Sicheres Bedienen von Teleskopstaplern – Schulung, Unterweisung, Rechtsvorschriften

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Teleskopstapler sind besonders flexibel einsetzbare Geräte, die sich aufgrund ihres Aufbaus und einer Vielzahl unterschiedlicher Lastaufnahme- oder Lastanschlagmittel für viele Aufgaben eignen. Sie werden häufig auf Baustellen, in der Landwirtschaft und der Industrie eingesetzt. Es handelt sich bei Teleskopstaplern um kraftbetriebene (motorisierte) mobile Arbeitsmittel, die in erster Linie zum Transportieren von Lasten eingesetzt werden.

Anders als z. B. bei einem Frontstapler wird die Last von einem längen- und höhenverstellbaren Last- bzw. Teleskoparm aufgenommen, transportiert und abgesetzt. Beim klassischen Frontstapler wird die Last über den Hubmast direkt mit den Gabelzinken oder einem Anbaugerät vor der Vorderachse aufgenommen, während Teleskopmaschinen die Last mit einem ausfahrbaren Arm, der am Heck des Gerätes angebracht ist, aufnehmen. Das ermöglicht das sichere Aufnehmen und Absetzen von Lasten in größerer Entfernung zum Teleskopstapler oder über Hindernisse hinweg.

Teleskopstapler: Vielseitig und leistungsstark
Teleskopstapler: Vielseitig und leistungsstark

Es werden zwei grundlegende Bauformen von Teleskopstaplern unterschieden:

  • Maschinen mit starrem Teleskoparm (nach DIN EN 1459-1) und
  • Maschinen mit bis zu 360° drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2).
Teleskopstapler: Starr oder 360 Grad drehbar
Teleskopstapler: Starr oder 360 Grad drehbar

Teleskopmaschinen mit drehbarem Oberwagen arbeiten wie ein Mobilkran bzw. Fahrzeugkran, dennoch werden auch diese unter dem Oberbegriff „Teleskopstapler“ zusammengefasst.

Teleskopstapler auf der Baustelle © Bobcat
Teleskopstapler auf der Baustelle © Bobcat
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Anbaugeräte, Lastaufnahme- und Anschlagmittel

Ein Anbaugerät ist eine Zusatzeinrichtung, mit der der Einsatzbereich einer Maschine verändert oder erweitert werden kann. Bei Teleskopstaplern sind das unterschiedliche Lastaufnahmemittel, die mit einer Schnellwechseleinrichtung am Auslegerkopf des Teleskopstaplers befestigt werden.

Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebe- bzw. Fahrzeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last dienen (DGUV R 100-500 Kapitel 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“).

Es gibt form- und kraftschlüssige Lastaufnahmemittel. Bei formschlüssigen Lastaufnahmemitteln wird die Last durch die Form des Anbaugerätes gehalten, bei kraftschlüssigen ist eine zusätzliche Kraft (z. B. Saug-, Reib- oder Magnetkraft) erforderlich.

Typische Beispiele für formschlüssige Lastaufnahmemittel sind

  • Gabelzinken,
  • Schaufeln,
  • Kranhaken,
  • Kübel,
  • Winden und
  • Arbeitsbühnen.

Kraftschlüssige Lastaufnahmemittel sind z. B.

  • Lasthebemagneten,
  • Vakuumheber oder
  • Zangen

Kraftschlüssige Lastaufnahmemittel bergen ein höheres Risiko, da die zusätzliche Kraft nachlassen oder ausfallen und in der Folge die Last abstürzen kann. Daher muss der Arbeitgeber beim Einsatz und Betrieb sicherstellen, dass Lasten nicht kraftschlüssig über ungeschützte Personen geführt werden (BetrSichV Anhang 1 Punkt 2.5 g). Ist ein solches Manöver unvermeidbar, z. B. auf einer Baustelle mit beengten Platzverhältnissen, muss der Arbeitgeber gefährdete Personen mit einer PSA (Schutzhelm, Sicherheitsschuhe) ausstatten.

Anschlagmittel sind nicht zum Fahrzeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Lasten dienen und mit dem Fahrzeug oder dem Lastaufnahmemittel verbunden sind.

Typische Anschlagmittel sind z. B.

