Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Be- und Entladen von Fahrzeugen: Darauf sollte man achten

Neben dem reinen Transport von Gütern von A nach B müssen Staplerfahrer häufig auch Fahrzeuge be- und entladen. Hierbei besteht naturgemäß ein erhöhtes Unfallrisiko, da der Stapler etwa über eine Laderampe oder -brücke auf den LKW fahren und dort Paletten aufnehmen oder absetzen muss. Die Verantwortung dafür, dass Rampen, Brücken oder Ladebordwände in einem betriebssicheren Zustand sind, obliegt dabei zwar immer dem Unternehmer, dennoch muss auch jeder Staplerfahrer wissen, worauf beim Umgang mit diesen Betriebsmitteln zu achten ist.

Gabelstapler beläd LKW © industrieblick, fotolia.com
Gabelstapler beläd LKW © industrieblick, fotolia.com
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In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Hilfsmittel und Installationen für das Be- und Entladen von Fahrzeugen vor und erläutern, worauf bei der Planung und Einrichtung sowie im täglichen Umgang damit zu achten ist.

Laderampen, Ladeplattformen und fahrbare Rampen

Stapler auf einer schmalen Rampe
Stapler auf einer schmalen Rampe © Max Blain, fotolia.com

Laderampen sind bauliche Einrichtungen, die dem Be- und Entladen von Fahrzeugen dienen. Damit erfüllen sie mehrere Funktionen gleichzeitig, denn sie sind sowohl Verkehrsweg als auch (zumindest temporär) Abstell- und Lagerplatz. Oft finden auf oder dicht an den Laderampen zudem noch weitere Tätigkeiten statt, z. B. die Sortierung von Kommissionen oder die Zusammenstellung von Sendungen. Dadurch wird das Unfallrisiko zusätzlich erhöht, und es ist jederzeit die volle Aufmerksamkeit des Staplerfahrers gefordert.

Ist eine Laderampe ausschließlich für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen, muss sie eine Mindestbreite von 0,80 m aufweisen. Sollen jedoch auch Flurförderzeuge oder andere Geräte darauf eingesetzt werden, müssen Laderampen entsprechend breiter gestaltet sein: Bei Verkehr mit handbewegten Flurförderzeugen kommt zur Mindestbreite von 0,80 m noch auf beiden Seiten ein zusätzlicher Sicherheitsabstand von jeweils 0,30 m hinzu; die Rampe muss also mindestens 1,40 m Breite aufweisen. Sollen Laderampen auch für motorbetriebene FFZ nutzbar sein, ist eine Mindestbreite von 2,20 m vorgeschrieben (1,20 m Breite + 2 x 0,50 m Sicherheitsabstand).

Keine Kurven auf Rampen fahren
Wichtig: Keine Kurven auf Rampen fahren
Steigungen und Rampen richtig befahren
Steigungen und Rampen richtig befahren

Laderampen sollten nach Möglichkeit überdacht sein, um die Gleitsicherheit von Staplern und Handhubwagen zu erhöhen. Zudem sollten die Auffahrten auf die Rampen keine Neigung aufweisen, die größer ist als 12,5 Prozent (das entspricht einem Steigungswinkel von 7 Grad). Zudem sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Abstürzen des Staplers von der Rampenkante zu verhindern. Bewährt haben sich dafür Leitplankensegmente und vergleichbare Konstruktionen, die mindestens ebenso breit wie die auf der Laderampe fahrenden Fahrzeuge ausgeführt sein sollten.

Vorgaben im Ladenbereich
Vorgaben im Ladenbereich

Ladeplattformen, die z. B. vor Laderampen oder seitlichen Toren für das stirnseitige Be- und Entladen von Sattelaufliefern, Containern oder Wechselaufbaubrücken installiert werden, sollten mindestens so breit sein wie die zu beladenden Fahrzeuge oder Container. Sie müssen an ihrer offenen Seite zusätzlich mit einer Absturzsicherung für FFZ versehen werden, z. B. in Form eines an der Plattformkante angebrachten Radabweisers oder Leitplankensegmenten. Ihre Höhe sollte mindestens dem Durchmesser des größten Rades entsprechen, das auf der Ladeplattform eingesetzt wird.

Fahrbare Rampen sind im Gegensatz zu Laderampen und Ladeplattformen ortsveränderlich. An sie gelten in Bezug auf die Mindestbreite dennoch die gleichen Anforderungen wie für ortsfeste Einrichtungen. Und auch ihre Neigung sollte kleiner oder gleich 12,5 % sein. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 schreibt vor, dass ungesicherte Rampenkanten durch gelb-schwarze Schrägstreifen (Mindestbreite 10 cm) zu kennzeichnen sind, um diesen Gefahrenbereich weithin sichtbar zu markieren. Bei besonders großen Laderampen empfiehlt sich zudem eine umlaufende farbige Markierung, um die Rampe deutlich erkennbar von den regulären Verkehrswegen abzugrenzen.

