Ausrüstung für Flurförderzeugführer
Die Arbeit auf und mit einem Stapler ist nicht ungefährlich. Das zeigen schon die jährlichen Unfallstatistiken der Berufsgenossenschaften, in denen regelmäßig Unfälle mit Staplerbeteiligung ausgewiesen werden. Um potenzielle Gefährdungen für den Staplerfahrer zu entschärfen, werden Stapler und andere FFZ von den Herstellern seit Jahren mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen ausgerüstet. Allerdings können z. B. zusätzliche Spiegel, Kamerasysteme und Sensoren die Fahrersicherheit nur beim Fahren und Rangieren verbessern, nicht jedoch bei Arbeiten außerhalb des Staplers.
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Der Gesetzgeber macht keine konkreten Vorgaben, was Arbeits- oder Schutzkleidung für Staplerfahrer angeht. Vielmehr müssen Arbeitgeber eine systematische Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus konkrete Maßnahmen ableiten, wie die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter gewährleistet werden kann. Das können sowohl organisatorische Maßnahmen sein, etwa die Festlegung von Verkehrswegen und -Regeln für den innerbetrieblichen Transport, als auch die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für jeden Mitarbeiter.
Generell obliegt es dem Arbeitgeber, die aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung erforderliche oder sinnvolle PSA jedem Mitarbeiter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Ausrüstung muss in ihrer Art geeignet sein, den Mitarbeiter vor den konkreten Gefährdungen zu schützen, und zudem individuell auf den jeweiligen Benutzer ausgelegt sein. Konkret bedeutet das, dass Sicherheitsschuhe in der passenden Größe zur Verfügung gestellt werden müssen, ebenso alle andere Schutzkleidung.
Allerdings kann auch die beste persönliche Schutzausrüstung ihre Funktion nicht erfüllen, wenn sie nicht konsequent getragen bzw. genutzt wird. Daher ist jeder Mitarbeiter dazu verpflichtet, die vom Betrieb zur Verfügung gestellte PSA zu tragen und bei Beschädigungen oder anderen Problemen von sich aus den Vorgesetzten zu informieren. Wer als Staplerfahrer oder Mitarbeiter in gefährlichen Bereichen die eigene PSA nicht trägt und dann verunfallt, handelt fahrlässig. In der Regel wird dann zumindest eine Mitschuld festgestellt. Und das hat im ungünstigsten Fall zur Folge, dass der Betroffene keine Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder die gesetzliche Unfallkasse geltend machen kann.
Nicht alles Gute kommt von oben
Wenn ein Staplerfahrer Lasten nicht nur bodennah transportiert, sondern z. B. beim Ein- oder Auslagern von Paletten die Ware auch über Kopf bewegt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass einzelne Pakete oder Ladungsteile herunterfallen oder bei anderen Bewegungen den Kopf des Fahrers verletzen. Solange der Fahrer sich dabei auf dem Fahrersitz und damit innerhalb der geschlossenen Kabine befindet, ist er vor größeren fallenden Lasten, z. B. einer herunterstürzenden Palette oder einem großen Karton, geschützt. Allerdings schützt nur ein vollständig geschlossenes Dach auch vor herabfallenden Kleinteilen (z. B. Verbindungselementen). Bei Dachkonstruktionen, die lediglich aus Metallstreben oder Bügeln bestehen und teilweise offen sind, ist dieser Schutz nicht gegeben.
Daher sollte jeder Staplerfahrer schon aus Eigeninteresse grundsätzlich einen Schutzhelm tragen, der den Kopf schützt und verhindert, dass herabfallende Kleinteile gefährliche Verletzungen zur Folge haben können. Das gilt besonders in solchen Bereichen, in denen kleine Lagergüter über Kopfhöhe eingelagert werden, also etwa im Hochregallager. Denn selbst, wenn diese im Regelfall gut verpackt und damit sicher gelagert sind, ist eine mögliche Gefährdung nicht vollkommen auszuschließen, etwa durch Anbrüche oder lose Restmengen im Lagerfach, durch beschädigte Verpackungen oder instabile Ladungsträger.
Auch bei bestimmten Arbeiten außerhalb des Staplers, z. B. auf einer mobilen Arbeitsbühne oder einem Gerüst, besteht erhöhte Unfallgefahr, etwa durch herabfallende Werkzeuge oder Materialien. Mitarbeiter, die in diesen Bereichen tätig sind, sollten daher grundsätzlich einen Schutzhelm tragen, ebenso Führer von Mitgänger-Flurförderzeugen, die bauartbedingt nicht durch ein Fahrerschutzdach vor herabfallenden Gegenständen geschützt sind.
Schutz für Finger und Hände
Oft müssen Staplerfahrer nicht nur Paletten transportieren, sondern auch selber Hand anlegen. Um beim Umgang mit Paletten, Gütern und anderen Lasten die Finger und Hände vor Verletzungen zu schützen, sind spezielle Handschuhe unverzichtbar. Das können einfache Arbeitshandschuhe sein, die vor mechanischen Schäden schützen, oder auch spezielle Sicherheitshandschuhe, die z. B. zusätzlichen Schutz vor thermischen oder chemischen Einflüssen bieten.
