Unterweisung und Beauftragung von Gabelstaplerfahrern
Wo mit Staplern, Handhubwagen, Mitgänger-Flurförderzeugen oder anderen Transportmitteln große Lasten bewegt werden, besteht immer ein erhöhtes Unfallrisiko. Das betrifft besonders die Fahrer der Geräte, die durch eine unbedachte Aktion sich und andere in Gefahr bringen können. Um dieses Risiko zu minimieren und die Gefahr von Unfällen zu verringern, ist eine regelmäßige Unterweisung für alle Mitarbeiter in den Bereichen vorgeschrieben. Sie soll die Beteiligten für mögliche Gefahrensituationen und ihre Vermeidung sensibilisieren sowie allgemeine und betriebsspezifische Informationen zu Unfallverhütung und Arbeitsschutz vermitteln.
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Für jeden Staplerfahrer stellt damit die Unterweisung die erforderliche betriebliche Ausbildung dar, die ebenso wie der Besitz eines Staplerscheins Voraussetzung für die anschließende Beauftragung durch den Arbeitgeber ist. Die rechtlichen Grundlagen hierfür stellen die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BG Vorschrift D 27) sowie das Arbeitsschutzgesetz dar.
Inhalte der Unterweisung
Anders als bei den theoretischen Inhalten der Staplerschein-Ausbildung dient eine betriebliche Unterweisung dazu, Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes zu vermitteln. Das sind beispielsweise betriebsspezifische Unfallgefahren und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen. Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen sind weitere wichtige Inhalte, diese sollen nicht nur bekanntgegeben, sondern mit dem Unterwiesenen durchgesprochen werden.
Im gerätebezogenen Teil sollen die Besonderheiten der im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge und Anbaugeräte vermittelt und der Umgang damit unter Anleitung geübt werden.
Bei Betriebsstörungen oder Unfällen kommt es darauf an, möglichst schnell die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Daher müssen im Rahmen der Unterweisung auch die Standorte von Feuermeldern und Erste-Hilfe-Ausrüstungen vorgestellt und die notwendigen Schritte zur Verwendung besprochen werden.
Und nicht zuletzt zählen auch Informationen über erforderliche Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu den notwendigen Unterweisungsinhalten.
Wann muss eine Unterweisung durchgeführt werden?
Grundsätzlich muss jeder neue Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit unterwiesen werden. Das gilt auch für Mitarbeiter, die in einem neuen Aufgabenbereich eingesetzt werden, selbst wenn diese das Unternehmen bereits aus einer anderen Abteilung kennen. Und auch bei Veränderungen im logistischen System, etwa beim Einsatz neuer Transportmittel oder neuer Transportwege, muss eine erneute Unterweisung aller betroffenen Mitarbeiter erfolgen.
Eine Unterweisung muss mindestens einmal pro Jahr erneuert werden, bei besonderen Vorkommnissen (etwa nach einem Unfall oder bei offensichtlichem Fehlverhalten) kann auch eine zusätzliche Unterweisung durch den Vorgesetzten angeordnet und durchgeführt werden.
Wer führt die Unterweisung durch?
Grundsätzlich muss eine Unterweisung durch den Unternehmer oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter (z. B. Stellenvorgesetzter, Vorarbeiter, Teamleiter) erfolgen. Wenn eine Sicherheitsfachkraft benannt ist, soll diese dem Unterweisenden beratend oder unterstützend zur Seite stehen, ebenso sollte ein Betriebsarzt sein Wissen einbringen, etwa zu Fragen der Arbeitsplatzergonomie.
Was ist sonst bei Unterweisungen zu beachten?
Eine Unterweisung kann einzeln oder in Gruppen absolviert werden und erfolgt in der Regel mündlich. Die Unterweisung sollte zumindest teilweise am Arbeitsplatz stattfinden, um direkt vor Ort mögliche Gefahrenpotentiale zu besprechen. Inhalte und Datum der Unterweisung müssen schriftlich dokumentiert und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
Unterweisung für Staplerfahrer - Häufige Fragen
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Die Beauftragung
Gemäß § 7 DGUV Vorschrift „Flurförderzeuge“ muss jeder Fahrer mit dem Führen von Flurförderzeugen durch den Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung muss schriftlich erteilt werden, jedoch ist in der Unfallverhütungsvorschrift keine konkrete Form vorgeschrieben. Der Vordruck einer Musterunterweisung kann jedoch bei der Berufsgenossenschaft als Dokument kostenlos heruntergeladen werden, die Linkadresse findet sich bei den Linktipps am Ende dieses Artikels.
Die Beauftragung muss sowohl von einem Unternehmensvertreter als auch vom Staplerfahrer selber unterschrieben werden. Oft wird ergänzend zu einer schriftlichen Beauftragung oder anstelle dieser ein Fahrerausweis ausgestellt, den der Fahrer während seiner Tätigkeit bei sich tragen und auf Verlangen vorzeigen muss.
Muster zum Download und Linkliste
Muster: Schriftliche Beauftragung und Unterweisung von Gabelstaplerfahrern:
BGHM: Schriftliche Beauftragung von Gabelstaplerfahrern gem. § 7 DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge
BG ETEM: Unterweisung der Mitarbeiter über die Gefahren des „Innerbetrieblichen Transportes
BGHM: Unterweisungsnachweis Betrieb von Gabelstaplern
Muster: Fahrausweis für Flurförderzeuge:
BGHM: Muster: Fahrausweis für Flurförderzeuge
Unterweisungs-Kurzgespräch Gabelstapler:
BGN Fleischwirtschaft: Unterweisungs-Kurzgespräch für Gabelstapler
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