  • Seile
  • Ketten
  • Bänder
  • Verbindungselemente (z. B. Schäkel)

Die Kombination mehrerer Anschlagmittel ist möglich (DGUV R 100-500 Kap. 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“).

Teleskopstapler: Anschlagmittel verwenden
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Befähigung zum Bedienen/Führen von Teleskopstaplern

Bis 2016 war für Bediener von Teleskopstaplern – unabhängig von Bauform und eingesetztem Lastaufnahmemittel – nur eine betriebliche Unterweisung bzw. Einweisung vorgeschrieben. Mit der Aktualisierung von DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ wurden verbindliche Kriterien, Inhalte und der zeitliche Umfang von Schulungen festgelegt.

Generell darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind (mindestens 16 Jahre bei Auszubildenden, sofern sie dabei fachlich beaufsichtigt werden),
  2. für die Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind, und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Einige Voraussetzungen für den Teleskopstaplerschein
Einige Voraussetzungen für den Teleskopstaplerschein

Die Qualifizierung für Fahrer von Teleskopstaplern ist in drei Stufen gegliedert:

Stufe 1:

Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)

  • mindestens 20 Lerneinheiten (1 Lerneinheit = 45 Minuten)
  • davon mindestens 10 Lerneinheiten Theorie
  • Abschlussprüfung:
    • theoretische Prüfung (schriftlich, mindestens 25 Fragen, Mix aus Multiple Choice und frei zu beantwortenden Fragen)
      • 70 % müssen richtig beantwortet werden, um zu bestehen
    • praktische Prüfung (Übungsaufgaben und Übungsfahrten, Prüfungszeit 60 Minuten)
      • 70 % müssen richtig ausgeführt werden, um zu bestehen
    • Bestandene Abschlussprüfung Stufe 1 ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Stufe 2a oder 2b
    • Bei Nichtbestehen kann die Prüfung wiederholt werden.
Ausbildung Teleskopstapler: Ausbildung in drei Stufen
Ausbildung Teleskopstapler: Ausbildung in drei Stufen

Stufe 2a:

Zusatzqualifikation für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 (drehbarer Oberwagen)

  • mindestens 10 Lerneinheiten
  • davon mindestens 5 Lerneinheiten Theorie
  • Abschlussprüfung:
    • theoretische Prüfung (schriftlich, ca. 25 Fragen, Mix aus Multiple Choice und frei zu beantwortenden Fragen)
      • 70 % müssen richtig beantwortet werden, um zu bestehen
    • praktische Prüfung (Übungsaufgaben und Übungsfahrten, Prüfungszeit 30 Minuten)
      • 70 % müssen richtig ausgeführt werden, um zu bestehen
Wichtig: Liegt bereits ein Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ zum Führen von Fahrzeug- oder Lkw-Ladekranen vor, kann die Stufe 2a bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2a nicht zum Führen von Kranen.

Stufe 2b:

Zusatzqualifikation für den Einsatz als Hubarbeitsbühne

  • mindestens 10 Lerneinheiten
  • davon mindestens 5 Lerneinheiten Theorie
  • Abschlussprüfung:
    • theoretische Prüfung (schriftlich, ca. 25 Fragen, Mix aus Multiple Choice und frei zu beantwortenden Fragen)
      • 70 % müssen richtig beantwortet werden, um zu bestehen
    • praktische Prüfung (Übungsaufgaben und Übungsfahrten, Prüfungszeit 30 Minuten)
      • 70 % müssen richtig ausgeführt werden, um zu bestehen
Wichtig: Liegt bereits ein Befähigungsnachweis zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen vor, kann die Stufe 2b bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2b nicht zum Führen von Hubarbeitsbühnen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung(en) als Qualifizierungsnachweis.

