Flurförderzeuge: Rechtliche Rahmenbedingungen

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Rechtliche Rahmenbedingungen Flurförderzeuge

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind sich darüber einig, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz von Werktätigen in der Europäischen Gemeinschaft (EG) generell und dauerhaft verbessert werden muss. Auf der anderen Seite sollten Handelshemmnisse zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten abgebaut und verringert werden. In der Konsequenz muss also sichergestellt sein, dass eine Maschine, die in Frankreich, Luxemburg oder Spanien konstruiert und gebaut wird, in allen anderen Staaten der EG ohne technische Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen eingesetzt werden kann.

Rechtliche Fragen © Vege, fotolia.com
Rechtliche Rahmenbedingungen bei Flurförderzeuge © Vege, fotolia.com

Eine Maschine ist dabei in der europäischen Maschinenrichtlinie wie folgt definiert: „(…) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestatteten oder dafür vorgesehenen Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.“ Wie leicht zu erkennen ist, fallen unter diese Definition auch sämtliche Flurförderzeuge. Daher gelten die Vorgaben der Maschinenrichtlinie auch für Staplerhersteller, die in der Europäischen Union produzieren oder ihre Geräte in eines der Mitgliedsländer der EU importieren.

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EG-Maschinenrichtlinie – Maschinenverordnung

Konkret müssen alle bei uns eingesetzten Stapler und Flurförderzeuge die Vorschriften der EG-Maschinenrichtlinie – 89/392/EWG in der jeweils neuesten Fassung (aktuell 2006/42/EG) erfüllen. Diese muss von den Mitgliedstaaten jeweils in geltendes nationales Recht überführt werden, in Deutschland durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, der sogenannten Maschinenverordnung.

Die EG-Maschinenrichtlinie muss erfüllt werden
Die EG-Maschinenrichtlinie muss erfüllt werden

In diese Richtlinie sind nicht nur komplette Stapler und andere Flurförderzeuge aufgenommen worden, sondern auch einzelne Komponenten wie z. B.:

  • Fahrerschutzdächer
  • Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen (z. B. Zweihandschaltungen)
  • Lichtschranken und Scanner zum Abtasten des Verkehrsweges
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anbaugeräte

Die Maschinenverordnung richtet sich in erster Linie an Hersteller, Importeure und ähnliche Wirtschaftsakteure.

Wichtig: Auch ein Hersteller, der zum Eigenbedarf eine Maschine konzipiert und fertigt, gilt als Hersteller im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung.

CE-Kennzeichen – Konformitätserklärung

Ein Hersteller oder Importeur darf eine Maschine nur dann in den Handel bringen und zum Verkauf anbieten, wenn sie die Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie erfüllt. Um das zu dokumentieren und nachzuweisen, kann er sie mit dem CE-Kennzeichen versehen, das z. B. auf dem Fabrikschild der Maschine aufgedruckt wird. Das CE-Kennzeichen ist jedoch nur gültig mit der zugehörigen Konformitätserklärung, die zusammen mit der Maschine ausgeliefert werden muss.

Wichtig beim Kauf: Das CE-Zeichn und die Konformitätserklärung
Wichtig beim Kauf: Das CE-Zeichn und die Konformitätserklärung

Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller, dass die Konstruktion und Fertigung seiner Maschine unter Berücksichtigung einer eigens hierfür angefertigten Risikobeurteilung mit den Vorbemerkungen zu Anhang 1 der EG-Maschinenrichtlinie und den aktuell gültigen Regeln der Technik übereinstimmt. Zudem übernimmt er dafür die Gewähr, dass die elektromagnetische Verträglichkeit der Maschine den Vorgaben der EMV-Richtlinie 2004/108/EG entspricht.

Typenschild Kalmar Frontstapler © staplerberater
Typenschild Kalmar Frontstapler mit CE-Krennzeichnung © staplerberater

Was ist bei Sicherheitsbauteilen zu beachten?

Ein Sicherheitsbauteil ist ein vollständiges, gebrauchsfertiges Bauteil, das nur eine bestimmte Sicherheitsfunktion erfüllt. Bei einem Flurförderzeug ist das beispielsweise eine Totmannschaltung im Fahrersitz oder der Fahrerkabine, die sicherstellen soll, dass im Falle einer Ohnmacht des Bedieners das Gerät nicht unkontrolliert fahren kann. Andere Beispiele für Sicherheitsbauteile sind Sensoren oder Lichtschranken, wie sie etwa im Schmalganglager oder in automatisierten Lagerteilen oft eingesetzt werden. Eine Fahrerkabine mit einem verstärkten Schutzdach gilt ebenfalls als Sicherheitsbauteil.

