Gabelstapler Fahrer: Verantwortung – Haftung – Verschulden

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Staplerfahrer: Verantwortung – Haftung – Verschulden

Grundsätzlich trägt jeder Mensch für seine eigenen Handlungen die Verantwortung. Das gilt im Privatleben ebenso wie im beruflichen Kontext und ist nicht nur ein moralisches, sondern auch ein juristisches Faktum. Denn aus der Verantwortung leiten sich auch juristische Konsequenzen wie Haftung oder Schuld ab.

Gabelstapler Unfall © Photographee.eu, fotolia.com
Gabelstapler Unfall: Wer haftet? © Photographee.eu, fotolia.com
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Wer als Mitarbeiter, etwa als Staplerfahrer, in seinem Tätigkeitsbereich einen Schaden verursacht, muss dafür Verantwortung übernehmen und ggf. auch juristisch dafür geradestehen. Das gilt auch dann, wenn die Handlung nicht eigeninitiativ, sondern auf Anweisung durchgeführt wurde. So ist z. B. ein Mitarbeiter, der bei einem hektischen Verladevorgang mit dem Stapler einen Unfall verursacht, dafür verantwortlich – auch wenn das nicht in jedem Fall bedeutet, dass er als Staplerfahrer auch in die Haftung genommen und etwa zum finanziellen Ausgleich des verursachten Schadens verpflichtet werden kann.

Garantenpflicht und Garantenstellung

Eine Haftung im juristischen Sinne kann nur dann hergeleitet werden, wenn der Staplerfahrer zum Handeln verpflichtet ist – juristisch wird hier von der sogenannten „Garantenpflicht“ und „Garantenstellung“ gesprochen. Eine solche Garantenpflicht ergibt sich beispielsweise aus gesetzlichen Vorgaben (Verkehrssicherungspflicht), aus dem Arbeitsvertrag und seinen Inhalten, aus vorangegangenem gefährlichem Tun oder aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

Was bedeutet Garantenpflicht?
Was bedeutet Garantenpflicht?

Im beruflichen Umfeld liegt die Verantwortung zunächst beim Unternehmer. Er ist beispielsweise dafür verantwortlich, dass Flurförderzeuge und andere Betriebsanlagen regelmäßig überprüft werden und die Arbeitssicherheit durch sie nicht gefährdet wird. Und auch für das eingesetzte Personal trägt der Unternehmer die Verantwortung. Denn es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikationen und Fertigkeiten einzusetzen, sie zu unterweisen oder weiterzubilden.

Staplerschein © Bjoern Wylezich, fotolia.com
Nur befähigte und ausgebildetet Personen dürfen einen Stapler steuern © Bjoern Wylezich, fotolia.com

Allerdings entbindet die Verantwortung des Unternehmers nicht die einzelnen Mitarbeiter davon, in ihrem Arbeitsbereich selbst verantwortlich zu agieren. So sollen alle Mitarbeiter Handlungen unterlassen, die eine Gefährdung für sich oder andere darstellen – darunter fallen u. a. auch Schäden an Lagereinrichtung, Geräten, Waren oder dem Gebäude. Staplerfahrer müssen zunächst einen Staplerschein erwerben und lernen im Rahmen der Ausbildung auch den richtigen (also sicheren) Umgang mit Stapler und Last. Daher obliegt es der Verantwortung jedes Staplerfahrers, das Flurförderzeug sicher zu steuern, die Sicherheitsanweisungen und Vorschriften zu kennen und zu beachten und Mängel oder Schäden am Fahrzeug oder anderen Betriebseinrichtungen unmittelbar zu melden.

Wichtig: Jeder Mitarbeiter haftet hauptsächlich in seinem Verantwortungsbereich. Das gilt für Führungskräfte ebenso wie für Lohnarbeiter.
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Jeder Mitarbeiter im Betrieb trägt Verantwortung

Wer als Staplerfahrer seine Verantwortlichkeiten nicht erfüllt, ist für die sich daraus ergebenden Folgen verantwortlich und kann zur Verantwortung gezogen werden. Wer beispielsweise den Stapler verlässt, ohne die Feststellbremse zu betätigen, ist für einen sich hieraus ergebenden Unfall durch den wegrollenden Stapler verantwortlich und muss in der Folge dafür haften.