Teleskopstapler-Prüfung: Umfang und Ablauf
Teleskopstapler-Prüfung: Umfang und Ablauf

Stufe 3:

Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung/Einweisung

Die Inhalte der Unterweisung beziehen sich auf die Gegebenheit am Einsatzort (Betrieb, Baustelle) und leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Die Unterweisung teilt sich auf in einen gerätebezogenen und einen verhaltensbezogenen Teil:

  • Gerätebezogener Teil: Einweisung an im Betrieb vorhandenen Teleskopstaplern und Anbaugeräten
  • Verhaltensbezogener Teil: Unterweisung über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen, die im Betrieb oder auf der Baustelle zu beachten sind, z. B.
    • freigegebene Verkehrswege,
    • standsichere Abstützung von Teleskopstaplern,
    • Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen,
    • bestimmungsgemäße Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern
Gesetzliche Grundlage für Unterweisung und Beauftragung
Gesetzliche Grundlage für Unterweisung und Beauftragung

Stufe 1 und 3 sind verpflichtend vorgeschrieben, die Stufen 2a und/oder 2b sind nur dann erforderlich, wenn die genannten Einsatzbedingungen vorliegen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, neben der Qualifizierungsstufe 1 direkt die Stufen 2a/2b zu absolvieren.

Wichtig: Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass nur für die Tätigkeit geeignete, ausgebildete und vor Beginn des Einsatzes unterwiesene Mitarbeiter einen Teleskopstapler fahren und bedienen (DGUV G 308-009). Bei einem Verstoß kann die Berufsgenossenschaft nicht nur Geldstrafen verhängen, sondern z. B. auch Baustellen schließen.
Teleskoplader fahren © Merlo Deutschland
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Schriftlicher Fahrauftrag und regelmäßige Unterweisungen

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung muss der Arbeitgeber dem Fahrer einen schriftlichen Auftrag zum Fahren und Bedienen des Teleskopstaplers erteilen. Der Fahrer muss den Fahrauftrag stets mitführen, um die Beauftragung bei einer Kontrolle nachzuweisen.

Jeder Fahrer ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) an betrieblichen Unterweisungen teilzunehmen (BetrSichV, DGUV V 1), um sein Wissen aufzufrischen und gefährliche Routinen im Umgang mit dem Teleskopstapler zu vermeiden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Änderungen der Arbeitsmittel (Anbaugeräte, Teleskopstaplermodell) oder dem Arbeitsumfeld eine Unterweisung durchzuführen. Diese muss schriftlich dokumentiert werden und erfolgen, bevor die Änderung wirkt.

Fahrauftrag ist Vorschrift
Fahrauftrag ist Vorschrift
Wichtig: Wer die Unterweisung versäumt oder für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Teleskopstapler bedient, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis durch Arbeitgeber oder Berufsgenossenschaft.

Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

Der Hersteller ist verpflichtet, für jede Maschine eine Betriebsanleitung zu erstellen und mitzuliefern. Die Betriebsanleitung enthält alle relevanten Informationen zum jeweiligen Teleskopstapler und muss auf der Maschine mitgeführt werden. Der Fahrer muss die Betriebsanleitung kennen und die Herstellervorgaben bei allen Einsätzen beachten.

Der Hersteller führt in der Betriebsanweisung nur allgemeingültige Hinweise zur Bedienung und zum sicheren Umgang mit dem Teleskopstapler auf. Der Unternehmer muss daher für jedes betriebliche Einsatzszenario eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln festlegen und diese schriftlich in einer Betriebsanweisung dokumentieren (ArbSchG § 4 Nr. 7). Betriebsanweisungen müssen im Betrieb gut sichtbar ausgehängt und die Inhalte bei jeder Unterweisung thematisiert werden.

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Wenn ein Teleskopstapler im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden soll, muss der Fahrer zusätzlich einen gültigen Führerschein gemäß Fahrerlaubnisverordnung besitzen und mit sich führen. Die erforderliche Führerscheinklasse hängt von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und zulässigen Gesamtmasse des Teleskopstaplers sowie dem Einsatzzweck ab:

Für land- und fortwirtschaftliche Zwecke:

  • Führerscheinklasse L: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
  • Führerscheinklasse T: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
  • Führerscheinklasse B/BE: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, zulässige Gesamtmasse 3,5 t
  • Führerscheinklasse C1/C1E: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, zulässige Gesamtmasse über 3,5 t und max. 7,5 t
  • Führerscheinklasse C/CE: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, zulässige Gesamtmasse über 7,5 t

Für Teleskopstapler mit Anhänger ist ein Führerschein mit der Zusatzbezeichnung „E“ erforderlich.

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Kabine eines Teleskopladers © Merlo Deutschland
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