Generell muss ein Staplerfahrer beim Transport von hängenden Lasten, beim Umgang mit scharfkantigen Gütern oder mit Gefahrstoffen geeignete Schutzhandschuhe tragen. Da die Handschuhe jedoch das taktile Empfinden einschränken, müssen sie – anders als ein Schutzhelm – nicht auch beim Fahren des Gerätes getragen werden. Sie sollten aber trotzdem stets griffbereit sein, um sie bei Bedarf sofort anziehen zu können.
Absolut unverzichtbar: Sicherheitsschuhe
Sicherheitsschuhe schützen Füße und Zehen vor mechanischen und anderen Schäden und sind nicht nur für Staplerfahrer, sondern für alle Mitarbeiter notwendig, die mit schweren Lasten und/oder Flurförderzeugen umgehen. Die VDMA-Regeln für Betreiber von Flurförderzeugen empfehlen beim Führen dieser Geräte das Tragen von Sicherheitsschuhen, und auch die berufliche Praxis zeigt, dass selbst bei manuell angetriebenen Niederhubwagen, die bauartbedingt das geringste Eigengewicht aufweisen, eine reale Gefahr insbesondere für die Zehen besteht. Diese Gefahr ist umso größer, je höher das Gesamtgewicht von Flurförderzeug und transportierter Last ist.
Denn schnell kann es passieren, dass in einer hektischen Situation das Gerät über (oder auch nur an) den eigenen Fuß oder den eines Kollegen gefahren wird. Ohne Sicherheitsschuhe kann das zu schwerwiegenden Verletzungen führen, z. B. Quetschungen, Abscherungen und Knochenbrüchen.
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Gehörschutz
Vor allem in Produktionsbereichen, aber auch in bestimmten Lagerbereichen, kann ein gesundheitsschädlicher Lärmpegel entstehen. Physikalisch betrachtet besteht Lärm aus Schallschwingungen in einer Intensität, die die Gesundheit unmittelbar oder langfristig beeinträchtigen kann. Schäden und Krankheiten in Folge von Lärmeinwirkung zählen in Deutschland zu den am häufigsten entschädigten Berufskrankheiten. Sie sind für Betroffene außerdem besonders belastend, denn in aller Regel sind sie nicht heilbar und stellen damit eine dauerhafte Schädigung dar.
Der Schallpegel wird in der Einheit Dezibel gemessen. Arbeitsbereiche mit einem Schallpegel von mindestens 85 dB(A) gelten als Lärmbereiche. Zum Vergleich: Verkehrslärm weist einen Schallpegel von etwa 75 dB(A) auf, ein dicht vorbeifahrender Lastwagen erreicht einen Schallpegel von 90 dB(A). Die Schmerzgrenze liegt bei etwa 130 dB(A), das entspricht etwa der Lärmentwicklung eines vorbeifliegenden Düsenjägers oder eines Autorennens.
Wenn der Arbeitgeber den Schallpegel nicht durch organisatorische, bauliche oder sonstige geeignete Maßnahmen auf unter 80 dB(A) begrenzen kann, muss er den betroffenen Mitarbeitern einen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei Schallpegeln von mehr als 85 dB(A) ist ein Gehörschutz für alle Betroffenen verpflichtend und muss getragen werden. Ein solcher Schutz können etwa Ohrstöpsel oder Kapseln sein, die in den äußeren Gehörgang eingesetzt werden und verhindern, dass der Schalldruck die empfindlichen Bereiche im Mittel- und Innenohr erreicht.
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Weitere persönliche Schutzausrüstung für Staplerfahrer
Staplerfahrer, die in besonders gefährdeten Bereichen (z. B. explosionsgefährdeten oder radioaktiven Umgebungen) eingesetzt werden, müssen eine zusätzliche persönliche Schutzausrüstung tragen, die sie vor den möglichen Gefährdungen in diesem Bereich schützt. Das gilt auch dann, wenn nur einmalig oder kurz in einem solchen besonderen Gefahrenbereich Tätigkeiten ausgeführt werden.
Je nach Arbeitsumfeld und Gefährdungen sind das etwa:
- Schutzbrille oder Gesichtsschild zur Abwehr von Gefahren durch kleine, herumfliegende Körper, durch gefährliche Chemikalien wie Säuren oder Laugen oder in Umgebungen mit Funkenflug (z. B. bei Schweißarbeiten)
- chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, Arbeitsschuhe und Sicherheitskleidung
- Schutzanzüge bei Hitze- oder Kältearbeiten und bei Arbeiten in strahlenbelasteten Bereichen
- Atemschutz als Schutz vor Feinstaub oder anderen Kontaminierungen der Atemluft
- Rettungswesten beim Einsatz an oder in Schiffen
- Warnwesten für den Aufenthalt in Containerterminals, in Hafenbereichen sowie im öffentlichen Straßenverkehr und in allen Bereichen, in denen aufgrund von schlechten Licht- und Sichtverhältnissen die Gefahr besteht, dass der Mitarbeiter nicht erkannt oder übersehen wird
- Sicherheitsgeschirr oder ein Höhensicherheitsgerät beim Einsatz von Arbeitsbühnen
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