Stapler kurz verlassen: Das müssen Sie beachten
Stapler kurz verlassen: Das müssen Sie beachten

Verantwortung kann allerdings zumindest teilweise delegiert und übertragen werden. So kann der Unternehmer Personen benennen (und vertraglich verpflichten), die etwa für die Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorgaben in Teilbereichen, z. B. im Lager, verantwortlich sind. Das ist notwendig, weil der Unternehmer umfangreiche Aufgaben hat, die über operative Tätigkeiten hinausgehen. Allerdings hat sich der Unternehmer dennoch regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Verantwortlichen ihre Tätigkeiten in seinem Sinne ausführen und alle geltenden Vorschriften beachten.

Betriebliche Vorgaben müssen beachtet werden
Betriebliche Vorgaben müssen beachtet werden
Verkehrzeichen beachten
Verantwortliches Verhalten: Verkehrzeichen beachten
Verkehrswege trennen
Unfälle vermeiden, Vorkehrungen treffen z.B. Verkehrswege trennen
Getrennte Eingänge für Stapler und Fußgänger
Unfälle vermeiden, Vorkehrungen treffen z.B. Getrennte Eingänge für Stapler und Fußgänger

Der Staplerfahrer hat hingegen keine Möglichkeiten, seine Verantwortung zu übertragen. Denn die Verantwortung, sein Gerät vorausschauend, vorschriftsgemäß und umsichtig zu steuern, kann niemand anders als der Fahrer selbst übernehmen. Dazu zählt auch die Verantwortung, die unbefugte Nutzung des Staplers zu verhindern, etwa durch das Abziehen des Schlüssels.

Jeder Mitarbeiter in einem Unternehmen haftet für seinen Verantwortungsbereich, ist also juristisch gesehen der Garant für seine sicherheitsgerechte Arbeit. Der Unternehmer haftet in erster Linie für den sicheren Zustand des Betriebes und der dort eingesetzten Arbeitsmittel, während der Beschäftigte für den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln haftet.

Unverantwortlich: Parken vor dem Notausgang
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Pflichtenübertragung, Aufsichtspflicht im Betrieb Im beruflichen Kontext gibt es zwei Arten von Pflichten: Pflichten des Unternehmers und Pflichten, die sich… weiterlesen

Eine Frage der Schuld

Dabei ist die juristische Größe der Haftung noch an eine weitere Voraussetzung geknüpft, nämlich an die Schuld. Denn in die Haftung kann jemand nur genommen werden, wenn ein vorwerfbares Verhalten vorliegt, also ein Verschulden des Betroffenen. Zwar gibt es juristisch auch die verschuldungsunabhängige Haftung sowie die Gefährdungshaftung, diese spielen jedoch im beruflichen Kontext eine untergeordnete Rolle.

Stapler Unfall vermeiden © Halfpoint, fotolia.com
Stapler Unfall: Welche Verschulden liegen vor? © Halfpoint, fotolia.com

Haftung ist in der Regel mit Konsequenzen (meist finanzieller Art) verbunden. Deswegen müssen Haftungsfragen häufig vor Gericht abgeklärt werden. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Versicherung zunächst für mögliche Kosten aufkommt, denn der Versicherer haftet nur stellvertretend und aufgrund des Versicherungsvertrages und kann in einem nachgelagerten Prozess eine vollständige oder teilweise Kostenerstattung durch den eigentlich Verantwortlichen erstreiten.

