Teleskopstapler – Anforderungen an den Fahrer

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Teleskopstapler – Anforderungen an den Fahrer

Die Arbeit mit einem Teleskopstapler ist ohne eine entsprechende Eignung und Ausbildung des Fahrers nicht sicher möglich. Denn wie beim Bedienen von Maschinen und anderen Flurförderzeugen gehen auch mit der bestimmungsgemäßen Bedienung eines Teleskopstaplers verschiedene Risiken einher, die der Fahrer kennen und beherrschen muss. Bis zum Jahr 2016 gab es für bestimmte Arbeitsbereiche (Landwirtschaft) noch Ausnahmeregelungen. Mittlerweile gelten die einschlägigen Verordnungen jedoch branchenübergreifend, so dass ausnahmslos jeder Fahrer eines solchen Gerätes die im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und nachweisen muss.

Teleskopstapler © Haulotte
Teleskopstapler © Haulotte
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Fachliche Eignung: Ohne Qualifikation geht nichts

Wie andere Fahrzeuge und Maschinen darf auch ein Teleskopstapler nur von Fahrern bedient werden, die sowohl fachlich wie auch charakterlich dafür geeignet sind. Die genauen Voraussetzungen sind vom DGUV-Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ beschrieben. Dort wird, ähnlich wie beim Führer- oder Staplerschein, eine zweiteilige Ausbildung in Theorie und Praxis gefordert.

Die Ausbildung ist in 3 Stufen gegliedert: In Stufe 1 wird die Basisqualifikation für das selbstständige Steuern von starren Teleskopstaplern vermittelt. Stufe 2 ist die Zusatzqualifikation für das selbstständige Steuern von schwenkbaren Teleskopstaplern (Stufe 2a) und die Zusatzqualifikation für Teleskopstapler mit Arbeitsbühne/Hubarbeitsbühne (Stufe 2b). Und die abschließende Stufe 3 ist die betriebliche Unterweisung oder Einweisung am konkreten Arbeitsgerät.

Tipp: Die Redaktion von Staplerberater.de hat eine Präsentation erarbeitet, die alle wesentlichen Unterweisungsaspekte in kompakter Form aufgreift. Sie können die Präsentation gegen eine kleine Gebühr erwerben und in Ihrem Betrieb einsetzten
Teleskoplader fahren © Merlo Deutschland
Teleskoplader fahren: Nur für fachlich qualifizierte Personen © Merlo Deutschland

Verbindlich sind hierbei für jeden Fahrer die Stufen 1 und 3; die Stufen 2a und 2b sind nur dann erforderlich, wenn tatsächlich mit einem der in den Qualifikationsstufen genannten Geräte gearbeitet werden soll. Wer also die Ausbildung mit dem Ziel absolviert, sich möglichst breit zu qualifizieren, sollte nicht auf die beiden Zusatzqualifikationen verzichten, sondern diese direkt im Zuge der Basisqualifikation miterwerben. Wer hingegen die Qualifikation aufgrund der aktuellen beruflichen Situation benötigt, ohne momentan oder später auch schwenkbare Teleskopstapler oder Geräte mit (Hub-)Arbeitsbühne bedienen zu wollen, kann die gesetzlichen Vorschriften auch mit der Basisqualifikation erfüllen.

Die Ausbildungsdauer für die Basisqualifikation beträgt mindestens zwei Lehrtage. Für jede Zusatzqualifikation ist jeweils mindestens ein weiterer Lehrtag zu veranschlagen, so dass eine vollständige Ausbildung (Stufen 1, 2a und 2b) mindestens vier Tage in Anspruch nimmt. Die Dauer der Stufe 3 ist hingegen nicht genauer geregelt, sondern richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen im Betrieb.

Teleskopstapler im Einsatz © SENNEBOGEN
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Gesundheitliche Eignung

Ein Teleskopstapler ist eine technisch anspruchsvolle, schwere Maschine. Auch deswegen setzt die Bedienung und Steuerung einen Fahrer voraus, der körperlich gesund und leistungsfähig ist, um Unfälle und Schäden zu vermeiden. Daher dürfen Fahrer mit gesundheitlichen Einschränkungen Teleskopstapler nicht bedienen. Beispiele für solche gesundheitlichen Einschränkungen sind:

  • eingeschränktes Hör- und Sehvermögen
  • Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit
  • Chronische Krampfleiden wie Epilepsie
  • Zustände nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall
  • Missbrauch von Drogen oder Alkohol
  • Dauerhafte Einnahme von Medikamenten, die die Fahrzüchtigkeit beeinträchtigen
Staplerfahrer müssen gesundheitlich geeignet sein
Staplerfahrer müssen gesundheitlich geeignet sein

Fahranwärter müssen daher ihre gesundheitliche Eignung im Rahmen der Stufe 3-Qualifikation durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung (G25) bei einem Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner nachweisen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber, der auch den Ausfall der Arbeitszeit kompensiert. Wer die Teilnahme an dieser Untersuchung verweigert, darf vom Arbeitgeber nicht für die Bedienung von Teleskopstapler eingesetzt werden, auch nicht bei einem vorliegenden Qualifikationsnachweis.

Teleskopstapler mit Kippkabine © Merlo Deutschland
Teleskopstapler mit Kippkabine © Merlo Deutschland

Nachweis der Befähigung

Wer einen Teleskopstapler führen und bedienen soll, muss zum einen mindestens 18 Jahre als sein (Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen für minderjährige Auszubildende möglich) und zum anderen seine Befähigung nachgewiesen haben.