Fehlt ein solches Sicherheitsbauteil am Stapler, wird die eigentliche Funktion dadurch nicht vermindert, allerdings wird die Arbeitssicherheit erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sind Sicherheitsbauteile, auch wenn sie nicht funktionsrelevant sind, dennoch unabdingbar für die Gesamtkonstruktion und damit erforderlich, um die Maschine oder Anlage betreiben zu dürfen.

Werden Sicherheitsbauteile vom Hersteller des Flurförderzeugs selber gefertigt und eingebaut oder nach den Vorgaben des Herstellers von einem anderen Unternehmen gefertigt und vom Hersteller selbst eingebaut, gelten sie als Bauteil der gesamten Maschine. Das hat zur Konsequenz, dass auch für diese Bauteile die CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung der gesamten Maschinen gilt.

Sofern Sicherheitsbauteile allerdings separat gefertigt und als Sonderzubehör in Verkehr gebracht werden, wie es z. B. bei einem Überrollschutzaufbau, der als Sonderzubehör für einen Teleskopstapler angeboten wird, der Fall ist, müssen eine eigene Konformitätserklärung und ein eigenes CE-Kennzeichen erstellt und beigelegt werden. Liegt für die Herstellung eines solchen Bauteils keine harmonisierte Norm vor, ist eine Baumusterprüfung durch eine zugelassene Stelle erforderlich, sofern das Bauteil im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelistet wird. Das sind beispielsweise elektrosensible und sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, Logikeinheiten von Zweihandschaltungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheitsfunktionen sowie Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände und Personenrückhalteeinrichtungen für Sitze.

Eine harmonisierte Norm erleichtert es den Herstellern, den Nachweis über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die Maschine oder das Sicherheitsbautei zu erbringen. Diese Normen werden auf europäischer Ebene ausschließlich vom „Europäischen Komitee für Normung (CEN)“ bzw. vom „Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC)“ oder dem „Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)“ erlassen. Es handelt sich bei den genannten Organisationen um privatrechtliche Unternehmen, die von der Europäischen Kommission ein Mandat oder einen Normungsauftrag für einen klar umrissenen Regelungsgegenstand erhalten haben und diesen erfüllen.

Die Normen werden von dem technischen Komitee („Technical Comitee (TC)“) in verschiedenen Arbeitsgruppen („Working Groups (WG)“) erarbeitet. Diesen Arbeitsgruppen steht jeweils ein Spezialist für den jeweiligen Regelungsgegenstand zur Seite, ein sogenannter CE-Consultant, der im Auftrag der EU-Kommission tätig wird. Er hat u. a. die Aufgabe, die Normenentwürfe auf technische Mängel oder Widersprüche zwischen der Maschinenrichtlinie und dem Normentextentwurf zu prüfen sowie die Vermeidung von Betreiber- oder Anwenderpflichten mit Bau- und Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und zu vermeiden.

Harmonisierte Normen werden nach der Freigabe durch die EU-Kommission im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Veröffentlichung und die Umsetzung durch einen EU-Mitgliedstaat lassen die Vermutung des Herstellers zu, dass die hergestellte Maschine die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden Richtlinie erfüllt. Juristisch handelt es sich hierbei um eine „Vermutungswirkung“; praktisch bedeutet das für den Hersteller, dass diese Maschine in der EU in den Verkauf gelangen darf.

Neben harmonisierten Normen werden von der CEN/CENELEC und dem DIN-Ausschuss auch Normen erarbeitet, die nicht harmonisiert sind und daher keine Abstimmung mit der EU-Kommission erfordern. Ein Beispiel dafür ist die DIN 15185 – Teil 1 „Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen – Anforderungen an Boden, Regal und sonstige Anforderungen“. Solche Normen werden so erstellt und formuliert, dass sie keinen direkten Einfluss auf den Bau und die Ausrüstungen der Flurförderzeuge haben.

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Rechtliche Grundlagen zum Einsatz von FFZ

Die Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung des Herstellers finden sich neben den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen aus der Risikobeurteilung auch Hinweise und Vorgaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine. Sofern sich durch die Konstruktion der Maschine und trotz bestimmungsgemäßer Verwendung Unfallrisiken entwickeln können, die sich etwa durch nicht vorhersehbare und ungewöhnliche Situationen ergeben, oder Restgefahren bestehen, die beispielsweise eine spezielle Ausbildung erforderlich machen, muss der Hersteller hierauf in der Betriebsanleitung aufmerksam machen und hinweisen.