Frontstapler auf einer Rampe beläd LKW © Hyster
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Ladestege und Ladeschienen

Ladestege ähneln in ihrem Aufbau fahrbaren Rampen, sind jedoch deutlich leichter konstruiert und daher nicht dafür geeignet, mit dem Stapler oder anderen motorbetriebenen Flurförderzeugen befahren zu werden. Sie sind bauartbedingt nur für handbetätigte und handgeführte Geräte geeignet. Aus diesem Grund sollte ihre Mindestbreite nicht unter 0,55 m liegen. Bei Ladestegen mit Geländer sollten sie eine lichte Breite von mindestens 0,79 m aufweisen. Ihre Neigung kann größer sein als die von Rampen oder Plattformen, sollte jedoch nicht größer sein als 30 % (das entspricht einer Steigung von 17 Grad), um ein sicheres Begehen und Befahren zu ermöglichen.

Bewegliche Ladehilfen
Bewegliche Ladehilfen

Ladeschienen sind paarweise eingesetzte, ortsveränderliche Einrichtungen, die üblicherweise verwendet werden, um motorbetriebene Fahrzeuge wie Bagger oder Lader auf einen LKW zu verladen. Sie müssen mindestens so breit ausgeführt sein, dass auch notwendige Lenkkorrekturen des zu verladenden Fahrzeugs möglich sind, ohne dabei die Seitenkanten zu überfahren. Die Ladeschienen müssen immer sicher an der Ladefläche befestigt werden. Das geschieht in der Regel mit an den Schienen angebrachten Haken, die in den Zwischenraum der Ladefläche und der heruntergelegten Bordwand eingehängt werden. Der Neigungswinkel sollte wie bei Ladestegen maximal 30 % betragen.

Besondere Vorsicht an Rampen
Auf Rampen: Besonders vorsichtig fahren

Ladebrücken

Ladebrücken sind meist fest installierte technische Einrichtungen an Laderampen oder Ladezonen, mit denen der Abstand zwischen Fahrzeug und Ladezone überbrückt werden kann. Sie müssen hierfür eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen, ausreichend ausgeleuchtet sowie sicher zu befahren sein. Die Sicherung muss dabei sowohl in Laderichtung (von der Rampe in den LKW) als auch in Entladerichtung (vom LKW auf die Rampe) wirken. Sicherheitseinrichtungen sind vor jedem Befahren oder Begehen der Ladebrücke in Funktionsstellung zu bringen und gegen das unabsichtliche Lösen zu sichern. Unter Aspekten des Arbeitsschutzes sind daher selbsttätig sichernde Ladebrücken zu bevorzugen, weil diese in Bereitschaft automatisch gegen das Umfallen gesichert werden. Manuell anzulegende Ladebrücken bergen hingegen immer die Gefahr, dass die Sicherung nicht ordnungsgemäß eingestellt wird und der Stapler auf der Ladebrücke abrutschen kann.

Sicheres beladen und entladen mit Ladebrücken
Sicheres beladen und entladen mit Ladebrücken

Auch Ladebrücken sollten eine maximale Steigung von 12,5 % aufweisen und möglichst waagerecht an die Fahrzeugbodenkante anschließen. Hierdurch wird die Benutzung, insbesondere mit Gabelhubwagen und Mitgänger-Flurförderzeugen, einfacher und sicherer. Die Breite der Brücke sollte mindestens 1,25 m betragen. Die absolute Untergrenze der Breite liegt bei 1 m, schmaler darf eine solche Brücke unter keinen Umständen sein.

Damit eine Ladebrücke mit Transportmitteln sicher befahren werden kann, gelten folgende notwendige Breiten (gem. DGUV R 108-006):

  • handbewegte Geräte mit einer Spurweite von mehr als 0,75 m: Spurweite des Fahrzeugs + 0,50 m
  • kraftbewegte Geräte mit einer Spurweite von mehr als 0,55 m: Spurweite des Fahrzeugs + 0,70 m
Vorschriften für Ladebrücken
Vorschriften für Ladebrücken

Ist eine Ladebrücke in Verkehrsflächen eingebaut, sollte sie in Ruhestellung mit der angrenzenden Fläche eine Ebene bilden und in dieser Position selbsttätig und tragfähig abgestützt sein. Ortsveränderliche Ladebrücken sollten hingegen nach der Benutzung hochgestellt werden. So befinden sie sich beim Anlegen eines LKW immer in Bereitschaftsstellung und tragen zur Arbeitssicherheit in der Verladezone bei.

