Verkehrswege für Gabelstapler und Flurförderzeuge
Für die Sicherheit im Umgang mit Staplern, Kommissionierern oder anderen Flurförderzeugen mit Fahrerstand sind auch die Verkehrswege wichtig. Diese müssen weitgehend waagerecht angelegt und eben ausgeführt werden. Das dient nicht nur der Übersicht, sondern stellt auch sicher, dass sich die Schwerkraftlinie des Flurförderzeugs während der Fahrt dauerhaft etwa in der Längsachsmitte der Maschine befindet, das Fahrzeug also seine Spur auch mit Last zuverlässig hält.
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Unebenheiten auf der Fahrbahn, die mit hoher Geschwindigkeit überfahren werden, erzeugen Schwungkräfte, die den Stapler ins Trudeln oder Schwanken bringen können.
Im schlimmsten Fall kann das Fahrzeug kippen; allerdings ist bei Kurvenfahrten aufgrund der auf den Stapler einwirkenden Kräfte das Risiko des Kippens erheblich größer. Sehr viel häufiger wird jedoch die Last verrutschen und beschädigt werden, den Stapler oder Regale beschädigen und ggf. den Fahrer oder anderes Personal in der Nähe gefährden.
Vorausschauend fahren, Unfälle vermeiden
Es ist schlechterdings nicht möglich, einen Stapler aus voller Fahrt auf der Stelle zu stoppen. Denn zunächst muss der Fahrer auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis reagieren und auf die Bremse treten. Und selbst dann stoppt der Stapler nicht sofort, sondern braucht einen von verschiedenen Faktoren (Geschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit, Gewicht des Fahrzeuges und der Last, Bereifung, etc.) abhängenden Weg zum Anhalten. Der Bremsweg setzt sich also – wie beim Auto – aus dem Reaktionsweg und dem Anhalteweg zusammen.
Der Reaktionsweg ist vom Fahrer abhängig und umso länger, je schneller der Stapler fährt. Der Anhalteweg ist von der Fahrgeschwindigkeit und dem Gesamtgewicht des Staplers abhängig. Wobei sich letzteres bei einer Vollbremsung in Sekundenbruchteilen reduziert, wenn die Last nach vorne von den Gabelzinken rutscht.
Für den Fahrer bedeutet das konkret, dass die Fahrgeschwindigkeit immer der Situation anzupassen ist: Bei unübersichtlichen Streckenabschnitten langsam und vorsichtig fahren, in Kurven oder vor Quergängen die Geschwindigkeit deutlich reduzieren, und besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Doch auch die Beschaffenheit der Verkehrswege und deren Absicherung sind wichtig für einen sicheren Betrieb.
Verkehrsflächenbelastung
Jeder Verkehrsweg muss ausreichend tragfähig sein und seine Tragfähigkeit auch bei Umwelteinflüssen wie Hitze oder Kälte behalten. Gerade Hallen in Leichtbau- oder Tragluftbauweise können sich im Sommer bei starker Sonneneinstrahlung stark aufheizen, was bei der Verkehrsflächenplanung berücksichtigt werden muss.
Bei einem Stapler mit einer Tragfähigkeit von bis zu 4 t wird das Gesamtgewicht (Eigengewicht + Lastgewicht) auf etwa 2 m² verteilt. Stapler mit einer höheren Tragfähigkeit haben eine größere Aufstandsfläche. Allerdings geht diese Einschätzung von idealen Bedingungen aus, während in der Praxis jedoch oft eine erheblich höhere Punktbelastung auf den Boden wirkt. Denn bei der Lastaufnahme verschiebt sich der Gesamtschwerpunkt des Staplers nach vorne in die Nähe der Vorderachse.
Bei besonders schweren Lasten können sogar die Hinterräder des Staplers abheben, so dass das Gesamtgewicht dann ausschließlich auf die Vorderachse wirkt. Diese Kräfte werden durch ein ruckartiges und schnelles Anheben oder Absenken der Last noch verstärkt.
