Versicherung und Zulassung von Gabelstaplern im öffentlichen Verkehrsbereich
Gabelstapler sind ein vielseitig einsetzbares und leistungsstarkes Transportmittel. Sie erleichtern nicht nur den innerbetrieblichen Transport und Warenumschlag, sondern werden häufig auch im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt, etwa beim Be- und Entladen von LKW. Ist dies der Fall, müssen verschiedene rechtliche Vorschriften beachtet werden. Das sind zum einen das Pflichtversicherungsgesetz und zum anderen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.
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Versicherungen für Stapler – nicht immer verpflichtend
Seit der Gesetzesnovelle des Pflichtversicherungsgesetzes im Dezember 2007 unterliegen Gabelstapler und vergleichbare Flurförderzeuge nicht mehr der Versicherungspflicht. In der Praxis bedeutet das, dass für alle Stapler, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet, keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung mehr abgeschlossen werden muss.
Allerdings bedeutet die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht, dass Schäden durch Stapler und FFZ automatisch von der Betriebshaftpflicht abgedeckt werden. Denn viele Anbieter von Betriebshaftpflichtversicherungen inkludieren nur solche Geräte, die bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren können, oder schließen Schäden durch Kraftfahrzeuge, zu denen auch FFZ zählen, generell aus ihrem angebotenen Versicherungsschutz aus.
Um auch bei solchen Schäden einen Versicherungsschutz zu bieten, fordern viele Versicherer zusätzliche Prämien für jedes einzelne Gerät. Es gibt jedoch auch einzelne Anbieter, die diesen Schutz prämienneutral anbieten. Hier lohnt sich darum der genaue Vergleich, insbesondere bei einer größeren Staplerflotte. Denn grundsätzlich ist ein Einschluss in die Betriebshaftpflichtversicherung bei Geräten mit maximal 20 km/h Höchstgeschwindigkeit möglich.
Kraftfahrzeugversicherung oder Betriebshaftpflicht?
Aufgrund der Gesetzesänderungen ist es grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine separate Kraftfahrzeugversicherung für Flurförderzeuge mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h abzuschließen. Allerdings gibt es dennoch gute Gründe für eine solche Versicherung, denn die Deckungssummen für Schäden liegen in der Regel bei einer Kraftfahrzeugversicherung deutlich höher als die Deckungssummen der Betriebshaftpflicht.
Daher gilt auch hier, dass die Konditionen der einzelnen Policen genau geprüft werden sollten, bevor ein vorhandener Versicherungsschutz voreilig gekündigt wird. Insbesondere beim Umgang mit hochwertigen Gütern kann eine eigene Kraftfahrzeugversicherung wirtschaftlich sinnvoll sein, um mögliche Schäden in voller Höhe ersetzt zu bekommen.
Etwas anders sieht die Situation bei Staplern aus, deren Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt. Für diese ist ein Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist also unverzichtbar. Ausnahmen sind nur für solche Geräte möglich, die ausschließlich außerhalb öffentlicher Flächen betrieben werden. Wenn Sie also einen Stapler nur innerhalb einer Produktions- oder Lagerhalle einsetzen, kann auf eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verzichtet werden. Allerdings müssen dann mögliche Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden.
Und was ist mit Schäden am Gerät selber?
Ob ein Stapler innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert ist oder über einen eigenen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt: Übernommen werden von den Versicherungen jeweils nur Schäden, die durch den Stapler verursacht werden. Und eben keine Schäden am Stapler selber. Um sich gegen diese ebenfalls abzusichern, kann eine Maschinenkaskoversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt, ähnlich wie die Kfz-Kaskoversicherung, Schäden am versicherten Stapler ab und bietet somit zusätzliche finanzielle Sicherheit.
Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht – Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr
Stapler, die auch im Außenbereich eingesetzt werden, etwa zum Be- oder Entladen von LKW oder zum Transport von Gütern von einer Produktionshalle über einen öffentlichen Verkehrsweg zu einer anderen Halle, unterliegen den gesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsrechts. So schreibt beispielsweise die STVZO vor, dass Stapler im öffentlichen Straßenverkehr bestimmte Ausrüstungselemente aufweisen müssen:
- Außenspiegel
- Scheinwerfer
- Fahrtrichtungsanzeiger
- Begrenzungsleuchte
- Gabel-Warnschutzbalken
- Fahrerrückhaltesystem
- Rückstrahler, Schlussleuchte, Blinkleuchte und Rückfahrscheinwerfer
- Reifenprofil
- Unterlegkeil (bei mehr als 4 t Gesamtgewicht)
Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und bis zu 20 km/h müssen zusätzlich ein Schild mit dem Namen und der Adresse des Halters in unverwischbarer Schrift deutlich auf der linken Fahrzeugseite oder der Fahrertür anbringen.
Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h unterliegen der Zulassungspflicht und müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel, sofern der Stapler bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren kann – und ebenso, wenn regelmäßig nur kurze Wege im öffentlichen Raum zurückgelegt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Sondergenehmigung beantragt werden, durch die eine zusätzliche Ausrüstung nicht mehr erforderlich ist. Ansprechpartner für solche Sondergenehmigungen ist die örtliche Zulassungsstelle.
Anforderungen an Staplerfahrer
Nicht nur der Stapler selbst, sondern auch der Staplerfahrer muss für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum qualifiziert sein. Auch hier gelten wieder die bekannten Höchstgeschwindigkeitsgrenzen:
- Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h ist außer Staplerschein und gerätespezifischer Unterweisung keine zusätzliche Qualifikation erforderlich.
- Für Stapler mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t muss der Fahrer zusätzlich einen Führerschein der Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, B, B E, L oder M und auf Antrag C E mit Beschränkung auf früher in die Führerscheinklasse 3 fallende Geräte besitzen.
- Um einen Stapler mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einem zulässigen Gesamtgesicht von mehr als 7,5 t fahren zu dürfen, muss der Fahrer zusätzlich einen Führerschein der Klasse C, C E, C1, C1 E, B, B E, L, M oder T besitzen.
- Zudem gilt für Fahrer, deren alte Fahrerlaubnis der Klasse 5 vor dem 1. Januar 1989 erteilt wurde, eine Ausnahmeregelung: Sie dürfen alle Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h fahren und unterliegen dabei keiner Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichts. Die Klasse 5 entspricht der neuen Fahrerlaubnisklasse L.
Fahren im Öffentlichen Verkehr
Gabelstapler und Flurförderzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen Stapler und andere Flurförderzeuge werden hauptsächlich in der innerbetrieblichen Logistik eingesetzt. Sie… weiterlesen