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Ladebordwände/Hubladebühnen

Grundsätzlich müssen Ladebordwände den Belastungen, die beim Be- und Entladen auftreten, unter allen Umständen standhalten. Üblicherweise weisen sie mit nur einer Abstützung oder Befestigung am Fahrzeug eine Tragfähigkeit von 1.600 kg auf. Das reicht für das Befahren mit einem Stapler nicht aus. Denn selbst ohne Last ist ein Elektrostapler oder auch ein elektrisch angetriebenes Mitgängerfahrzeug deutlich schwerer als 1.600 kg und damit ohne zusätzliche Abstützung nicht für den Einsatz auf Ladebordwänden oder Hubladebühnen geeignet. Aus diesem Grund dürfen diese Bühnen bei einseitiger Abstützung nur mit einem handbetriebenen Handhubwagen befahren werden.

Ladeboardwand als Brücke verwenden
Ladeboardwand als Brücke verwenden

Wird die Bühne mit einer zweiten Abstützung gesichert, etwa auf einer stationären Laderampe, wird die Belastungsfähigkeit der Bühne dadurch erhöht. Genauere Informationen hierzu sind der Betriebsanleitung der Ladebordwand zu entnehmen oder vom Hersteller der Ladebordwand in Erfahrung zu bringen.

Bei Fahrzeugen, die von hinten über eine Ladebordwand be- und entladen werden, muss darauf geachtet werden, dass die Ladebordwand mit ihrer Zunge gleichmäßig und vollständig auf der Ladefläche aufliegt. Damit die Ladebordwand beim Beladen des Fahrzeuges, bei dem die Ladefläche sich aufgrund des steigenden Gewichtes nach und nach ein wenig nach unten bewegt, immer genügend Auflagefläche bietet, verfügen Ladebordwände über eine Schwimmstellung: Sie weichen nach oben aus.

Derselbe Effekt, nur in umgekehrter Richtung, ergibt sich beim Entladen. Bei diesem Vorgang wird die Ladefläche zunehmend entlastet und bewegt sich daher leicht nach oben. Die Ladebordwand kann diesen Höhenunterschied jedoch bauartbedingt nicht automatisch ausgleichen. Vielmehr muss hier manuell über die Hubkorrektur eingegriffen und nivelliert werden. Unterbleibt dieser Höhenausgleich, liegt die Ladebordwand nicht mehr plan auf der Laderampe auf, sondern steht höher, so dass sie beim Befahren überlastet wird. Dieser Effekt wird noch größer, wenn neben dem Eigengewicht des FFZ auch noch das Lastgewicht auf die Ladebordwand wirkt. Hierdurch kann das Material mit der Zeit ermüden und irgendwann spontan nachgeben.

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Regelmäßige Prüfungen

Fest mit dem Gebäude verbundene Ladebrücken und separat stehende Laderampen, fahrbare Rampen oder Ladebordwände sowie Hubladebühnen müssen regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr, durch eine befähigte Person oder einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand überprüft werden.

Die Prüfung einer an einem LKW befestigten Hubladebühne erfolgt im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß StVZO, wobei hier nur eine Prüfung auf Augenschein und Funktionsfähigkeit der Steuerung und Warnleuchten vorgenommen wird. Daher muss eine weitergehende Prüfung auf sicherheitsrelevante Aspekte zusätzlich erfolgen und nachgewiesen werden.

Vergleichbares gilt auch für Ladeplattformen, Ladestege, Ladeschienen und freibewegliche Ladebrücken: Diese müssen ebenfalls regelmäßig, also mindestens einmal pro Jahr, fachkundig geprüft und freigegeben werden. Fallen im Betrieb und bei der Benutzung Sicherheitsmängel oder Beschädigungen auf, die geeignet sind, die Arbeitssicherheit zu gefährden, muss das sofort an den Vorgesetzten gemeldet werden. Der ist dann dafür verantwortlich, das Lademittel so lange stillzulegen, bis die Mängel beseitigt sind und der betriebssichere Zustand wieder hergestellt ist.

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Grundsätzlich sind beim Betrieb eines Gabelstaplers die Betriebsanweisungen, die Bedienungsanleitung des Staplerherstellers und die betrieblichen Verkehrsregeln zu berücksichtigen. Es dürfen… weiterlesen

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