut § 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber „die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen“ unterweisen.
Muss eine Unterweisung schriftlich dokumentiert werden?
Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, Unterweisungen durchzuführen und nachzuweisen, muss jede Unterweisung schriftlich dokumentiert werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Der Nachweis kann etwa mit diesem allgemeinen Vordruck erfolgen, in dem alle notwendigen Angaben zum Betrieb, Datum und Inhalten der Unterweisung und den Namen von Unterweisendem und der Teilnehmer aufgeführt sind.
Wie genau muss eine Unterweisung durchgeführt werden?
Generell muss jede Unterweisung folgende Kriterien erfüllen:
- Sie muss mündlich erfolgen,
- arbeitsplatzbezogen sein,
- in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden und
- in der Sprache des Beschäftigten durchgeführt werden.
Es reicht also nicht aus, einfach eine Arbeitsanweisung auszuhändigen oder Beschäftigte mit einem E-Learning-Modul zum Selbstlernen unterweisen zu wollen. Vielmehr fordert der Gesetzgeber das persönliche Gespräch zwischen Vorgesetztem und Beschäftigten – auch, weil mögliche Gefährdungen und Schwachstellen im Betrieb, die vom Mitarbeiter erkannt wurden, nur so schnell und zielführend ermittelt und nötigenfalls abgestellt werden können.
Wer darf im Betrieb unterweisen?
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Unternehmers, Unterweisungen in seinem Betrieb durchzuführen. Er kann diese Pflichten in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz an seine Führungskräfte delegieren, behält jedoch auch in diesem Fall die Gesamtverantwortung. In der Praxis werden die gesetzlich vorgeschriebenen Erst- und Folgeunterweisungen meist vom direkten Vorgesetzten übernommen, da dieser täglich vor Ort ist und so direkt bei Fehlverhalten oder Missständen eingreifen kann. Der Unterweisende muss jedoch schriftlich vom Arbeitgeber beauftragt werden.
Welche Qualifikation muss der Unterweisende besitzen?
Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk werden keine konkreten Vorgaben für die Qualifikation eines Unterweisenden gemacht. Damit obliegt es ausschließlich dem Arbeitgeber, zu entscheiden, wer von seinen Führungskräften die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Unterweisung von Staplerfahrern besitzt. In vielen Unternehmen werden Unterweisungen daher mit Unterstützung oder Begleitung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt durchgeführt. Ebenso ist jedoch auch eine Unterweisung nur durch den Vorgesetzten möglich und zulässig.
Muss der Unterweisende selber einen Staplerschein besitzen?
Tatsächlich ist es rechtlich nicht erforderlich, dass der Unterweisende im Betrieb selber einen Staplerschein besitzt oder Stapler fährt. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Unterweisende über hinreichende Kenntnisse über die im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge verfügt. Hierbei wird zwischen der Ausbildung und Befähigung zum Führen eines selbstfahrenden Arbeitsmittels, z. B. eines Staplers (die durch den Staplerschein nachgewiesen wird) und der Beauftragung unterschieden. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass der Unterweisende die Anforderungen an Ausbilder nach DGUV-Grundsatz 308-001 erfüllt.
Dürfen sich Beschäftigte selber unterweisen?
Der Arbeitgeber darf zwar die Verantwortung für die Unterweisung an eine Führungskraft delegieren, nicht jedoch an den einzelnen Mitarbeiter selber. Das gilt auch dann, wenn etwa ein E-Learning-System zu Schulungszwecken im Unternehmen eingesetzt wird oder die relevanten Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz frei zugänglich, etwa am schwarzen Brett, ausgehängt werden.
Muss eine Unterweisung nachgeholt werden, wenn der Mitarbeiter am Termin verhindert war?
Ja, die Verpflichtung zur regelmäßigen Unterweisung aller Beschäftigten gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen an einem geplanten Unterweisungstermin nicht teilnehmen konnte. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen neuen Termin zur Unterweisung ansetzen – und das nötigenfalls so oft, bis der Mitarbeiter tatsächlich persönlich unterwiesen wurde.
Wann muss eine Unterweisung spätestens erfolgen?
Hier sind die gesetzlichen Vorgaben sehr exakt: Eine Unterweisung muss „bei der Einstellung, (…) vor Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten erfolgen“ (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Grundsätzlich muss also erst eine Unterweisung durch den Vorgesetzten erfolgen, bevor ein Staplerfahrer erstmals im Betrieb eingesetzt wird. Bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung gilt diese Vorgabe nur bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder neuen Technologien.
Müssen auf Arbeitnehmer in Probezeit unterwiesen werden?
Die gesetzlichen Regelungen zu Erst- und regelmäßigen Folgeunterweisungen gelten auch für Beschäftigte, die sich noch in der Probezeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis befristet ist. Sie müssen ebenso wie alle anderen Beschäftigten vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen in ihrem Arbeitsbereich unterwiesen werden.
Welche Regelungen gelten für die Unterweisung von Leasingpersonen im Betrieb?
Mitarbeiter, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb eingesetzt werden, sind arbeitsrechtlich beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Da sie jedoch im Betrieb wie eigene Beschäftigte des Arbeitgebers eingesetzt werden und dieser auch weisungsbefugt ist, liegt die Verpflichtung zur Unterweisung bei dem Unternehmen, in dem die Mitarbeiter eingesetzt werden. Das verdeutlicht § 12 Abs. 2 ArbSchG, in dem es heißt: „Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung (…) den Entleiher.“
Ist bei Auszubildenden eine jährliche Unterweisung ausreichend?
Entscheidend für die Häufigkeit, in der eine Unterweisung wiederholt werden muss, ist das Alter des Auszubildenden. Minderjährige Personen, die sich in einer Ausbildung oder einem Arbeitsverhältnis befinden, fallen unter die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das eine Unterweisung „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich“ vorschreibt (§ 29 Abs. 2 JArbSchG). Bei volljährigen Auszubildenden greifen die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes: Es reicht dann eine jährliche Unterweisung aus, sofern nicht andere Vorschriften eine häufigere Wiederholung vorgeben.
Müssen auch Beschäftigte in Altersteilzeit unterwiesen werden?
Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um die aktive oder passive Phase der Altersteilzeit handelt. In der aktiven Phase ist der Beschäftigte im Betrieb tätig und absolviert dort, ggf. in einem kürzeren zeitlichen Rahmen, Tätigkeiten, für die er regelmäßig unterwiesen werden muss. Mit dem Übergang in die passive oder Freistellungsphase erlischt das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Vielmehr wird der Beschäftige meist freigestellt oder übt nur noch beratende Tätigkeiten aus. Ab dem Moment, in dem der Beschäftigte aufgrund von Altersteilzeitregelungen nicht mehr aktiv im Betrieb eingesetzt wird, ist auch keine regelmäßige Unterweisung mehr erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jedoch die jährliche Unterweisung durchgeführt und auch nachgewiesen werden.
Darf eine externe Person die Unterweisungen vornehmen?
Die Entscheidung, wer im Betrieb die regelmäßigen Unterweisungen vornimmt, liegt beim Unternehmer. Dieser kann hierfür eigene Mitarbeiter verpflichten oder eine externe Person, die ihm geeignet erscheint. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Unternehmer. Werden Externe verpflichtet, ist es also von größter Bedeutung, dass diese ihre Qualifikation und Eignung nachgewiesen haben. Und auch bei einem betriebsfremden Unterweiser ist eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber erforderlich.
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