Bei Staplern und Flurförderzeugen sind solche möglichen Gefährdungen beispielsweise beim schnellen Verfahren des Gerätes möglich, bei Kurvenfahrten und beim abrupten Bremsen, zumal dann, wenn der Stapler mit einer Last beladen ist.

Die Betriebsanweisung hilft weiter
In der Betriebsanleitung des Herstellers finden sich Vorgaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch

Hinweise auf Unfallgefahren und Risiken sind auch dann erforderlich, wenn beim regulären Einsatz und Gebrauch der Maschine und bei vernünftigem Verhalten des Maschinenführers Situationen vorkommen können (oder in Fachkreisen bekannt sind), die vom Maschinenführer bewusst herbeigeführt werden und in der betrieblichen Praxis immer wieder auftreten. Beispiele hierfür sind etwa das Hochfahren einer Person auf einem Lastaufnahmemittel (z. B. einer Palette oder Gitterbox), um so Arbeiten in der Höhe zu ermöglichen, das Mitfahren einer Person auf den Gabeln (egal ob mit oder ohne zusätzliches Lastaufnahmemittel) sowie der Einsatz von Staplern und vergleichbaren Flurförderzeugen in öffentlichen Verkehrsräumen (z. B. Straßenverkehr, Parkplatz).

Des Weiteren müssen in der Betriebsanleitung auch Anweisungen für die Montage und Demontage (beispielsweise von Anbaugeräten), für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie für den Transport der Maschine enthalten sein. So müssen etwa Hinweise für das Heben als hängende Last per Kran auf ein Wasserfahrzeug vom Hersteller dokumentiert werden.

Die Betriebsanleitung muss in einer der Gemeinschaftssprachen der EU erstellt sein und zusätzlich in einer Übersetzung in die jeweilige Landes- oder Amtssprache des Verwenderlandes vorliegen. Anweisungen zur Instandhaltung sollten in der Sprache des damit betrauten Fachpersonals abgefasst sein, in der Regel also in der gleichen Sprache wie die Betriebsanleitung selber. Dabei gilt sowohl für solche Anweisungen als auch für die Betriebsanleitung: Je detaillierter und ausführlicher diese formuliert sind, desto weniger Unklarheiten können beim Einsatz der Maschine auftreten.

Bestimmungsgemäße Verwendung

Der Hersteller hat bei der Konstruktion und Gestaltung der Maschine einen bestimmten Verwendungszweck vorausgesetzt und die Maschine dementsprechend gestaltet, ausgestattet und bestückt. Über diese Herstellung fügt er gemäß der EG-Maschinenrichtlinie bei der Auslieferung eine Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung bei. Die Konstruktion und damit auch die Gewährleistung des Herstellers beziehen sich immer nur auf den vom Hersteller vorgesehenen und entsprechend dokumentierten Gebrauch, die sogenannte „bestimmungsgemäße Verwendung“. Diese umfasst sowohl den tatsächlich vom Hersteller vorgesehenen Gebrauch als auch den billigenderweise zu erwartenden Fehlgebrauch wie etwa die Überschreitung der maximalen Tragfähigkeit oder die Entstehung von gefährlichen Situationen, z. B. durch den Einsatz auf unebenem Gelände oder die Fahrt auf einer schrägen Ebene.

Und nicht zuletzt können auch bei der Konstruktion Erweiterungen und Ergänzungen berücksichtigt werden, z. B. Anbaugeräte oder Zusatzeinrichtungen und auswechselbare Ausrüstung, die dann ebenfalls als bestimmungsgemäße Verwendung gelten.

Solche Vorgaben dürfen jedoch nicht dazu führen, dass sich die Maschine wesentlich verändert. Denn die Herstellungsgrundlage bilden in jedem Fall die Maschinenverordnung sowie einschlägige Normen und die Maschinenrichtlinie. Aus diesem Grund werden in der Richtlinie und der Verordnung nur wesentliche, allgemein gültige Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Zielvorgaben festgeschrieben. Diese grundlegenden Bestimmungen werden dann durch detaillierte Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt, und zwar in Form von (harmonisierten) Normen.

Wichtig: Der Betreiber einer Maschine darf diese nur bestimmungsgemäß einsetzen und führen lassen. Das regeln § 6 DGUV V 68 „Flurförderzeuge“ und die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers.