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Sichere Verkehrswege
Alle Verkehrswege in einem Betrieb müssen eben und ausreichend tragfähig sein. Der Bodenbelag muss ausreichend stabil und abriebfest sein, damit auch nach längerer Beanspruchung keine Mängel auftreten. Dennoch liegt es in der Verantwortung des Unternehmers, die Verkehrswege regelmäßig untersuchen und warten zu lassen, um Beschädigungen oder Verschleiß frühzeitig zu identifizieren und zu beseitigen.
Des Weiteren ist der Unternehmer dafür verantwortlich, Verkehrswege festzulegen und so einzurichten, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte vorgebeugt wird. Die Wegeführung ist nach Möglichkeit so anzulegen, dass ein Ringverkehr und möglichst kein oder wenig Begegnungsverkehr entsteht. Ist das aus räumlichen Gründen nicht möglich, müssen die Wege ausreichend breit sein, so dass gegenläufigen FFZ jeweils ausreichend Fahrbahn zur Verfügung steht.
Fußgänger und Lastverkehre sollten am besten voneinander getrennt werden. Tore sollten, soweit möglich, mit einem separaten Personeneingang versehen werden. An Türen, Toren, Treppen, Durchgängen, Durchfahrten und ähnlich kritischen Stellen mit Fußgängerverkehr müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung und der daraus abgeleiteten Richtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege für (Flurförder-)Fahrzeuge mit einem Abstand von mindestens 1 m vorbeiführen. Kann dieser Sicherheitsabstand aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden, sind Sicherungen vorzusehen, mit denen verhindert wird, dass Personen direkt auf den Verkehrsweg treten können, z. B. Barrieren mit Knieleisten als Durchsteigesicherung.
Solche Barrieren sind insbesondere vor den Ausgängen zu Sozialräumen aufzustellen, da Personen hier erfahrungsgemäß oft besonders unaufmerksam sind.
Besondere Gefahrenstellen
Überall dort, wo sich In einem Unternehmen Flurförderzeuge und Fußgänger die Verkehrsflächen teilen, besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Deshalb gehen immer… weiterlesen
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Checkliste Verkehrswege
- Grundsätzlich dürfen nur solche Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer dazu freigegeben wurden.
- Verkehrswege sind immer möglichst eben und weitgehend rutschhemmend anzulegen und dauerhaft zu erhalten. An kritischen Stellen wie Laderampen oder schrägen Ebenen kann durch den Auftrag einer Kunststoffversiegelung die Bodenhaftung verbessert werden.
- Verkehrswege sind immer freizuhalten. Lasten sollten hier auch nicht kurzzeitig abgestellt werden, insbesondere nicht vor Ein- oder Ausgängen, Treppen oder Feuerlöscheinrichtungen.
- Schadhafte Bodenstellen sind unverzüglich auszubessern, glatte, rutschige Stellen unverzüglich abzustumpfen.
- Besonders gefährdete Stellen sind Hallenein- und -ausfahrten, da sich hier durch häufige Brems- und Lenkmanöver Gummiabrieb ansammelt.
- An den Verkehrswegen ist eine blendfreie und ausreichende Beleuchtung mit einer Lichtstärke von mindestens 15 Lux einzurichten. Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit zu beleuchten sein.
- In Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden. Dies ist jedoch generell und damit auch in kleineren Gebäuden sinnvoll. Eine Ausnahme sieht die Arbeitsstättenverordnung jedoch vor: Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.
- Staplerfahrer sind verpflichtet, auf den Zustand der Verkehrswege zu achten und sicherheitsrelevante Mängel sofort zu melden.
Verkehrszeichen
Für Staplerfahrer relevante Verkehrs- und andere Zeichen Nicht nur im Straßenverkehr sind Verkehrszeichen verbreitet. Auch im Bereich der Intralogistik weisen… weiterlesen