Eine betriebliche Haftung (und damit die Schuldfrage bei Unfällen im Betrieb) wird vor Gericht anhand von folgenden Kriterien geprüft:

  1. Tatbestand: Hier wird zunächst geprüft, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang besteht. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Verhalten aktiv (durch eine Handlung) oder passiv (durch Unterlassen) zu dem Schaden geführt hat. Allerdings haftet bei einer Unterlassung nur derjenige, der für die Sache (z. B. den Stapler oder Arbeitsbereich) verantwortlich ist (Garantenstellung).
  2. Sorgfaltspflichtverletzung: Hier wird geprüft, ob der Unfall durch einen Verstoß gegen Vorschriften entstanden ist und ob bei Beachtung der Vorschriften der Unfall bzw. Schaden hätte vermieden werden können.
  3. Kriterein für die Feststellung von betrieblicher Haftung
    Kriterein für die Feststellung von betrieblicher Haftung
  4. Rechtfertigungsgrund: Im nächsten Schritt erfolgt die Prüfung, ob der Schädiger für sein Verhalten einen Rechtfertigungsgrund vorbringen kann. Das wäre etwa dann gegeben, wenn das schädigende Verhalten aus Notwehr oder zur Gefahrenabwehr erfolgt wäre. Im betrieblichen Umfeld ist das jedoch meist nicht der Fall.
  5. Schuld und Verschulden: Um juristisch von einem Verschulden sprechen zu können, müssen Tatbestand und Sorgfaltspflichtverletzung dem Schädiger persönlich vorzuwerfen sein. Ist das nicht der Fall, liegt kein Verschulden vor, was die Haftung erheblich einschränkt.
Wichtig: Unfallverhütungsvorschriften sind von den Berufsgenossenschaften als autonomes Recht erlassen worden und rechtlich verbindlich für jeden Mitarbeiter. Zuwiderhandlungen oder die Nichtbeachtung werden daher als Sorgfaltspflichtverletzungen bewertet und sanktioniert – sie erhöhen das Unfallrisiko für sich und andere.
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Fahrlässigkeit und Vorsatz

Bei Fragen der betrieblichen Haftung sind zwei Formen des Verschuldens relevant: Fahrlässigkeit und Vorsatz. Fahrlässigkeit ist etwa im BGB wie folgt definiert: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 Abs. 2 BGB). Unter Verkehr ist hier jede Handlung zu verstehen, auch das Unterlassen von erforderlichen Handlungen. Wer beispielsweise einen Frontstapler fährt, handelt auch dann fahrlässig, wenn er die regelmäßige Überprüfung des FFZ vor Arbeitsbeginn aus Zeitgründen nicht durchführt und dann aufgrund eines Defektes am Gerät einen Unfall verursacht. Denn dies stellt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar – ein Indiz für schuldhaftes Verhalten.

Wenn eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt (z. B. ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften), ist anschließend zu prüfen, ob eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die zu einer persönlichen Haftung des Schädigers führt. Eine solche subjektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Der Eintritt eines Schadens ist voraussehbar gewesen.
  2. Der Schaden hätte vermieden werden können.
  3. Die Vermeidung des Schadens war dem Schädiger zuzumuten.
Sorgfaltspflichtverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung

Die Frage, wie stark eine solche Sorgfaltspflichtverletzung wiegt und welche Strafen sich daraus ableiten, hängt auch vom Grad der Fahrlässigkeit ab, wobei die Grenzen zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz fließend sind. Strafen können sowohl zivilrechtlicher (Schadenersatz, Schmerzenzgeld) als auch strafrechtlicher (Freiheitsstrafe) Natur sein, wobei eine strafrechtliche Relevanz meist den Nachweis des Vorsatzes voraussetzt.

Vorsatz ist aber nicht erst anzunehmen bzw. gegeben, wenn ein Schaden willentlich herbeigeführt wird, sondern bereits dann, wenn er billigend in Kauf genommen wird. Wer also um eine Gefährdung weiß und sich dennoch nicht so verhält, dass die Gefährdung ausgeschlossen werden kann, handelt vorsätzlich, selbst wenn er hinterher vom Ausmaß des Schadens überrascht wird. Die persönlichen Konsequenzen sind dann erheblich drastischer – insbesondere dann, wenn durch das eigene Fehlverhalten nicht nur Sach-, sondern auch Personenschaden entstanden ist. Die Folgen reichen von arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung über zivilrechtliche Konsequenzen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung.

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