Sicherheitsvorschriften bei der Bodenlagerung – DGUV Regel 108-007
Die Bodenlagerung stellt eine recht einfache Möglichkeit der Lagerung dar, weil dafür keine Regale oder andere Lagereinrichtungen benötigt werden. Bei der Bodenlagerung werden Güter mit oder ohne Ladungsträger auf dem Boden und ggf. übereinander gelagert. Ein Bodenlager wird in der Regel als Blocklager eingerichtet, um die verfügbare Lager- und Verkehrsfläche möglichst effizient auszunutzen.
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Um Gefährdungen bei der Bodenlagerung zu verringern und das Unfallrisiko zu senken, müssen Lagerbetreiber auch bei der Einrichtung eines Bodenlagers die DGUV-Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234) kennen und beachten. Diese macht verbindliche Vorgaben u. a. für Lagergeräte (die definiert werden als „zur Wiederverwendung bestimmte Paletten (…) sowie Stapelbehälter“) sowie für Stapelhilfsmittel („zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind“). Im Folgenden stellen wir Ihnen die Sicherheitsvorschriften für die Bodenlagerung vor und geben konkrete Tipps, wie diese umzusetzen sind.
Ein wichtiger Faktor bei der Regallagerung wie im Bodenlager ist die Tragfähigkeit des Bodens. Dieser muss ausreichend stabil sein, um die auftretenden statischen und dynamischen Lasten sicher aufzunehmen. Während bei Regalen die Punktlast auf den zum Boden reichenden Stützen zu betrachten ist, sind die Lasten bei der Bodenlagerung meist auf eine größere Grundfläche verteilt. Dennoch muss sichergestellt sein, dass der Boden ausreichend tragfähig ist und die auftretenden Gewichtskräfte aufnehmen kann.
Werden Paletten, Kartonagen oder Behälter bei der Bodenlagerung übereinandergestapelt, müssen die zulässigen Nutz- und Auflasten ebenso beachtet werden wie die maximal zulässige Stapelhöhe. Die Stapel- und Tragfähigkeit von Lagergeräten, Stapelhilfsmitteln und des Lagergutes selber sind zu prüfen, um zu gewährleisten, dass auch bei längerer Lagerdauer keine Instabilitäten entstehen.
Alle Stapel sind lotrecht zu errichten, um zu vermeiden, dass sie kippen können. Beträgt die Neigung eines Stapels mehr als 2 %, so muss dieser auf gefahrlose Weise abgebaut werden, bis die Neigung des Reststapels nicht mehr als 2 % beträgt. Wenn Paletten und Stapelbehälter mit deutlich unterschiedlichen Lasten gestapelt werden, muss sich der Lastschwerpunkt möglichst bodennah befinden.
Die Entnahme von Lagergut aus Stapeln ist nur erlaubt, wenn die Lagergeräte bauartbedingt dafür bestimmt sind. Das ist z. B. bei Gitterboxen oder Lager-KLT mit Eingriff der Fall, nicht aber bei Paletten oder Kartonagen.
Leitern und andere Gegenstände dürfen nicht an Stapeln angelehnt werden, weil hierdurch die Standsicherheit beeinträchtigt werden kann. Das ist insbesondere bei freistehenden Stapeln der Fall. Wenn ein sicherer Zugriff im Stapel nicht ohne Hilfsmittel möglich ist, muss der Stapel zunächst abgebaut und der benötigte Ladungsträger an einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz verbracht werden.
Bei der Benutzung von Paletten und Stapelbehältern ist zu beachten:
- Vierwege-Flachpaletten aus Holz DIN 15 146 dürfen abhängig von Belastungsart und Auflagebedingungen mit höchstens 1000 kg bis 1500 kg belastet werden.
- Bei vollflächiger, ebener und horizontaler Auflage darf die unterste Palette eines Stapels das Vierfache der zulässigen Last einer einzelnen Palette aufnehmen.
- Bei der Neubeschaffung von Flachpaletten aus Holz müssen die Vorgaben der DIN 15 147 „Flachpaletten aus Holz; Gütebedingungen“ eingehalten werden.