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Neue Konformitätserklärung und -erweiterung

Eine neue Konformitätserklärung oder zumindest eine Erweiterung der vorhandenen Erklärung ist erforderlich, wenn konstruktive Veränderungen an der Maschine vorgenommen werden, die das Gefährdungspotenzial vergrößern. Das ist z. B. immer dann regelmäßig der Fall, wenn in die Steuerung des FFZ eingegriffen wird. Ein Beispiel für die erforderliche Änderung oder Erweiterung einer Konformitätserklärung ist etwa der Einbau einer druckluftbasierten Bremsanlage mit automatischer Kupplung an einem Stapler, damit dieser in die Lage versetzt wird, einen Lkw-Anhänger zu ziehen.

Von einer neuen oder erweiterten Konformitätserklärung kann abgesehen werden, wenn eine solche Änderung oder Erweiterung bereits bei der ursprünglichen Konformitätserklärung berücksichtigt wurde. Das wäre z. B. denkbar und möglich bei:

  • der Angabe der tatsächlichen Tragfähigkeit durch ein zusätzliches Traglastdiagramm, sofern dieses durch eine Standsicherheitsprüfung zu verifizieren ist,
  • dem Einbau eines Seitenschiebers, der in den Hubmast integriert ist, oder
  • dem im Vorfeld vorhersehbaren Einbau einer Fernbedienung für bestimmte Funktionen des Staplers.

Erstmaliges Inverkehrbringen

Erstmalig in Verkehr gebracht wird ein Produkt, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgestellt oder – ob gegen Entgelt oder unentgeltlich – in der EG zur Benutzung bereitgestellt wird. Auch das Überlassen eines Produktes an den Weiterverwender, beispielsweise einen Bevollmächtigten, gilt nach EU-Recht als Inverkehrbringen. Diese Regelung gilt nicht nur für neue Produkte, sondern auch für Produkte aus Drittländern, unabhängig davon, ob es sich um Neuware oder gebrauchte Produkte handelt.

Wichtig: Als eine neue Maschine gilt dabei auch ein gebrauchtes Modell, das wesentlich verändert wurde, selbst dann, wenn die Veränderungen ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgten.

Das Anbringen oder Austauschen von Werkzeugen und Zubehör (z. B. Kamerasysteme, IT-Systeme oder Arbeitsscheinwerfer) führen nicht dazu, dass die Konformitätserklärung erneuert werden muss, weil diese Änderungen nicht unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

Es ist zu beachten, dass bereits das einmalige Überlassen oder Bereitstellen einer Maschine, etwa für einen Probeeinsatz oder im Rahmen einer Messe, als erstmaliges Inverkehrbringen gewertet wird und daher nur dann zulässig ist, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (betriebssicherer Zustand, Erstellung und Übergabe der Betriebsanleitung, ggf. Hinweise zum bestimmungemäßen, sicheren Gebrauch). Daher liegt ein Inverkehrbringen auch dann vor, wenn der Hersteller oder Importeur ein Gerät an einen Händler übergibt. Eine Bereitstellung im Sinne der Maschinenrichtlinie liegt nur dann nicht vor, wenn beispielsweise ein Gabelstapler ausschließlich durch Personal des Herstellers bedient und vorgeführt wird. Dennoch muss die Maschine natürlich betriebssicher sein, so dass bei einer Vorführung keine Gefährdungen für den Bediener oder den Kunden bestehen.

Altmaschinen und Gebrauchtgeräte

Stapler und Flurförderzeuge sind für einen langen Gebrauch entwickelt und konstruiert und werden daher häufig auch gebraucht weiterverkauft und genutzt. Für solche Alt- und Gebrauchtmaschinen gilt ebenfalls der Grundsatz, dass sie immer den technischen Voraussetzungen entsprechen müssen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in den europäischen (EU-Mitgliedstaaten) bzw. deutschen Wirtschaftsraum galten. Nach dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie sind deren Mindestvorgaben verbindlich. Bei älteren Geräten und Maschinen gilt die Richtlinie 89/392/EWG, die über die sogenannte Maschinenverordnung in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Allerdings besteht eine Nachrüstpflicht, besonders für Sicherheitseinrichtungen an Maschinen, sofern diese die Mindestanforderungen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz nicht erfüllen, die in der BetrSichV und insbesondere den Anhängen zur BetrSichV niedergeschrieben sind. Und sollte an einer gebrauchten Maschine eine wesentliche Veränderung vorgenommen werden, die zu einer Risikoerhöhung beim Umgang mit der Maschine führt, so kann diese Maschine juristisch zu einer neuen Maschine werden. Damit wird der Veränderer juristisch zum neuen Hersteller, der dann die technischen Voraussetzungen zu erfüllen hat, die zum Zeitpunkt der Veränderung der alten oder gebrauchten Maschine gelten.

