Betriebsanweisung Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand
Werden in einem Betrieb Flurförderzeuge eingesetzt, muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung erfüllen. Eine dieser Bestimmungen betrifft die so genannte Betriebsanweisung, die vom Unternehmer in schriftlicher Form erstellt, in verständlicher Form und Sprache abgefasst und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt gemacht werden muss. Sie ist für jeden Mitarbeiter verbindlich.
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Definiert werden diese Vorgaben in § 5 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27), die für Unternehmen rechtsverbindlich sind. Konkretisiert werden die Vorgaben durch Durchführungsanweisungen (DA), die angeben, wie die definierten Ziele in der Praxis erreicht werden können.
Betriebsanweisungen sind Teil der betrieblichen Ausbildung
Für Bediener von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist gesetzlich eine dreistufige Ausbildung vorgeschrieben: Zunächst muss eine allgemeine Ausbildung mit einem Umfang von 20-32 Lerneinheiten Theorie und Praxis erfolgen, in der der Umgang mit einem Flurförderzeug, seinen Bedienelementen und den zu transportierenden Lasten vermittelt wird. Nach erfolgreichem Bestehen der anschließenden theoretischen und praktischen Prüfung wird der Staplerschein ausgestellt, der die grundsätzliche Befähigung zum Führen dieser Geräte bestätigt.
Die zweite Stufe ist eine optionale Zusatzausbildung, in der der Umgang mit speziellen Flurförderzeugen vermittelt und eingeübt wird. Auch hier ist eine Abschlussprüfung vorgesehen, diese Stufe ist jedoch nicht für alle Fahrer vorgeschrieben.
Anders die dritte Stufe, die betriebliche Ausbildung. Diese ist für jeden Mitarbeiter verpflichtend, der im Betrieb mit FFZ – gleich welcher Art und Ausführung – agiert. Sie teilt sich in einen gerätebezogenen Teil, in dem die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Gerätes vermittelt werden und einen verhaltensbezogenen Teil, in dem die Betriebsanweisung thematisiert wird. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist schriftlich zu dokumentieren und von Vorgesetzten und Mitarbeiter zu unterschreiben.
Inhalte der Betriebsanweisung
Eine Betriebsanweisung enthält schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers, um den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und Geräten sicherzustellen. Sie soll auf konkrete Gefährdungen innerhalb eines Arbeitsplatzes hinweisen und dabei unterstützen, Beeinträchtigungen für Gesundheit und Umwelt zu vermeiden. Sie dient damit nicht nur der Informations- und Aufklärungspflicht des Unternehmens, sondern soll auch Hilfestellung und Anleitung für jeden Mitarbeiter sein. Aus diesem Grund sollten Betriebsanweisungen in einer einfachen, verständlichen Sprache abgefasst und dort ausgehängt werden, wo sie gut zu sehen sind.
In der DA zu § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 finden sich konkrete Vorgaben, welche Inhalte in einer Betriebsanweisung enthalten sein sollten:
- Definition der bestimmungsgemäßen sowie unzulässigen Verwendung,
- Definition von Verkehrswegen, die mit FFZ befahren werden dürfen,
- Informationen über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung,
- Regelung über die Mitnahme von Personen bzw. das ausdrückliche Verbot von Personentransporten,
- Verpflichtung des Fahrers, die Betriebsanleitung des Gerätes zu beachten,
- bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen.
Sofern im Betrieb Arbeitsbühnen, Anbaugeräte oder Anhänger genutzt werden, sollten auch für diese Hinweise zum Betrieb dokumentiert werden, ähnliches gilt für Regalanlagen mit Schmalgängen oder den Transport von feuerflüssigen Massen.
Lehrmaterialien und Medien zum Thema Betriebsanweisungen
https://www.dguv-lug.de/berufsbildende-schulen/arbeitsschutz/betriebsanweisungen/
Muster Betriebsanweisung Flurförderzeuge
Gabelstapler:
Muster Betriebsanweisung Gabelstapler
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Muster Betriebsanweisung Flurförderzeuge
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