Unterweisung Hubwagen

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Unterweisung und Beauftragung von Hubwagen Bediener

Elektrisch oder manuell angetriebene Hubwagen finden sich in fast jedem Betrieb. Sie vereinfachen das Handling von Paletten und Gitterboxen und ermöglichen es, auch schwere oder große Lasten mit geringem Zeit- und Kraftaufwand zu bewegen. Wer im Betrieb einen Hubwagen nutzt, muss sich darüber bewusst sein, dass auch von diesen Geräten eine mögliche Gefährdung für sich und andere ausgehen kann. Aus diesem Grund sind eine Unterweisung und Beauftragung für die Bedienung von Hubwagen gesetzlich vorgeschrieben.

Unterweisung © RioPatuca Images, fotolia.com
Unterweisung für Hubwagen und Flurförderzeug © RioPatuca Images, fotolia.com
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Unterschätztes Risiko

Anders als für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist für das Steuern eines Handhubwagens kein Staplerschein erforderlich, der Gesetzgeber schreibt für diese Geräte nur eine betriebsspezifische Unterweisung durch den Arbeitgeber vor, bevor eine Beauftragung erteilt werden kann.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich zum einen in § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, jeden Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Diese Unterweisung muss mindestens einmal im Jahr wiederholt werden, bei Bedarf auch früher.

Gesetzliche Grundlage für Unterweisung und Beauftragung
Gesetzliche Grundlage für Unterweisung und Beauftragung

Die andere Rechtsgrundlage stellt § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27) dar, nach der ein Unternehmer „mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen [darf], die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.“

Laut Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kam es 2019 zu mehr als 228.000 Unfällen auf betrieblichen Transportwegen, bei mehr als 36.000 waren Flurförderzeuge selber oder die von ihnen bewegte Last beteiligt. Das zeigt deutlich, dass auch von vermeintlich ungefährlichen Geräten wie einem Handhubwagen eine Gefährdung ausgehen kann, der sich der Benutzer bewusst sein muss. Kippende oder rollende Lasten stellen gleich nach Unfällen mit rückwärtsfahrenden Staplern die zweithäufigste Unfallursache dar – und diese Gefahr besteht eben auch bei einem Hubwagen, etwa in Kurvenfahrten, an Rampen oder auf unebenem Untergrund.

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Inhalte und Umfang der Unterweisung

Eine Unterweisung muss grundsätzlich immer dann erfolgen, wenn ein Mitarbeiter neu in einen Arbeitsbereich kommt, sie ist also auch für Lehrlinge, Praktikanten, Aushilfen oder Leasingpersonal vorgeschrieben. Die Unterweisung soll den Mitarbeiter auf mögliche Gefährdungen aufmerksam machen, ihm den korrekten Umgang mit dem Gerät und den zu transportierenden Lasten vermitteln und ihm notwendige Vorkehrungen für die eigene Sicherheit und die Sicherheit von anderen beibringen.

Die Unterweisung darf der Arbeitgeber delegieren, in der Regel an den betrieblichen Vorgesetzten, da dieser den direkten Kontakt mit dem Mitarbeiter hat und ihn auch nach der erfolgten Unterweisung beobachten und ggf. korrigierend eingreifen kann.

Eine Unterweisung sollte nicht nur Wissen und Fähigkeiten vermitteln, sondern auch dazu motivieren, das Gelernte dauerhaft in der eigenen Berufspraxis umzusetzen. Dazu sollte der Unterwiesene nicht nur theoretisch geschult werden, sondern ebenso unter Anleitung die Bedienung des Gerätes ausprobieren und üben. Auch Verkehrswege, Beschilderungen, Ladestationen oder andere relevante Unternehmensbereiche müssen im Rahmen der betrieblichen Unterweisung vermittelt werden.

Unterweisung in wichtigen Themen in Theorie und Praxis
Unterweisung in wichtigen Themen in Theorie und Praxis

Jede Unterweisung muss schriftlich dokumentiert und von dem Unterwiesenen unterschrieben werden. Das ist auch für Mitarbeiter erforderlich, die einen Staplerschein besitzen oder in anderen Betriebsbereichen bereits mit Flurförderzeugen gearbeitet haben. Der Unterweisungsnachweis muss mindestens zwei Jahre archiviert werden. Eine Vorlage findet sich in der Linkliste am Ende dieses Artikels.

Hubwagen im Einsatz © industrieblick, fotolia.com
Hubwagen im Einsatz: Unterweisung und Beauftragung notwendig © industrieblick, fotolia.com
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Ohne Beauftragung fährt nichts

Jeder Bediener von Flurförderzeugen im Betrieb muss durch den Arbeitgeber dazu beauftragt werden. Bei Staplern oder anderen schwereren Geräten muss die Beauftragung schriftlich erfolgen, bei Hubwagen reicht – theoretisch – eine mündliche Beauftragung. In der Regel erfolgt aber auch diese Beauftragung in schriftlicher Form, meist in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

Die Beauftragung muss persönlich durch den Vorgesetzten erfolgen und setzt eine vorherige Unterweisung voraus, in der sich der Vorgesetzte davon überzeugen konnte, dass der Mitarbeiter mit dem Hubwagen richtig umgehen kann.

Muster zum Download und Linkliste

Muster Unterweisungs-Kurzgespräch:

http://www.bgn-fleischwirtschaft.de/praevention/schwerpunktaktionen/risiko-raus/innerbetrieblicher-transport/hubwagen/

Unterweisung nach § 4 UVV „Grundsätze der Prävention“:

http://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Formulare/Unterweisung/Dokumentation_der_Unterweisung.pdf

Umfangreiche Informationen und Lehrmaterialien:

http://www.dguv-lug.de/880351.php

Unternehmerhandbuch Mitgänger-Flurförderzeuge:

http://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/medienshop/handbuecher/hb-52-unternehmerhandbuch-mitgaenger-flurfoerderzeuge


Muster-Betriebsanweisung Gabelhubwagen:

Muster-Betriebsanweisung Gabelhubwagen


Muster-Betriebsanweisung Mitgänger-Flurförderzeuge:

Muster-Betriebsanweisung Mitgänger-Flurförderzeuge

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