Arbeitsbühnen: Wenn der Staplerfahrer zum Fahrstuhlführer wird
Wenn unter der Hallendecke ein Leuchtmittel ausgetauscht oder eine undichte Stelle im Dach repariert werden muss, kommen in der Regel mobile Arbeitsbühnen zum Einsatz. Sie ermöglichen auch in großer Höhe das sichere Arbeiten und bieten – je nach Bauart und Modell – auch Platz für mehrere Personen. Zudem lassen sie sich einfach manövrieren und versetzen, sind schnell auf- und abgebaut und dennoch bei sachgemäßer Verwendung so sicher wie Gerüstkonstruktionen aus Stahlrohr.
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Allerdings sind Arbeitsbühnen mit Risiken und Gefahren verbunden, die jeder Bediener kennen und beachten muss. So besteht während der Vertikalbewegung eine Quetsch- und Schergefahr am Hubmast sowie an festen Teilen in der Umgebung (beispielsweise Regaltraversen) und generell bei Arbeiten in der Höhe die Gefahr des Absturzes. Und leider zeigen die Unfallstatistiken jedes Jahr, dass diese Gefahren keineswegs nur theoretisch vorhanden sind, sondern sehr real – mit oftmals verheerenden Konsequenzen für die Betroffenen.
Die einzige Möglichkeit, sich und andere vor Schaden zu bewahren, ist der Einsatz einer vorschriftsmäßigen Arbeitsplattform oder Arbeitsbühne und die Beachtung elementarer und bei jedem Einsatz verbindlicher Sicherheitsvorschriften. Das gilt sowohl für Hubarbeitsbühnen, die über einen eigenen Antrieb verfügen und ohne Stapler- oder FFZ-Unterstützung Arbeitshöhen von bis zu 10 Metern oder mehr erreichen können, als auch für klassische Arbeitsbühnen für Stapler. Daher müssen auch diese regelmäßig mindestens einmal im Jahr technisch überprüft werden und dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Mängel und Schäden aufweisen. Im Umkehrschluss müssen Beschädigungen an Arbeitsbühnen sofort gemeldet und die Bühne bis zur Beseitigung der Schäden aus dem Verkehr gezogen werden.
Arbeitsbühnen ermöglichen das sichere Arbeiten in der Höhe
Die klassische Arbeitsbühne für Stapler ist ein Anbaugerät, das bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen muss. Diese sind in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 Flurförderzeuge definiert:
So sollte der Boden geschlossen, eben und rutschfest sein, um eine ausreichende Standsicherheit zu gewährleisten. Öffnungen im Boden sollten nicht größer als 15 mm sein, damit fallengelassene Arbeitsmittel nicht durch sie nach unten fallen und dort jemanden verletzen können. Arbeitsbühnen für Stapler verfügen meist über einen komplett geschlossenen Boden aus Metall und entsprechen in ihren Maßen der Europalette mit 800 x 1.200 mm. Denn bei größeren Arbeitsbühnen muss die Eignung des Staplers durch die örtlichen Betriebsbedingungen oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Dazu sind Umwehrungen sowohl auf Fuß-, Knie- und Greifhöhe aus Stahlrohr oder Stahlblech üblich, um Personen vor dem Abstürzen und Gegenstände vor dem Herabfallen zu schützen. Die Umwehrung muss mindestens 1.100 mm hoch und unlösbar mit dem Boden verbunden sein. Außerdem sind Arbeitsbühnen unterhalb der Bodenplatte mit Gabeltaschen versehen, die nach unten und zur Seite hin geschlossen sind, um ein Verrutschen der Bühne auf den Gabeln zu verhindern.
Damit während der vertikalen Bewegungen das Verletzungsrisiko möglichst niedrig ist, muss des Weiteren ein Gitter über die gesamte Breite der Arbeitsbühne vorhanden sein. Dieses muss mindestens 1.800 mm hoch und so engmaschig sein, dass ein Durchgreifen bis an den Hubmast nicht möglich ist.
Der Stapler muss sowohl das Eigengewicht der Arbeitsbühne als auch das der weiteren Zuladung durch Material, Werkzeug und Personal sicher auf- und abwärts bewegen können.
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Die Arbeitsbühne in der Praxis – Einsatzregeln
- Für den Einsatz von Arbeitsbühnen muss durch den Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellt und bekannt gemacht werden.
- Jeder Arbeitnehmer, der auf oder mit einer Arbeitsbühne umgeht, muss diese Betriebsanweisung kennen und beachten.
