Teleskopstapler – rechtliche Grundlagen
Die Arbeit mit und am Teleskopstapler birgt Risiken für den Bediener, das Gerät und die Umgebung. Damit diese Risiken beherrschbar sind und möglichst keine Unfälle aufgrund von unsachgemäßer Bedienung entstehen, müssen für den Betrieb und die Bedienung von Teleskopstaplern zahlreiche rechtliche Grundlagen beachtet werden.
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Qualifizierungsstufen und Ausbildung
Wie andere Flurförderzeuge darf auch ein Teleskopstapler nur von ausgebildeten und unterwiesenen Personen geführt und bedient werden. Die Ausbildung bzw. Qualifizierung ist in drei Stufen unterteilt:
Stufe 1 | Allgemeine Qualifizierung für den Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau mit veränderlicher Reichweite, mit Kranhaken, Gabelzinken, Lasthaken, Ladeschaufel) |
Stufe 2a | Zusatzqualifikation für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb) |
Stufe 2b | Zusatzqualifikation für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-3 (Hubarbeitsbühne nach DGUV G 308-008 oder nach IPAF) |
Stufe 3 | Betriebliche oder baustellenbezogene Unterweisung |
Rechtsgrundlagen und konkrete Regelwerke
Grundsätzlich stellen das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsversordnung die gesetzliche Grundlage dar, die durch die folgenden Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird.
Bei der Arbeit mit einem Teleskopstapler sind folgende Regelwerke zu beachten:
Stufe 1 |
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Stufe 2a | Für Arbeiten mit Winde sind folgende Regelwerke zusätzlich zu beachten:
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Stufe 2b | Für die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen sind zusätzlich folgende Regelwerke zu beachten:
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Mindestanforderungen an den Bediener
Die Anforderungen an den Bediener von Hubarbeitsbühnen werden in § 7 DGUV V 68 definiert.
Demnach muss der Fahrzeugführer/Bediener
- mindestens 18 Jahre als sein (Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die mindestens 16 Jahre alt sind, im Rahmen ihrer betrieblichen Ausbildung und ausschließlich unter Aufsicht einen Teleskopstapler bedienen);
- geistig und charakterlich geeignet sein (das umfasst etwa das erforderliche Verständnis für die Technik und physikalische Zusammenhänge, die Fähigkeit, Signale zu erlernen, umzusetzen und anzuwenden sowie generell die Fähigkeit und Bereitschaft, verantwortungsbewusst, zuverlässig und eigenverantwortlich zu handeln);
- körperlich geeignet sein (dieses wird durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung G 25 und/oder G 41 festgestellt);
- seine Befähigung nachgewiesen haben (z. B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in Theorie und Praxis für Teleskopstapler);
- und vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.
Persönliche Schutzausrüstung des Bedieners
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss bei allen Arbeiten und Tätigkeiten genutzt werden, bei denen die Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht, die nicht durch organisatorische oder technische Maßnahmen verhindert werden können. Es ist dabei die Pflicht des Arbeitgebers, zu ermitteln, ob eine PSA erforderlich ist und für welche Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche. Das muss in einer Betriebsanweisung schriftlich dokumentiert und den betroffenen Mitarbeitern sowohl im persönlichen Gespräch als auch durch Aushängen der Betriebsanweisung kenntlich gemacht werden. Auch muss der Arbeitgeber die PSA stellen und dafür anfallende Kosten in voller Höhe übernehmen.
Teleskopstapler im Straßenverkehr: Welcher Führerschein ist dafür erforderlich?
Sofern der Fahrer einen Teleskopstapler im öffentlichen Raum steuert, muss er (oder sie) auch einen gültigen Führerschein besitzen, der für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie zulässige Gesamtmasse gilt:
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | Zulässige Gesamtmasse | Europäische Führerscheinklasse |
---|---|---|
< 6 km/h | Kein Führerschein erforderlich | |
≤ 25 km/h | ohne Gewichtsbeschränkung | L |
> 25 km/h | ≤ 7,5 t | C1 |
> 25 km/h | > 7,5 t | C |
> 25 km/h und ≤ 60 km/h | ohne Gewichtsbeschränkung | T* |
* gilt nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Einsätze
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Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, alle Tätigkeiten in seinem Betrieb so zu organisieren und durchführen zu lassen, dass die Beschäftigten bei der Ausübung keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Aus diesem Grund fordern der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften jeden Arbeitgeber dazu auf, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und deren Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Mit einer solchen Gefährdungsbeurteilung sollen mögliche Gefährdungen systematisch erkannt und Unfälle bzw. Schäden mit geeigneten Schutzmaßnahmen verhindert werden.
Die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber (oder eine von ihm damit beauftragte Person) dann in Betriebsanweisungen umsetzen sowie Maßnahmen definieren, um diese Gefahren gering zu halten oder ihre Auswirkungen zu reduzieren.
Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Betriebsanweisungen sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen, am besten einmal im Jahr, auf ihre Aktualität zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
Jeder betroffene Mitarbeiter muss mindestens einmal im Jahr persönlich unterwiesen werden. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren und zu archivieren.
Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug die relevanten Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere den DGUV-Grundsatz 308-009, kennen und beachten. Des Weiteren ist er verpflichtet, alle Instruktionen und Anweisungen zu befolgen, die sich im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebsanweisung oder den DGUV-Vorgaben finden oder vom Unternehmer stammen.
Dazu zählt auch die Verpflichtung, mindestens einmal im Jahr an einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung teilzunehmen sowie die Pflicht, mit dem Unternehmer zusammenzuarbeiten. Das betrifft auch die vom Unternehmer festgelegte Hierarchie von Schutz- und Präventionsmaßnahme sowie sämtliche Betriebsanweisungen und die Bedienungsanleitung des Herstellers.
Zudem muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass der Teleskopstapler nur bestimmungsgemäß verwendet wird und keine Gefahr für sich und andere entsteht (z. B. durch den Einsatz von Abstützungen und dem Einhalten der vorgeschriebenen Lastdiagramme).
Die PSA ist vor Arbeitsbeginn anzulegen und die gesamte Arbeitszeit über zu verwenden. Die dazu gehörenden Anweisungen müssen eingehalten werden und Beschädigungen oder Defekte an der PSA oder dem Arbeitsgerät sind unverzüglich dem Unternehmer zu melden.
„Das hat Konsequenzen!“ – Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen Vorschriften zur Arbeitssicherheit oder zum Gesundheitsschutz werden nicht nur vom Arbeitgeber sanktioniert, sondern können mit erheblichen Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer verbunden sein. Diese reichen von arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) über Bußgelder bis zum Regress, also der Erstattung von entstandenen Kosten, die bei einem Unfall mit einem Teleskopstapler schnell Dimensionen erreichen, die für Einzelpersonen wie für Unternehmen die Insolvenz bedeuten.
Grundsätzlich wird bei einem Unfall für jeden Einzelfall juristisch der Schweregrad des Verschuldens ermittelt, für den drei Abstufungen definiert sind:
- Vorsatz: Dieser liegt vor, wenn eine strafbare Handlung mit Wissen und Wollen herbeigeführt wurde. Das kommt allerdings in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nur sehr selten vor.
- Grobe Fahrlässigkeit: Diese liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht auf besonders schwere Weise außer Acht gelassen wurde.
- Fahrlässigkeit: Diese liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wurde.
Teleskopstapler bedienen - Ausbildung und Prüfung
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