Grundsätzliches
Häufig ist die Meinung anzutreffen, dass zum Führen eines Gabelstaplers keine besondere Ausbildung erforderlich sei. Und wer einen Führerschein für Pkw oder gar Lkw vorweisen kann, bringe die Fahrerlaubnis für einen Stapler ohnehin mit. Diese Auffassung ist falsch. Die Fahrpraxis mit einem Auto ist zwar hilfreich beim Verständnis für das Fahren eines Staplers, sie kann die erforderliche Ausbildung für diese Flurförderzeuge jedoch nicht ersetzen.
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Verantwortung übernehmen
Das Führen eines Staplers hat eben seine eigenen Gesetzmäßigkeiten, die mit dem Aufnehmen, Heben, Senken und Absetzen von Lasten und der gänzlich anderen Fahrweise deutlich vom Führen eines Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr unterscheiden.
Wer einen Stapler bedient, übernimmt eine hohe Verantwortung. Für Gesundheit und Leben Anderer und für sich selbst. Für das Transportgut. Und für das Transportmittel. Ein Unternehmen, das Gabelstapler betreibt, muss über entsprechend ausgebildete Fahrer verfügen.
Grundvoraussetzungen
Rechtlich geregelt sind bereits die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um überhaupt für das Stapler fahren geeignet zu sein und vom Arbeitgeber mit dem – wie es heißt – „selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ beauftragt zu werden. Eine Beauftragung in schriftlicher Form ist ausdrücklich vorgeschrieben. In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27) findet sich eine Präzisierung der Eigenschaften, die der Bediener von Gabelstaplern zwingend mitbringen muss:
- Ein Mindestalter von 18 Jahren
- Eignung und Ausbildung für das selbstständige Führen
- Einen Nachweis der Befähigung
- Eine schriftliche Beauftragung des Unternehmens
Für so genannte Mitgänger-Flurförderzeuge mit einer Geschwindigkeit bis 6 km/h genügt die Eignung und die Unterweisung in der Handhabung. Fährt das Fahrzeug schneller und verfügt über eine Fahrstandplattform, wird es als Flurförderzeug mit Fahrerstand eingestuft, sodass auch hier die komplette Ausbildung in Theorie und Praxis erforderlich ist.
Bei der Altersbeschränkung gibt es eine Ausnahme. Zu berufsbezogenen Ausbildungszwecken können auch junge Menschen unter 18 Jahren Flurförderzeuge selbstständig steuern, wenn die Arbeitsaufgabe unter Aufsicht ausgeführt wird. Sie muss jeweils konkret vorgegeben und beschrieben werden. Zudem gibt es eine örtliche und zeitliche Begrenzung.
Persönliche Eignung
Der Aspekt der Eignung umfasst sowohl die allgemeine und die körperliche als auch geistige und psychische Eignung. Zur Eignung zählen eine ausreichende Allgemeinbildung und Lesekenntnisse.
Die körperliche Eignung setzt unter anderem ein ausreichendes Sehvermögen, speziell bezüglich der Sehschärfe, des Sehfeldes und des räumlichen Sehens voraus. Auch ein normales Hörvermögen gehört zu den erforderlichen Eigenschaften. Hinzu kommt eine ausreichende Beweglichkeit der Gliedmaßen. Eine gute Reaktionsfähigkeit sollte ebenfalls vorhanden sein.
Zur geistigen Eignung zählen eine gute Aufnahmefähigkeit von dynamischen Situationen und Signalen sowie deren Umsetzung in sinnvolle Handlungen.
Und schließlich erfordert die Eignung ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit sowie umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten.
Die Ausbildung kann starten
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausbildung zum selbstständigen Führen von Gabelstaplern beginnen und nach erfolgreicher Prüfung die schriftliche Beauftragung erhalten. Sinnvollerweise ist diese Beauftragung Teil eines Fahrausweises, mit dem der Mitarbeiter jederzeit seine Berechtigung nachweisen kann.
Der so genannte Staplerschein berechtigt nicht zum Führen eines Staplers im öffentlichen Straßenverkehr. Hierfür muss der Fahrer zusätzlich eine Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse besitzen.
Ausbildung und Fahrausweis
Ausbildung und Fahrausweis Wer einen Stapler selbstständig führen will, muss unter anderem eine spezielle Ausbildung machen. Nach bestandener Prüfung erhält… weiterlesen