- Über die Betriebsanweisung hinaus muss der Unternehmer für eine mögliche Betriebsstörung am Stapler sowie für Notfälle Maßnahmen für die Bergung der Mitfahrer im Voraus planen und sicherstellen, dass diese Notfallpläne allen Beteiligten bekannt sind und im Notfall eingesehen werden können.
- Der Stapler ist immer lotrecht aufzustellen und gegen Wegrollen zu sichern (Handbremse, Bremsklötze).
- Auf einer klassischen Arbeitsbühne (800 x 1.200 mm Grundfläche) dürfen maximal zwei Personen arbeiten.
- Es ist empfehlenswert, dass alle Arbeiter auf der Bühne eine PSA gegen Absturz tragen. Das gilt besonders dann, wenn von der Bühne aus Arbeiten mit kraftgetriebenen Arbeitsmitteln (z. B. Bohrmaschinen) durchgeführt werden.
- Der Arbeitsort ist abzusichern und, sofern erforderlich, auch für Durchgangsverkehr zu sperren.
- Die gegenseitige Verständigung von Fahrer und Hochfahrer muss jederzeit gewährleistet sein, wenn notwendig durch technische Maßnahmen (z. B. Funkgeräte).
- Wird die Arbeitsbühne im Freien eingesetzt, muss der Untergrund ausreichend stabil und tragfähig sein. Zudem sind die Auswirkungen von Wind zu berücksichtigen. Bei der Arbeit an oder in der Nähe von elektrischen Leitungen und Anlagen müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
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Pflichten des Staplerfahrers beim Arbeitsbühneneinsatz
- Die Arbeitsbühne ist gemäß Betriebsanleitung und -anweisung vom Staplerfahrer aufzunehmen und am Gerät zu befestigen.
- Der Hubmast ist jederzeit so auszurichten, dass eine waagerechte Stellung der Arbeitsbühne erreicht wird. Vor dem Anheben der Bühne muss der Hubmast daher so eingestellt werden, dass der Boden der Bühne lotrecht zur Oberfläche steht.
- Der Fahrer darf seinen Bedienungsplatz nicht verlassen, solange die Arbeitsbühne hochgefahren ist und sich Personen darauf befinden. Er muss jederzeit in der Lage sein, die Bühne abzusenken und so eine mögliche Gefahrensituation zu entschärfen. Dazu muss er permanent beobachten, was auf der Bühne passiert, und in Kontakt mit den Personen auf der Arbeitsbühne stehen.
- Die Feststellbremse ist vom Fahrer anzuziehen, das Gerät auszuschalten und der Schlüssel abzuziehen, um ein unabsichtliches Wegrollen zu verhindern. Es reicht nicht aus, die Betriebsbremse dauerhaft zu betätigen, zumal hierdurch sowohl die Hydraulik des Staplers als auch das Fußgelenk des Fahrers unnötig belastet werden.
- Sobald die Arbeit auf der Arbeitsbühne beendet ist, hat der Fahrer die Bühne auf Bodenniveau abzusenken und den Monteur aussteigen zu lassen. Erst dann darf die Arbeitsbühne an einen anderen Einsatzort verfahren werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Bühne nur bodenfrei (maximal 500 mm hoch) und mit nicht mehr als 16 km/h Geschwindigkeit verfahren wird und außerdem über Haltegriffe innerhalb der Arbeitsbühnenkontur verfügt. Die Hände und andere Extremitäten müssen sich während der Fahrt immer innerhalb der Kontur der Bühne befinden, um Scherungen oder Quetschungen zu vermeiden.
- Auf ebenem (Hallen-)Boden ist ein Verfahren oder Mitfahren bei hochgefahrenem Lastaufnahmemittel zulässig, sofern dieses bestimmungemäß geschieht (reduzierte Geschwindigkeit, Zustimmungsschaltung in der Arbeitsbühne oder auf dem Fahrerplatz, keine abrupten Lenk- oder Fahrmanöver). Steuer- und Fahrbewegungen darf der Fahrer nur auf Anweisung einer Person auf der Bühne durchführen und muss dabei besonders auf ausreichenden Abstand zu festen Teilen der Umgebung (mindestens 230 mm) achten.
- Um sich vor herabfallenden Kleinteilen zu schützen, sollte der Fahrer einen Schutzhelm und Sicherheitsschuhe tragen, auch bei geschlossenem Fahrzeugdach.
Arbeitsbühnen und Arbeitskörbe
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