- Bei nicht genormten Paletten sind für die zulässigen Belastungen und Stapelfähigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastungsart und der Auflagebedingungen Einzelnachweise zu führen.
- Gitterboxpaletten entsprechend DIN 15 155 „Paletten; Gitterboxpaletten mit 2 Vorderwandklappen“ dürfen bei gleichmäßig verteilter Last mit höchstens 1000 kg Nutzlast belastet
- Stapel dürfen aus maximal fünf Gitterboxpaletten errichtet werden.
- Flach- und Gitterboxpaletten, die Schäden oder Mängel aufweisen, müssen instandgesetzt oder aus dem Verkehr gezogen Sie sind auch nicht mehr zur Nutzung in Palettenregalen zulässig.
Kriterien für nicht mehr gebrauchsfähige Flachpaletten | Kriterien für nicht mehr gebrauchsfähige Boxpaletten |
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Mindestens ein Brett fehlt oder ist in Schräg- oder Querrichtung gebrochen | Der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäulen sind verformt |
Mehr als zwei Bodenrand- oder Deckrandbretter oder ein Querbrett sind so abgesplittert, dass pro Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft zu sehen ist | Die Vorwandklappen sind unbeweglich oder so verformt, dass sie nicht mehr geschlossen werden können oder die Klappverschlüsse sind nicht mehr funktionsfähig |
Ein Klotz fehlt oder ist so zerbrochen oder abgesplittert, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft zu sehen ist | Der Bodenrahmen oder die Füße sind so verbogen, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder sie nicht mehr gefahrlos gestapelt werden kann |
Die wesentlichen Kennzeichen der Palette fehlen oder sind unleserlich | Die Rundstahlgitter sind gerissen, so dass die Drahtenden nach innen oder außen ragen (pro Wand darf eine Masche fehlen) |
Es wurden offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur eingesetzt (zu dünne, schmale oder kurze Bretter oder Klötze, ungeeignete Materialien etc.) | Mindestens ein Brett fehlt oder ist gebrochen |
Der Allgemeinzustand der Flachpalette ist so schlecht, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet wird (z. B. morsche, faule oder mehrfach abgesplitterte Bretter bzw. Klötze) | Die wesentlichen Kennzeichen der Boxpalette fehlen oder sind unleserlich |
Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfen nur mit geeigneten Lastaufnahmemitteln aufgenommen und (auf- oder ab-)gestapelt werden. Das kann z. B. durch den Einsatz von Gabeln erreicht werden, die den Abmessungen der zu stapelnden Ladeeinheiten entsprechen, also weder zu lang, noch zu kurz sind.
Das Stapeln von Flachpaletten ohne zusätzliche Stapelhilfsmittel ist nur dann zulässig, wenn das Lagergut ausreichend tragfähig ist und seine Oberflächen ein sicheres Stapeln zulassen. Das setzt auch voraus, dass das Lagergut auch bei Feuchtigkeit oder Veränderungen der Umgebungstemperatur ausreichend tragfest und rutschhemmend ist.
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Schlankheit und Standsicherheitsfaktor
Die sogenannte Schlankheit von Stapeln stellt das Verhältnis der Höhe eines Stapels zur Schmalseite der Grundfläche dar. Um eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten, darf dieses Verhältnis nicht größer als 6:1 sein.
Beispiel: Die Schmalseite einer Europalette ist 80 cm breit, daher darf ein Stapel mehrerer solcher Paletten nicht höher als 6 x 80 cm = 480 cm sein.
Der Standsicherheitsfaktor ist ein Beiwert, der zur Überprüfung der Kippsicherheit ermittelt wird, indem Standmoment und Kippmoment eines Stapels zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Das Standmoment muss mindestens zweimal so groß wie das jeweilige Kippmoment sein, um eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten. Allerdings ist die hierfür zu nutzende Formel relativ komplex; bei Interesse finden Sie hier ein Rechenbeispiel mit allen benötigten Parametern.
Technik für mehr Sicherheit im Lager
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