Die Arbeit mit und auf einem Stapler birgt Risiken, derer sich insbesondere der Fahrer jederzeit bewusst sein muss. Das Gerät kann ohne Kraftanstrengung durch den Bediener Lasten von einer Tonne oder mehr in verschiedene Richtungen bewegen, was die ständige Aufmerksamkeit des Fahrers fordert, um Schäden an anderen Fahrzeugen, Personen, Gütern oder der Lagereinrichtung zu vermeiden. Zudem lässt sich der Stapler nur dann jederzeit sicher beherrschen, wenn das Gerät technisch einwandfrei funktioniert. Daher gibt es klare Vorgaben durch Sicherheitsvorschriften, die für jedes Unternehmen gelten – unabhängig von dessen Größe oder der Art der eingesetzten Flurförderzeuge.
Sie lassen sich unterscheiden nach technischen Vorschriften, die den Stapler selber betreffen, und solchen, die sich auf den Staplerfahrer beziehen. Der folgende Artikel stellt Ihnen die relevanten Sicherheitsvorschriften näher vor und zeigt auf, wie diese in der Praxis umgesetzt werden können.
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Technische Vorschriften Fahrzeug
EG-Maschinenrichtlinie
Um ein neues FFZ wie einen Gabelstapler in Verkehr bringen zu dürfen, muss der Hersteller nachweisen, dass dieses die Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie erfüllt. Das wird durch das CE-Kennzeichen, verbunden mit der zugehörigen Konformitätserklärung, nachgewiesen. Ohne CE-Kennzeichen darf keine Maschine – und damit auch kein Stapler – in der EU in den Handel gebracht und verkauft werden. In der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller, dass die Maschine mit der EG-Maschinenrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung übereinstimmt, und erbringt damit den erforderlichen Nachweis für die Inverkehrbringung in Ländern der Europäischen Union.
Stapler, die in der EU hergestellt oder über offizielle Niederlassungen des Herstellers hier vertrieben werden, sind mit einem CE-Kennzeichen versehen. Kritisch können jedoch Grauimporte oder baulich veränderte Stapler sein, denn hierdurch kann die Konformitätserklärung ungültig werden.
FEM 4.004
Die Fédération Européenne de la Manutention (oder auf Deutsch: Europäische Vereinigung der Förder- und Lagertechnik) ist ein europäischer Wirtschaftsverband. Die Prüfung nach FEM 4.004 „Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen“ hat die ehemalige UVV-Prüfung abgelöst und gilt für angetriebene Flurförderzeuge nach ISO 5053 sowie für Mitgänger-Flurförderzeuge – sowohl für Geräte mit als auch für solche ohne Hubfunktion. Der Gesetzgeber schreibt regelmäßige Überprüfungen von Flurförderzeugen vor, ähnlich wie die Hauptuntersuchung beim TÜV für Autos.
Die FEM 4.004 basiert auf der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV D27 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im Rahmen der mindestens jährlich durchzuführenden und zu dokumentierenden Prüfung werden sowohl die Ausrüstung als auch der Zustand des Staplers geprüft und beurteilt. Konkret werden folgende Punkte anhand einer standardisierten Checkliste überprüft:
- Hubeinrichtungen
- Fahrantrieb und Bremsen
- Fahrersitze und Bedienelemente
- Elektrische Ausrüstung
- Hydrauliksystem
- Fahrzeugrahmen und Sicherheitsausrüstung
- Verschiedene und spezielle Ausrüstungen
- Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz
- Weitere Prüfungen nach Maßgabe des prüfenden Experten
Zur Durchführung der Prüfungen berechtigt sind sogenannte Experten, also Personen, die regelmäßig Inspektionen an Flurförderzeugen ausführen und über ausreichend Erfahrung und Fachwissen verfügen, um den Zustand eines FFZ beurteilen zu können. Sie werden in der Regel bei dem Hersteller des FFZ ausgebildet und ermächtigt, die Prüfungen gem. FEM 4.004 für die Modelle des Herstellers zu absolvieren. Ebenso gibt es Experten auch bei herstellerunabhängigen Instituten wie TÜV, DEKRA oder Staplerhändlern mit Servicebereich.
Gerade bei größeren Staplerflotten ist es wirtschaftlich sinnvoll, die regelmäßig widerkehrenden Prüfungen in den Servicevertrag mit dem Hersteller oder Händler mit aufzunehmen. So lassen sich die Termine langfristig planen und in Zeiten legen, in denen die Geräte nicht im Tagesgeschäft dringend benötigt werden. Auch die Kosten können dann besser kalkuliert werden.
Vorschriften Fahrer
DGUV Grundsatz 308-001
Zwar ist der Beruf des Staplerfahrers kein Lehrberuf, dennoch muss jeder, der einen Stapler oder ein anderes Flurförderzeug steuert, seine Eignung und Qualifikation nachweisen. Die rechtliche Grundlage und den Rahmen hierfür ist der DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925) „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“. Dieser Grundsatz regelt Gliederung und Umfang der Ausbildung sowie die erforderliche Beauftragung von Fahrern im Betrieb. Darin festgelegt ist zum Beispiel, dass die Ausbildung sich im Wesentlichen in drei Stufen gliedert:
- Allgemeine Ausbildung (mit einem theoretischen und einem praktischen Teil, der Nachweis erfolgt durch eine bestandene Abschlussprüfung und die Aushändigung des Flurfördermittelscheins oder umgangssprachlich Staplerscheins),
- Zusatzausbildung für den Umgang mit speziellen Flurförderzeugen wie Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler sowie im Umgang mit Anbaugeräten,
- betriebliche Ausbildung mit einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil, deren Durchführung zu dokumentieren ist und die mindestens jährlich wiederholt werden muss.
Nachdem die Ausbildung zum Staplerfahrer erfolgreich abgeschlossen wurde, kann der Fahrer von einem Unternehmen mit dem Führen von Flurförderzeugen beauftragt werden. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und ist nicht auf andere Unternehmen übertragen werden.
Dazu finden sich in DGUV Grundsatz 308-001 konkrete Vorgaben zu den erforderlichen Qualifikationen der Ausbilder und zu den zu vermittelnden Lerninhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung.
DGUV Vorschrift 68
Die Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 68 macht Vorgaben für die Beschaffenheit sowie den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen, außerdem zu Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen. Sie beschreibt etwa auch, dass der Fahrer täglich vor Einsatzbeginn sein Fahrzeug auf erkennbare Mängel zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel zu beobachten hat und dass für die Beseitigung von Mängeln nur fachkundige Personen eingesetzt werden dürfen.
Vorschriften Betrieb
Neben den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften müssen Staplerfahrer auch die betrieblichen Vorschriften kennen und beachten. Es liegt in der Verantwortung des Vorgesetzten, diese etwa durch Schulungen oder Unterweisungen zu vermitteln und deren Einhaltung zu überwachen. Doch es liegt ebenso in der Verantwortung jedes Einzelnen, diese Regeln im täglichen Umgang mit dem Stapler zu beachten und damit Gefährdungen für sich und andere zu vermeiden. Denn letztendlich sollen alle Sicherheitsvorschriften dazu beitragen, Risiken bei der Arbeit zu verringern – und zwar für jeden. Daher sollte es im ureigenen Interesse aller Beteiligten liegen, die Sicherheitsvorschriften zu kennen und anzuwenden.
Sicherheit im Lager
Das innerbetriebliche Lagern und Transportieren von Gütern zählt zu den unfallträchtigsten Tätigkeiten im Betrieb. Oft sind es kurze Momente der… weiterlesen