Lieferbedingungen

Zwar besteht die grundsätzlich Forderung des Gesetzgebers, dass der Auftragnehmer bzw. Hersteller von Maschinen und deren Zubehör, bzw. der Lieferant oder Importeur, die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten technischen Regeln einhält. Dennoch muss der Unternehmer oder Auftraggeber bei der Erteilung von Aufträgen zur Planung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von technischen Einrichtungen oder bei der Lieferung von technischen Arbeitsmitteln als weitere Lieferbedingung schriftlich einfordern, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Das geschieht üblicherweise in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), kann jedoch ebenso auch jeweils für den Einzelfall festgelegt werden.

Hilfreiche Unterstützung hierbei bietet die Richtlinie VDI 3589 „Auswahlkriterien für die Beschaffung von Flurförderzeugen“, die zukünftigen Betreibern Leitlinien für die Erstellung von Auswahlkriterien bis zu Ausschreibung des Lieferumfanges für ein FFZ an die Hand gibt. Dabei berücksichtigt sie den technischen Geräteaufbau, Fragen der Ergonomie, Einflüsse auf die Umwelt sowie die Betriebskosten. Die Richtlinie kann gegen eine Gebühr direkt beim VDI bestellt werden.

Betriebsanweisungen

Auch der Unternehmer selber ist verpflichtet, für den Einsatz von Flurförderzeugen Betriebsanweisungen zu verfassen. Diese Verpflichtung ergibt sich u. a. aus § 5 DGUV V 68. Betriebsanweisungen sind allgemein Regelungen, die ein Unternehmer erlässt, um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten.

Betriebsanweisung © Marco2811, fotolia.com
Betriebsanweisung © Marco2811, fotolia.com

In einer Betriebsanweisung müssen keine Ausführungen über fachliches Handhaben von Maschinen und Geräten wie einem FFZ enthalten sein; diese finden sich in der Betriebsanleitung. Zudem hat der Fahrer oder Bediener die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur sicheren Handhabung im Rahmen seiner Fahrerausbildung erworben und nachgewiesen. Dennoch kann es die Arbeitssicherheit erheblich erhöhen, wenn der Unternehmer besonders unfallträchtige Handlungen zum Anlass nimmt, seine Mitarbeiter schriftlich im richtigen, also sicheren Umgang zu unterweisen, und dabei betriebsspezifische Aspekte berücksichtigt und aufnimmt.

Für den Einsatz von Flurförderzeugen müssen Betriebsanweisungen verfasst werden
Für den Einsatz von Flurförderzeugen müssen Betriebsanweisungen verfasst werden

In einer Betriebsanweisung müssen allerdings Anweisungen für ein sicherheits- und qualitätsgerechtes Arbeiten und Verhalten der Beschäftigten (sowohl das der eigenen Mitarbeiter als auch von Leasingpersonal und Mitarbeitern aus Drittunternehmen) enthalten sein, und zwar insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten, unbeteiligte Dritte und die Umwelt. Zudem müssen in der Betriebsanweisung die Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Wichtig: Tipps und Hinweise zum Abfassen einer Betriebsanweisung finden sich etwa in der DGUV Information 1211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“.
Betriebliche Vorgaben müssen beachtet werden
Betriebliche Vorgaben müssen beachtet werden

Generell gilt, dass eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen ist. Sie sollte in einer verständlichen Sprache abgefasst sein und anschließend an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte ausgehängt bzw. bekannt gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sollten bei der Erstunterweisung vor Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit im Betrieb schriftlich dokumentiert und vom Arbeitnehmer durch Unterschrift bestätigt werden. Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte dann in die regelmäßig zu wiederholenden Auffrischungsunterweisungen der Beschäftigten einfließen.

Um das Verständnis zu erleichtern, sollten Betriebsanweisungen nicht zu umfangreich abgefasst werden, da sonst die Gefahr besteht, dass sie nicht oder nur teilweise gelesen und beachtet werden. Zudem empfiehlt es sich, wesentliche Aspekte in Form von Schildern, Piktogrammen oder anderen leicht erfassbaren Kennzeichnungen an den jeweiligen Orten auszuhängen, um so eigene Mitarbeiter und Betriebsfremde auf mögliche Gefährdungen und sicherheitskonformes Verhalten in den entsprechenden Arbeitsbereichen hinzuweisen.

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Rechtliche Grundlagen

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