Wie der Staplerschein, so wird auch der Befähigungsnachweis für die Bedienung von Telekopstaplern (und je nach weiteren Qualifikations-Stufen auch für schwenkbare Ausführungen und/oder Geräte mit Arbeitsbühne) im Rahmen der Qualifikation durch einen theoretischen und einen praktischen Test ausgestellt.

Die theoretische Prüfung wird durch das Ausfüllen von Fragebögen absolviert, bei denen in der Regel per Multiple Choice eine oder mehrere richtige Antworten ausgewählt werden müssen. Auf Staplerberater.de haben wir für Sie eine kleine Sammlung von 30 möglichen Prüfungsfragen vorbereitet. Sie können die theoretische Prüfung jedoch auch sicher bestehen, indem Sie das im Unterricht vermittelte Wissen abrufen.

Die praktische Prüfung erfolgt in Form von verschiedenen Übungsfahrten mit dem Schulungsgerät. Selbstverständlich werden die hierbei geprüften Aufgaben im Rahmen der praktischen Ausbildung eingeübt, so dass es hierbei – wie auch im späteren Arbeitsumfeld – darauf ankommt, die Aufgaben korrekt und vollständig auszuführen. Folgende Aufgaben und Übungsfahrten sollen dabei im Rahmen der Ausbildung berücksichtigt werden:

  • Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Maschine und Anbaugeräte
  • Befahren einer Kreis- oder Slalomstrecke, sowohl mit als auch ohne Last und sowohl vorwärts als auch rückwärts
  • Aufnehmen und Absetzen von Lasten in unterschiedlichen Höhen und Reichweiten
  • Einsatz von Teleskopstaplern mit Lasthaken, sowohl mit als auch ohne Seilwinde
  • Aufnehmen, Schwenken und Absetzen von Lasten in der Höhe und in der Ebene
  • Auswechselung und Inbetriebnahme von unterschiedlichen Anbaugeräten
  • Standsicheres Aufstellen des Teleskopstaplers mit Stützen
  • Bedienung des Notablasses der Arbeitsbühne
  • Verladen und Sichern des Teleskopstaplers auf Fahrzeugen und Anhängern (Ladungssicherung)
  • Abstellen und Sichern der Maschine, Außerbetriebnahme

Sowohl bei der theoretischen als auch bei der praktischen Prüfung reichen 70 Prozent richtige Antworten oder korrekte Ausführungen aus, um den Nachweis der Qualifikation zu erbringen. Es muss also bei der Ausbildung noch nicht jeder Handgriff perfekt sitzen und das gesamte Fachwissen abrufbar sein.

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Schriftliche Beauftragung

Wer die Ausbildung in Theorie und Praxis erfolgreich absolviert hat, darf im Betrieb mit dem Führen und Bedienen eines Telekopstaplers beauftragt werden. Diese Beauftragung muss durch den Arbeitgeber erfolgen, und zwar in schriftlicher Form. Zwar ist die genaue Form dieser schriftlichen Beauftragung nicht einheitlich geregelt, dennoch empfiehlt es sich, dass folgende Informationen darin aufgeführt werden:

  • Name des Fahrers
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Genaue Modell- und Typbezeichnung der Geräte sowie der eingesetzten Anbaugeräte
  • Ausbildungsstufe
  • Geltungsbereich im Betrieb/Unternehmen
Schriftliche Beauftragung von Staplerfahrern muss sein
Schriftliche Beauftragung von Staplerfahrern muss sein
Hinweis: Im Downloadbereich können Sie kostenlos ein Musterdokument herunterladen, das Sie einfach für Ihr Unternehmen anpassen können.

Sofern der Fahrer mit dem Teleskopstapler im öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, ist zusätzlich zur internen Beauftragung auch ein gültiger Führerschein erforderlich und mitzuführen:

Führerschein-

klasse

Geltungsbereich Bemerkung
L Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h Nur für land- und fortwirtschaftliche Zwecke
T Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 40 km/h
B Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h und max. 3,5 t zulässige Gesamtmasse Bei Teleskopstaplern mit Anhängern ist ein Führerschein mit der Zusatzbezeichnung „E“ erforderlich
C1 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t und max. 7,5 t
C Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t
Für den öffentlichen Straßenverkehr sind bestimmte Führerscheine notwendig
Für den öffentlichen Straßenverkehr sind bestimmte Führerscheine notwendig

Beim Ausscheiden des Fahrers aus dem Unternehmen erlischt die schriftliche Beauftragung unmittelbar. Das gilt auch bei einem internen Wechsel in einen anderen Bereich, in dem ein anderes Modell eines Teleskopstaplers bedient werden muss. In diesem Fall muss die schriftliche Beauftragung neu erteilt werden.

Die Beauftragung des Fahrers für Teleskopstapler sollte zurückgezogen werden, wenn sich der Fahrer wiederholt sicherheitswidrig verhält. Ebenso können längere (> 1 Jahr) Zeiten ohne Fahrpraxis dazu führen, dass die Beauftragung zurückgezogen wird. Es steht dem Unternehmen frei, die Eignung regelmäßig zu überprüfen und ggf. durch den Entzug der Beauftragung oder eine Nachschulung auf Mängel zu reagieren.

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